4555/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Brigitte POVYSIL und

Kollegen betreffend Ablehnung der Kostenübernahme bei IVF

(In Vitro Fertilisation) Untersuchungen

(Gebärmutteruntersuchungen)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Grundsätzlich ist zunächst zur immer wieder erhobenen Forderung nach einer Ko -

stenübernahme für bzw. im Zusammenhang mit Maßnahmen zur künstlichen Emp -

fängnis durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die hiezu stets

vertretene Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

zu verweisen.

Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung besteht demnach in der

Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit, wobei der Begriff der Krankheit

sozialversicherungsrechtlich als ein “regelwidriger Körper - oder Geisteszustand, der

die Krankenbehandlung erforderlich macht", definiert ist (§ 120 ASVG).

 

Nach der bisher von den Krankenversicherungsträgern vertretenen Auffassung han -

delt es sich bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aber eben grundsätzlich

nicht um Maßnahmen der Krankenbehandlung, da sich durch die künstliche Herbei -

führung einer Schwangerschaft am weiterhin gegebenen “Zustand der Unfruchtbar -

keit” nichts ändere. Diese Auffassung stützt sich auf die einschlägige, langjährige

Rechtsprechung der Gerichte, welche nach den entsprechenden gesetzlichen Be -

stimmungen zur Entscheidung über Streitfragen in sozialversicherungsrechtlichen

Leistungssachen berufen sind.

 

Es kommt daher eine Kostenübernahme für derartige Maßnahmen durch die gesetz -

liche Krankenversicherung aus dem Titel der Krankenbehandlung aufgrund der der -

zeit bestehenden Rechtslage und Auslegungspraxis der zuständigen Behörden zum

Krankheitsbegriff grundsätzlich nicht in Betracht.

Eine Kostenübernahme für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung kann nur in

Ausnahmefällen erfolgen, wenn etwa die Tatsache, keine Kinder auf “natürlichem

Weg” bekommen zu können, zu einem psychischen Leiden führt, welches seiner -

seits die krankenbehandtung erforderlich macht.

 

An dieser Stelle ist aber auch auf eine zuletzt ergangene Entscheidung des Ober -

sten Gerichtshofes zu verweisen, nach der nicht einmal in solchen Fällen

(Beseitigung von Depressionen wegen unerfülltem Kinderwunsch) eine krankenbe -

handlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Nach dieser höchstge -

richtlichen Judikatur sind die Voraussetzungen einer Leistungsübernahme durch die

gesetzliche Krankenversichewng in diesem konkreten Fall daher noch strenger zu

beurteilen, als dies durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und So -

ziales bzw. die gesetzliche Sozialversicherung bisher gesehen wurde (OGH vom

23.6.1998, 10 Ob S 115/98d).

 

Wollte man generell eine Kostenübernahme durch die Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung erreichen, wäre diese daher im Rahmen eines eigenen Lei -

stungstatbestandes zu regeln. Es wurden auch bereits entsprechende Uberlegungen

angestellt, wobei neben den rechtlichen vor allem gewichtige finanzielle Argumente

gegen die Einführung eines solchen neuen Leistungstatbestandes sprechen.

Nach einer Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche -

rungsträger aus dem Jahr 1996 gibt es in Österreich ca. 30.000 Paare mit unerfüll -

tem Kinderwunsch. Die Kosten eines einzigen IVF - Versuches liegen bei ca.

S 30.000,--, wobei im Durchschnitt je Paar mit vier Versuchen zu rechnen ist. Allein

aus diesen Zahlen errechnet sich ein Gesamtaufwand von ca. 3,6 Mrd. Schilling.

Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß diese Aufwendungen auf mehrere Jahre

zur verteilen wären, wird deutlich, daß die Einführung eines solchen neuen Lei -

stungstatbestandes angesichts der noch immer angespannten finanziellen Situation

der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit kaum möglich ist.

 

In diesem Zusammenhang sollte auch nicht vergessen werden, daß die Maßnahmen

zur künstlichen Befruchtung grundsätzlich weniger unter dem Aspekt einer zu hei -

lenden “Krankheit”, sondern vielmehr auch im Hinblick auf ihre familienpolitischen

Implikationen zu sehen sind. Als familienpolitische (Förder)Maßnahme wären diese

Leistungen - und damit wohl auch allfällige vorbereitende sowie begleitende Lei -

stungen in diesem Zusammenhang - aber allenfalls aus den Mitteln des Bundesmi -

nisteriums für Umwelt, Jugend und Familie sicherzustellen.

 

Nach diesen allgemeinen Ausführungen ist - nach erfolgter Befassung auch der

Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse - zur konkret von den anfragenden Ab -

geordneten angesprochenen Problematik folgendes zu bemerken:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Auch für begleitende bzw. vorbereitende Untersuchungen gilt der einleitend darge-

stellt Grundsatz.

Demnach ist daher auch zur Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Verpflich -

tung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Kostenübernahme für die gegen -

ständliche Untersuchung ausschlaggebend, inwieweit diese Untersuchung ei ne me -

dizinisch notwendige (Folge)untersuchung im Zusammenhang mit einer bestehen -

den Krankheit darstellt. Sollte es sich um eine notwendige Folgeuntersuchung im

Hinblick auf eine zunächst operativ behandelte Krankheit handeln, besteht selbst -

verständlich ein entsprechender Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen

Krankenversicherung.

Da es sich im vorliegenden Fall aber offenbar um eine Untersuchung gehandelt hat,

die ausschließlich im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung

erforderlich wurde, besteht - unvorgreiflich einer anderslautenden gerichtlichen Ent -

scheidung in einem Leistungsstreitverfahren - auch keine Leistungsverpflichtung der

gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Zu Frage 3

 

An dieser Stelle kann nur darauf hingewiesen werden, daß es sich bei Maßnahmen

zur künstlichen Befruchtung aufgrund der bereits einleitend dargelegten Erwägun -

gen um keine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt und daher

auch kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ge -

geben ist.

Die WHO hat, wie zu vielen anderen Themen auch, einen Band der WHO Technical

Report Series dem Thema "Recent Advances in Medically Assisted Conception"

gewidmet (WHO Technical Report Series 820).

 

Es ist mir aber keine Resolution bekannt, aus der abgeleitet werden könnte, daß ein

breiteres Zugänglichmachen der Methoden der medizinisch assistierten Konzeption

eine vordringliche Public Health - Aufgabe wäre.

 

Auch aus der Einstufung der Infertilität als Krankheit in der “International Glassifica -

tion of Disease” läßt sich keine Verpflichtung zur Kostentragung durch Krankenkas -

sen für eine medizinisch assistierte Konzeption ableiten. Ebenso nicht aus Art. 12

MRK.

 

Zu Frage 4

 

Nach der ständigen Rec¤htsprechung des EuGH läßt das Gemeinschaftsrecht die

Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Si -

cherheit unberührt. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene

bestimmt sich somit nach dem Recht jedes Mitgliedsstaates, unter welchen Voraus -

setzungen ein Anspruch auf Leistung der Sozialversicherung besteht.

 

In den von den anfragenden Abgeordneten offenbar angesprochenen Urteilen des

EuGH vom 28. April 1998 (Rs C - 120/95 und Rs C 158/96 - Kohll und Decker) wurde

lediglich ausgesprochen, daß das Erfordernis der Zustimmung zur Anfertigung einer

Brille bzw. eines Zahnersatzes im Ausland durch einen Sozialversicherungsträger

gegen die Grundsätze des freien Waren - und Dienstleistungsverkehrs verstößt.

 

Diese beiden Urteile haben daher keinerlei Auswirkungen auf die in der gegen -

ständlichen Anfrage angesprochene Rechtsfrage.

 

Zu Frage 5

 

Preisregelungen im Hinblick auf die angesprochenen Untersuchungen sind in Öster -

reich nicht gegeben. Eine - wenn auch nicht direkte - Möglichkeit, die Angemessen -

heit der Kosten zu hinterfragen, böte sich nur durch Vergleiche mit anderen von der

Oberösterreichisches Gebietskrankenkasse übernommenen Beträgen für vergleich -

bare Leistungen.

Zu Frage 6:

 

Aus den bereits eingangs dargestellten grundsätzlichen Erwägungen ist derzeit aus

meiner Sicht an keine Änderung der Rechtslage gedacht.