4543/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Maximilian HOFMANN und Kollegen haben am 18.
September 1998 unter der Nummer 4902/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “die sehr intensive und nahtlose Zusammenarbeit des Bundesministeriums für
Inneres und des "Dokumentationsarchives des österreichischen Widerstandes” (DÖW)”
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1.) Hat das Bundesministerium für Inneres im obigen Fall dem ‚Dokumentationsarchiv des
österreichischen Widerstandes‘ eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG eingeräumt?
Wenn ja, warum?
2.) Sind Sie bereit, den Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 26.8.1992 zu Zl.
50.297/2 - II/15/92 den Abgeordneten zuzustellen?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nein. Ob jemandem Parteistellung zukommt, richtet sich im übrigen ausschließlich nach dem
Gesetz und nicht nach dem Willen der Behörde.
Zu Frage 2:
Die Tatsache, daß nach dem Vereinsgesetz 1951 niemandem ein Rechtsanspruch auf
vereins(aufsichts)behördliche Maßnahmen gegen einen Verein eingeräumt ist, steht einer
darauf abzielenden Anregung ebenso wenig entgegen wie etwa einer daran anknüpfenden
Überprüfung der Tätigkeit eines Vereins.
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem eine entsprechende Eingabe des
Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes (DÖW) vom 4. August 1992 der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zur Überprüfung und
Berichterstattung übermittelt wurde. Dieser Inhalt der Veranlassung des Bundesministers für
Inneres vom 26. August 1992 ist auch dem der Anfrage in Kopie beigefügten Aktenvermerk
zu entnehmen (wie die daraufhin ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis). Ein Anlaß zu
einer “Zustellung des Erlasses” ist schon deshalb nicht zu erkennen.