4553/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4905/J - NR/1998 betreffend Eliminierung des Schwer -

punktes Integrationspädagogik aus dem Lehrangebot der Studienrichtung Pädagogik an der Uni -

versität Klagenfurt, die die Abg. HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde am 18. September 1998

an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

 

1. Sind Sie für die geplante Streichung des Schwerpunktes Integrationspädagogikaus dem

    Lehrangebot der Studienrichtung Pädagogik an der Universität Klagenfurt?

    Wenn ja, wodurch wird diese Streichung begründet?

    Wenn nein, was werden Sie konkret tun, um den Schwerpunkt Integrationspädagogik

    weiterhin im Lehrangebot zu sichern?

 

 

2. Sind Sie der Meinung, daß die geplante Streichung des Schwerpunktes Integrationspäd -

   agogik im Einklang mit dem Art. 7., Abs. 2, B-VG steht?

   Wenn ja, wie lautet die Begründung dafür?

 

3. Bekennen Sie sich zum Art. 7, Abs. 2, 13-VG?

    Wenn ja, warum soll es dann zu einer Streichung des Schwerpunktes Integrationspäd -

    agogik kommen?

4. Wurden mit den Professorinnen und AssistentInnen der Abteilung ihrerseits bereits

    Gespräche gerührt?

    Wenn ja, wie lauten die Ergebnisse?

    Wenn nein, wann werden Sie Gespräche aufnehmen?

 

Zunächst ist die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Zusammenhang

mit der Erstellung eines Studienplanes darzustellen.

 

Mit dem Inkrafttreten des Universitäts - Studiengesetzes - UniStG, BGBI. I Nr.48/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.131/1998, am 1. August 1997 haben die Grundlagen

für die Erstellung eines Studienplanes entscheidende Änderungen erfahren. Denn ein Ziel des UniSIG

war es, die Autonomie der Universitäten - nach dem neuen Organisationsgesetz für die Universitäten -

auch auf das Studienrecht auszudehnen. Demgemäß beschränken sich die gesetzlichen Grundlagen für

die neuen Studienpläne gemäß UniStG im wesentlichen auf den äußeren Rahmen eines Studienplanes,

das heißt auf die Studiendauer und auf die Anzahl der während des Studiums zu absolvierenden

Semesterstunden. Inhaltliche Vorgaben, wie z.B. die in einem Studium anzubietenden Fächer, werden

durch das UniStG nicht vorgeschrieben. Es liegt also in der Autonomie des zuständigen universitären

Organs, dies ist die Studienkommission, die Inhalte eines Studienplanes festzulegen.

 

Auf Grund der Autonomie der Studienkommissionen ist die Zuständigkeit des Bundesministers im

Studienplanverfahren sehr eingeschränkt. Die Studienpläne sind zwar von den Universitäten zur

Nichtuntersagung vorzulegen, die im UniStG vorgesehenen Untersagungsgründe beziehen sich aber

nicht auf die Inhalte eines Studienplanes.

 

Selbstverständlich haben die Organe der Universität im Rahmen der Autonomie die bestehende

Rechtslage einschließlich der Bestimmungen der Bundesverfassung - also auch Art. 7 Abs. 1 B -VG -

zu beachten, wobei ein Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere auch

wegen damit verbundener Diskriminierungen, gemäß § 15 Abs. 3 UniStG einen Untersagungsgrund für

einen Studienplan darstellt.

5. Wurde unter den Studentinnen der Pädagogik an der Universität Klagenfurt eine Um -

    frage über Beibehaltung oder Abschaffung des Schwerpunktes Integrationspädagogik

    durchgeführt?

    Wenn ja, wie lauten die Ergebnisse?

    Wenn nein, wann wird eine Umfrage durchgeführt?

 

6. Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise, daß ohne ProfessorInnen, AssistentInnen und

    StudentInnen der betroffenen Abteilung in Gespräche einzubinden, ein Entwurf für einen

    neuen Studienplan ausgearbeitet wurde?

 

Es ist festzuhalten, daß noch keine Beschlußfassung über den neuen Studienplan durch die zuständige

Studienkommission erfolgt ist. Demgemäß wurde mir der Studienplan für die Studienrichtung Päd -

agogik auch noch nicht zur Nichtuntersagung vorgelegt.

 

Was nun die Inhalte des Studienplanes und im speziellen das Fach Integrationspädagogik betrifft, so

ist geplant, dieses Fach nicht zu streichen, sondern im Gegenteil im Studienplan noch stärker zu

verankern. Waren bisher im Studienplan Pädagogik und Integration als Wahlpflichtfach mit 10

Semesterstunden vorgesehen, so ist der Bereich Integration gemäß dem derzeitigen Stand des

Studienplanverfahrens als Pflichtfach mit 4 Semesterstunden vorgesehen. Im Gegensatz zum alten

Studienplan haben somit sämtliche Studierende den Bereich Integration als Pflichtfach zu absolvieren.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit bestehen, ein Wahlfach Integration mit 10 Semesterstunden

wählen zu können. Ich glaube daher nicht, daß man von einer “drohenden Eliminierung des Schwer -

punktes Integrationspädagogik” sprechen kann.

 

Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, daß im Rahmen der Studienplanerstellung sowohl ein

Anhörungsverfahren als auch eine Begutachtungsverfahren durchzuführen ist, in dem neben den

universitären Gremien u. a. auch potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Absolventinnen und

Absolventen der Studienrichtung Pädagogik einzubeziehen sind. Sämtliche Einrichtungen können dabei

Vorschläge zur inhaltlichen Gestaltung eines Studienplanes einbringen. Auf diese Art und Weise wird

sichergestellt, daß bei der Studienplangestaltung auch außeruniversitäre Einrichtungen berücksichtigt

werden und daß die Studienkommissionen von ihrer Autonomie bei der Studienplangestaltung sach -

rational Gebrauch machen.