4543/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Maximilian HOFMANN und Kollegen haben am 18.

September 1998 unter der Nummer 4902/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “die sehr intensive und nahtlose Zusammenarbeit des Bundesministeriums für

Inneres und des "Dokumentationsarchives des österreichischen Widerstandes” (DÖW)”

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

“1.) Hat das Bundesministerium für Inneres im obigen Fall dem ‚Dokumentationsarchiv des

österreichischen Widerstandes‘ eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG eingeräumt?

Wenn ja, warum?

 

2.) Sind Sie bereit, den Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 26.8.1992 zu Zl.

50.297/2 - II/15/92 den Abgeordneten zuzustellen?”

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Nein. Ob jemandem Parteistellung zukommt, richtet sich im übrigen ausschließlich nach dem

Gesetz und nicht nach dem Willen der Behörde.

 

Zu Frage 2:

 

Die Tatsache, daß nach dem Vereinsgesetz 1951 niemandem ein Rechtsanspruch auf

vereins(aufsichts)behördliche Maßnahmen gegen einen Verein eingeräumt ist, steht einer

darauf abzielenden Anregung ebenso wenig entgegen wie etwa einer daran anknüpfenden

Überprüfung der Tätigkeit eines Vereins.

 

Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem eine entsprechende Eingabe des

Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes (DÖW) vom 4. August 1992 der

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zur Überprüfung und

Berichterstattung übermittelt wurde. Dieser Inhalt der Veranlassung des Bundesministers für

Inneres vom 26. August 1992 ist auch dem der Anfrage in Kopie beigefügten Aktenvermerk

zu entnehmen (wie die daraufhin ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis). Ein Anlaß zu

einer “Zustellung des Erlasses” ist schon deshalb nicht zu erkennen.