4555/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Brigitte POVYSIL und
Kollegen betreffend Ablehnung der Kostenübernahme bei IVF
(In Vitro Fertilisation) Untersuchungen
(Gebärmutteruntersuchungen)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Grundsätzlich ist zunächst zur immer wieder erhobenen Forderung nach einer Ko -
stenübernahme für bzw. im Zusammenhang mit Maßnahmen zur künstlichen Emp -
fängnis durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die hiezu stets
vertretene Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zu verweisen.
Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung besteht demnach in der
Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit, wobei der Begriff der Krankheit
sozialversicherungsrechtlich als ein “regelwidriger Körper - oder Geisteszustand, der
die Krankenbehandlung erforderlich macht", definiert ist (§ 120 ASVG).
Nach der bisher von den Krankenversicherungsträgern vertretenen Auffassung han -
delt es sich bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aber eben grundsätzlich
nicht um Maßnahmen der Krankenbehandlung, da sich durch die künstliche Herbei -
führung einer Schwangerschaft am weiterhin gegebenen “Zustand der Unfruchtbar -
keit” nichts ändere. Diese Auffassung stützt sich auf die einschlägige, langjährige
Rechtsprechung der Gerichte, welche nach den entsprechenden gesetzlichen Be -
stimmungen zur Entscheidung über Streitfragen in sozialversicherungsrechtlichen
Leistungssachen berufen sind.
Es kommt daher eine Kostenübernahme für derartige Maßnahmen durch die gesetz -
liche Krankenversicherung aus dem Titel der Krankenbehandlung aufgrund der der -
zeit bestehenden Rechtslage und Auslegungspraxis der zuständigen Behörden zum
Krankheitsbegriff grundsätzlich nicht
in Betracht.
Eine Kostenübernahme für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung kann nur in
Ausnahmefällen erfolgen, wenn etwa die Tatsache, keine Kinder auf “natürlichem
Weg” bekommen zu können, zu einem psychischen Leiden führt, welches seiner -
seits die krankenbehandtung erforderlich macht.
An dieser Stelle ist aber auch auf eine zuletzt ergangene Entscheidung des Ober -
sten Gerichtshofes zu verweisen, nach der nicht einmal in solchen Fällen
(Beseitigung von Depressionen wegen unerfülltem Kinderwunsch) eine krankenbe -
handlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Nach dieser höchstge -
richtlichen Judikatur sind die Voraussetzungen einer Leistungsübernahme durch die
gesetzliche Krankenversichewng in diesem konkreten Fall daher noch strenger zu
beurteilen, als dies durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und So -
ziales bzw. die gesetzliche Sozialversicherung bisher gesehen wurde (OGH vom
23.6.1998, 10 Ob S 115/98d).
Wollte man generell eine Kostenübernahme durch die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung erreichen, wäre diese daher im Rahmen eines eigenen Lei -
stungstatbestandes zu regeln. Es wurden auch bereits entsprechende Uberlegungen
angestellt, wobei neben den rechtlichen vor allem gewichtige finanzielle Argumente
gegen die Einführung eines solchen neuen Leistungstatbestandes sprechen.
Nach einer Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche -
rungsträger aus dem Jahr 1996 gibt es in Österreich ca. 30.000 Paare mit unerfüll -
tem Kinderwunsch. Die Kosten eines einzigen IVF - Versuches liegen bei ca.
S 30.000,--, wobei im Durchschnitt je Paar mit vier Versuchen zu rechnen ist. Allein
aus diesen Zahlen errechnet sich ein Gesamtaufwand von ca. 3,6 Mrd. Schilling.
Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß diese Aufwendungen auf mehrere Jahre
zur verteilen wären, wird deutlich, daß die Einführung eines solchen neuen Lei -
stungstatbestandes angesichts der noch immer angespannten finanziellen Situation
der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit kaum möglich ist.
In diesem Zusammenhang sollte auch nicht vergessen werden, daß die Maßnahmen
zur künstlichen Befruchtung grundsätzlich weniger unter dem Aspekt einer zu hei -
lenden “Krankheit”, sondern vielmehr auch im Hinblick auf ihre familienpolitischen
Implikationen zu sehen sind. Als familienpolitische (Förder)Maßnahme wären diese
Leistungen - und damit wohl auch allfällige vorbereitende sowie begleitende Lei -
stungen in diesem Zusammenhang - aber allenfalls aus den Mitteln des Bundesmi -
nisteriums für Umwelt, Jugend und Familie sicherzustellen.
Nach diesen allgemeinen Ausführungen ist - nach erfolgter Befassung auch der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse - zur konkret von den anfragenden Ab -
geordneten angesprochenen Problematik folgendes zu bemerken:
Zu den Fragen 1 und 2:
Auch für begleitende bzw. vorbereitende Untersuchungen gilt der einleitend darge-
stellt Grundsatz.
Demnach ist daher auch zur Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Verpflich -
tung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Kostenübernahme für die gegen -
ständliche Untersuchung ausschlaggebend, inwieweit diese Untersuchung ei ne me -
dizinisch notwendige (Folge)untersuchung im Zusammenhang mit einer bestehen -
den Krankheit darstellt. Sollte es sich um
eine notwendige Folgeuntersuchung im
Hinblick auf eine zunächst operativ behandelte Krankheit handeln, besteht selbst -
verständlich ein entsprechender Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Da es sich im vorliegenden Fall aber offenbar um eine Untersuchung gehandelt hat,
die ausschließlich im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
erforderlich wurde, besteht - unvorgreiflich einer anderslautenden gerichtlichen Ent -
scheidung in einem Leistungsstreitverfahren - auch keine Leistungsverpflichtung der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu Frage 3
An dieser Stelle kann nur darauf hingewiesen werden, daß es sich bei Maßnahmen
zur künstlichen Befruchtung aufgrund der bereits einleitend dargelegten Erwägun -
gen um keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt und daher
auch kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ge -
geben ist.
Die WHO hat, wie zu vielen anderen Themen auch, einen Band der WHO Technical
Report Series dem Thema "Recent Advances in Medically Assisted Conception"
gewidmet (WHO Technical Report Series 820).
Es ist mir aber keine Resolution bekannt, aus der abgeleitet werden könnte, daß ein
breiteres Zugänglichmachen der Methoden der medizinisch assistierten Konzeption
eine vordringliche Public Health - Aufgabe wäre.
Auch aus der Einstufung der Infertilität als Krankheit in der “International Glassifica -
tion of Disease” läßt sich keine Verpflichtung zur Kostentragung durch Krankenkas -
sen für eine medizinisch assistierte Konzeption ableiten. Ebenso nicht aus Art. 12
MRK.
Zu Frage 4
Nach der ständigen Rec¤htsprechung des EuGH läßt das Gemeinschaftsrecht die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Si -
cherheit unberührt. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene
bestimmt sich somit nach dem Recht jedes Mitgliedsstaates, unter welchen Voraus -
setzungen ein Anspruch auf Leistung der Sozialversicherung besteht.
In den von den anfragenden Abgeordneten offenbar angesprochenen Urteilen des
EuGH vom 28. April 1998 (Rs C - 120/95 und Rs C 158/96 - Kohll und Decker) wurde
lediglich ausgesprochen, daß das Erfordernis der Zustimmung zur Anfertigung einer
Brille bzw. eines Zahnersatzes im Ausland durch einen Sozialversicherungsträger
gegen die Grundsätze des freien Waren - und Dienstleistungsverkehrs verstößt.
Diese beiden Urteile haben daher keinerlei Auswirkungen auf die in der gegen -
ständlichen Anfrage angesprochene Rechtsfrage.
Zu Frage 5
Preisregelungen im Hinblick auf die angesprochenen Untersuchungen sind in Öster -
reich nicht gegeben. Eine - wenn auch nicht direkte - Möglichkeit, die Angemessen -
heit der Kosten zu hinterfragen, böte sich nur durch Vergleiche mit anderen von der
Oberösterreichisches Gebietskrankenkasse übernommenen Beträgen für vergleich -
bare Leistungen.
Zu Frage 6:
Aus den bereits eingangs dargestellten grundsätzlichen Erwägungen ist derzeit aus
meiner Sicht an keine Änderung der Rechtslage gedacht.