4542/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Brigitte Povysil und Kollegen betref-

fend vermeintliche Geldbeschaffungstaktik - Spiel mit dem Leben am

Beispiel eines tödlichen Unfalles einer 27-jährigen österreichischen

Staatsangehörigen in Brno (Tschechien) sowie des Verdachtes der

Fehlversorgung durch das dortige Unfallkrankenhaus sowie das ableh-

nende Verhalten österreichischer Spitäler, Nr. 4872/J.

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1 bis 3.5 und 10

 

Nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung (Art. 12

Abs. 1 Z 1 B - VG) ist die Vollziehung im Bereich der Heil - und Pflegeanstalten sowie

des Armenwesens Landesangelegenheit. Diese Fragen beziehen sich daher nicht

auf die Geschäftsführung der Bundesregierung bzw. die Vollziehung des Bundes im

Sinn des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975.

 

Zu Frage 4:

 

Für die österreichische Staatsanwaltschaft besteht grundsätzlich keine Zuständig -

keit, allfällige Straftaten, die von Ausländern im Ausland begangen worden sein sol -

len, zu untersuchen (§§ 62 ff StGB).

 

Zu Frage 6:

 

Im Bereich meines Ressorts sind keine budgetären Mittel für derartige Fälle vorge -

sehen. Hinsichtlich des Unterstützungsfonds verweise ich auf die Antwort zu den

Fragen 7 und 8.

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Von der im konkreten Fall zuständigen Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse

wird ein Pflegekostenzuschuß in Höhe von S 1.345,-- je Tag der stationären

Behandlung erbracht werden, wenn ihr saldierte Rechnungsbelege samt Diagno -

senangabe und Aufenthaltsdauer vorgelegt werden. Rechtsgrundlage dieser

Kostenerstattung ist § 150 ASVG in Verbindung mit § 37a der Satzung der Ober -

österreichischen Gebietskrankenkasse. Gemäß § 150 ASVG hat der Versicherungs -

träger für eine notwendige und unaufschiebbare Anstaltspflege in einer nicht über

Landesfonds finanzierten Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung

besteht, einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, der in der Satzung des Versiche -

rungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen ist, das der Regelung in den Verträgen

mit nicht über Landesfonds finanzierten (privaten) Krankenanstalten entspricht.

Diese Rechtslage ist gleichermaßen auf in - und ausländische Krankenanstalten

anzuwenden. Die Bestimmung des § 150 ASVG ist gegenüber der 80 % - Regelung

des § 131 ASVG lex specialis so, daß die 80 % - Regelung hier nicht zum Tragen

kommt.

 

Hinsichtlich einer allfälligen Übernahme von Kosten aus Mitteln des Unterstützungs -

fonds hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse berichtet, daß sie umge -

hend mit den Angehörigen der Verstorbenen Kontakt aufnehmen werde, um rasch

ein entsprechendes Unterstützungsansuchen zu erwirken und die erforderlichen

Unterlagen einzuholen. Die Entscheidung über Ansuchen auf Unterstützung aus

Mitteln des Unterstützungsfonds wird von dem vom Vorstand der Kasse gemäß

§ 434 Abs. 1 ASVG zur Behandlung derartiger Unterstützungsansuchen eingesetz -

ten Leistungsausschuß getroffen, der regelmäßig in Abständen von etwa sechs Wo -

chen Sitzungen abhält. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat

erklärt, sich um die Gewährung einer spürbaren Hilfe aus dem Unterstützungsfonds

zu bemühen.

 

Zu Frage 9:

 

Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR) mit 1. Jänner 1994 sind im Bereich der grenzüberschreitenden sozialen

Sicherheit die Verordnungen Nr.1408/71 und 574/72 im Verhältnis zu den EWR -

Mitgliedstaaten anzuwenden. Im Verhältnis zur tschechischen Republik ist diese

Rechtslage - da Tschechien nicht dem EWR angehört - nicht maßgebend, so daß

diese Frage mit dem Anlaßfall in keinem Zusammenhang steht.

 

Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben Arbeitnehmer

und Selbständige sowie deren Familienangehörigen, welche die nach den Rechts -

vorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen

Voraussetzungen erfüllen und deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet

eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich Leistungen erfordert, Anspruch auf

Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts -

Ortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei ihm

versichert wären. Dabei ist unter "zuständigen Träger" grundsätzlich der Versiche -

rungsträger zu verstehen, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt

des Antrages auf Leistung versichert ist. "Zuständiger Staat" ist der Mitgliedstaat, in

dessen Gebiet der "zuständige Träger" seinen Sitz hat.

 

Nach Art. 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist in diesen Fällen vom Anspruchs -

berechtigten dem Träger des Aufenthaltsortes grundsätzlich noch vor der Behand -

lung die vom zuständigen Träger auszustellende Bescheinigung darüber vorzule -

gen, daß Anspruch auf Sachleistungen besteht. Bei der aushilfsweisen Sachlei -

stungsgewährung ist die Behandlung für den Versicherten weitestgehend kostenfrei,

wobei sie sich - wie bereits erwähnt - nach den Rechtsvorschriften des aushelfenden

Trägers richtet. Die Verrechnung der Kosten erfolgt zwischen aushelfendem und

zuständigem Träger.

 

In den Fällen, in denen das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde, ist vor -

gesehen, daß der Versicherte die Kosten der Behandlung selbst zu tragen hat, aber

nach Art. 34 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Anspruch auf Kostenerstattung hat.

Auf Antrag des Versicherten hat der zuständige Träger die entstandenen Kosten

nach den für den Träger des Aufenthaltsortes maßgeblichen Sätzen zu erstatten

(Abs. 1). Nach Art. 34 Abs. 4 der Verordnung kann aber der zuständige Träger die

Erstattung auch nach den für ihn maßgeblichen Sätzen (nationale Wahlarzthilfe)

vornehmen, wenn der Versicherte damit einverstanden ist.

 

Im Rahmen der Europäischen Union wäre daher für den angesprochenen Härtefall

Vorsorge getroffen gewesen.

 

Zu den Fragen 11 und 13:

 

Es scheint sich beim gegenständlichen Vorfall um einen bedauerlichen Einzelfall zu

handeln. Wie die Praxis zeigt, funktioniert die Überstellung von im Ausland erkrank -

ten oder verunfallten Österreichern, wenn sie ihre Behandlung bzw. deren Fortsetzung

in Österreich wünschen. Im Hinblick auf die langjährige Erfahrung mit gut

organisierten Rückholungen sehe ich daher keinen legislativen Handlungsbedarf im

Bereich des Krankenanstaltenrechtes.

 

Dies gilt auch für die Sozialversicherungsgesetzgebung, weil es sachlich nicht

gerechtfertigt wäre, hinsichtlich der Bestimmungen über die Wahlarzthilfe bzw.

den Pflegekostenzuschuß bei Anstaltspflege eine grundlegende Differenzierung

zwischen einer Behandlung im In -  oder Ausland vorzusehen.

 

Zu Frage 12:

 

Im Falle der in Österreich eingetretenen Unabweisbarkeit von Patienten, die über

keinen Wohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet verfügen, gibt es eine Aufnah-

meverpflichtung öffentlicher Krankenanstalten, wobei eine Sicherstellung der vor-

aussichtlichen Kosten gesetzlich nicht vorgesehen ist.