4558/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 17. September

1998, Nr. 4875/J, betreffend “gentechnikfrei” mit Augenzwinkern, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die Verordnung (EG) Nr.258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittel -

zutaten ("Novel - Food - Verordnung”) ist gemäß Artikel 1 Abs. 2 lit. b auf “Lebensmittel und

Lebensmittelzutaten, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche

jedoch nicht enthalten”‘ anwendbar. Die konkrete Auslegung dieser Bestimmung obliegt zu -

nächst den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden bzw. der Europäischen Kommission

und in letzter Konsequenz dem EuGH. Für die Vollziehung der Novel - Food - Verordnung zu -

ständige Behörde in Österreich ist das Bundeskanzleramt.

 

Da die Novel - Food - Verordnung im Hinblick auf den Binnenmarkt einheitliche Regelungen

enthalt, hat innerhalb der Gemeinschaft auch eine einheitliche Kennzeichnung zu erfolgen.

 

Zu Frage 4

 

Ein Vertreter des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft ist Mitglied der Unter -

kommission “Neuartige Lebensmittel”, die einen Vorschlag der Definition "Gentechnikfrei"

ausgearbeitet hat. Die endgültige Fassung dieser Definition wurde dann in einer Plenarsit -

zung der Kommission zur Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex -

kommission) beschlossen.

 

Zu Frage 5

 

Die Angleichung der Vorgaben für das AMA - Biozeichen an die Gentechnikfrei - Definition des

österreichischen Lebensmittelcodex erfolgte im Sinne einer Vereinheitlichung der Definition,

die im Hinblick auf eine einheitliche Information der Verbraucher geboten scheint.

 

Zu Frage 6:

 

Nach der Definition "Gentechnikfrei" des Lebensmittelcodex dürfen weder Lebensmittel und

Verzehrprodukte noch deren Zusatzstoffe und Bestandteile aus gentechnisch veränderten

Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und aus solchen weder hergestellt noch

gewonnen werden. Weiters dürfen bei der Herstellung gentechnikfrei produzierter Lebens -

mittel weder GVO noch deren Produkte verwendet werden. Darüberhinaus dürfen auch nur

gentechnikfrei produzierte Futtermittel, die ebenfalls weder aus GVO bestehen noch solche

enthalten oder daraus hergestellt oder gewonnen werden, eingesetzt werden.

 

Da in die Ausarbeitung der Codexregelung auch Umwelt - und Konsumentenschutzorganisa -

tionen eingebunden waren, ist davon auszugehen, daß die dort getroffenen Entscheidungen

auch der Konsumentenerwartung entsprechen und eine Irreführung der Konsumenten somit

nicht zu befürchten ist.