4553/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4905/J - NR/1998 betreffend Eliminierung des Schwer -
punktes Integrationspädagogik aus dem Lehrangebot der Studienrichtung Pädagogik an der Uni -
versität Klagenfurt, die die Abg. HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde am 18. September 1998
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Sind Sie für die geplante Streichung des Schwerpunktes Integrationspädagogikaus dem
Lehrangebot der Studienrichtung Pädagogik an der Universität Klagenfurt?
Wenn ja, wodurch wird diese Streichung begründet?
Wenn nein, was werden Sie konkret tun, um den Schwerpunkt Integrationspädagogik
weiterhin im Lehrangebot zu sichern?
2. Sind Sie der Meinung, daß die geplante Streichung des Schwerpunktes Integrationspäd -
agogik im Einklang mit dem Art. 7., Abs. 2, B-VG steht?
Wenn ja, wie lautet die Begründung dafür?
3. Bekennen Sie sich zum Art. 7, Abs. 2, 13-VG?
Wenn ja, warum soll es dann zu einer Streichung des Schwerpunktes Integrationspäd -
agogik kommen?
4. Wurden mit den Professorinnen und AssistentInnen der Abteilung ihrerseits bereits
Gespräche gerührt?
Wenn ja, wie lauten die Ergebnisse?
Wenn nein, wann werden Sie Gespräche aufnehmen?
Zunächst ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Zusammenhang
mit der Erstellung eines Studienplanes darzustellen.
Mit dem Inkrafttreten des Universitäts - Studiengesetzes - UniStG, BGBI. I Nr.48/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.131/1998, am 1. August 1997 haben die Grundlagen
für die Erstellung eines Studienplanes entscheidende Änderungen erfahren. Denn ein Ziel des UniSIG
war es, die Autonomie der Universitäten - nach dem neuen Organisationsgesetz für die Universitäten -
auch auf das Studienrecht auszudehnen. Demgemäß beschränken sich die gesetzlichen Grundlagen für
die neuen Studienpläne gemäß UniStG im wesentlichen auf den äußeren Rahmen eines Studienplanes,
das heißt auf die Studiendauer und auf die Anzahl der während des Studiums zu absolvierenden
Semesterstunden. Inhaltliche Vorgaben, wie z.B. die in einem Studium anzubietenden Fächer, werden
durch das UniStG nicht vorgeschrieben. Es liegt also in der Autonomie des zuständigen universitären
Organs, dies ist die Studienkommission, die Inhalte eines Studienplanes festzulegen.
Auf Grund der Autonomie der Studienkommissionen ist die Zuständigkeit des Bundesministers im
Studienplanverfahren sehr eingeschränkt. Die Studienpläne sind zwar von den Universitäten zur
Nichtuntersagung vorzulegen, die im UniStG vorgesehenen Untersagungsgründe beziehen sich aber
nicht auf die Inhalte eines Studienplanes.
Selbstverständlich haben die Organe der Universität im Rahmen der Autonomie die bestehende
Rechtslage einschließlich der Bestimmungen der Bundesverfassung - also auch Art. 7 Abs. 1 B -VG -
zu beachten, wobei ein Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere auch
wegen damit verbundener Diskriminierungen, gemäß § 15 Abs. 3 UniStG einen Untersagungsgrund für
einen Studienplan
darstellt.
5. Wurde unter den Studentinnen der Pädagogik an der Universität Klagenfurt eine Um -
frage über Beibehaltung oder Abschaffung des Schwerpunktes Integrationspädagogik
durchgeführt?
Wenn ja, wie lauten die Ergebnisse?
Wenn nein, wann wird eine Umfrage durchgeführt?
6. Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise, daß ohne ProfessorInnen, AssistentInnen und
StudentInnen der betroffenen Abteilung in Gespräche einzubinden, ein Entwurf für einen
neuen Studienplan ausgearbeitet wurde?
Es ist festzuhalten, daß noch keine Beschlußfassung über den neuen Studienplan durch die zuständige
Studienkommission erfolgt ist. Demgemäß wurde mir der Studienplan für die Studienrichtung Päd -
agogik auch noch nicht zur Nichtuntersagung vorgelegt.
Was nun die Inhalte des Studienplanes und im speziellen das Fach Integrationspädagogik betrifft, so
ist geplant, dieses Fach nicht zu streichen, sondern im Gegenteil im Studienplan noch stärker zu
verankern. Waren bisher im Studienplan Pädagogik und Integration als Wahlpflichtfach mit 10
Semesterstunden vorgesehen, so ist der Bereich Integration gemäß dem derzeitigen Stand des
Studienplanverfahrens als Pflichtfach mit 4 Semesterstunden vorgesehen. Im Gegensatz zum alten
Studienplan haben somit sämtliche Studierende den Bereich Integration als Pflichtfach zu absolvieren.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, ein Wahlfach Integration mit 10 Semesterstunden
wählen zu können. Ich glaube daher nicht, daß man von einer “drohenden Eliminierung des Schwer -
punktes Integrationspädagogik” sprechen kann.
Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, daß im Rahmen der Studienplanerstellung sowohl ein
Anhörungsverfahren als auch eine Begutachtungsverfahren durchzuführen ist, in dem neben den
universitären Gremien u. a. auch potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Absolventinnen und
Absolventen der Studienrichtung Pädagogik einzubeziehen sind. Sämtliche Einrichtungen können dabei
Vorschläge
zur inhaltlichen Gestaltung eines Studienplanes einbringen. Auf diese Art und
Weise wird
sichergestellt, daß bei der Studienplangestaltung auch außeruniversitäre Einrichtungen berücksichtigt
werden und daß die Studienkommissionen von ihrer Autonomie bei der Studienplangestaltung sach -
rational Gebrauch machen.