4562/AB XX.GP
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Einleitend ist aus rechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, daß - obwohl im EU - Recht
derzeit nur Lenk - und Ruhezeitgrenzen, nicht jedoch Arbeitszeitgrenzen für Lenker
vorgesehen sind - das Arbeitszeitgesetz (AZG) zwingende Höchstgrenzen der
Arbeitszeit auch für diese Arbeitnehmergruppe enthält und darüber hinaus für Über -
tretungen dieser Vorschriften wesentlich höhere Strafrahmen als für andere Rege -
lungen vorsieht. Auf EU - Ebene sind die Verhandlungen der Europäischen Sozial -
partner über eine eigene Arbeitszeit - Richtlinie für Lenker vorläufig gescheitert. Sollte
jedoch trotzdem noch eine Vereinbarung zustande kommen oder die Kommission
einen eigenen Vorschlag vorlegen, so wird zu prüfen sein, ob dadurch Anpassungen
des österreichischen Rechts notwendig werden. Ich stehe jedenfalls allen Vorschlä -
gen und Initiativen, die zu einer effizienteren Überwachung arbeitsrechtlicher Vor -
schriften führen, positiv gegenüber.
Im Zuge der beabsichtigten Erlassung eines Bundesgesetzes zur Bekämpfung
illegaler Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeitsgesetz - SchwAG) soll unter anderem auch
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz novelliert werden. Folgende Maßnahmen
sollen der “Flucht aus der Sozialversicherung”, die ein immer größer werdendes
Problem im Kampf gegen die Schwarzarbeit darstellt, entgegenwirken:
- widerlegbare Tatsachenvermutung betreffend die Dauer der Erwerbstätigkeit
bei fehlender Anmeldung zur Pflichtversicherung;
- Anmeldung zur Pflichtversicherung im Umfang der Mindestangaben bereits bei
Arbeitsantritt;
-
Einschränkung der Möglichkeit der satzungsmäßigen
Meldefristerstreckung;
- Kompetenzverschiebung zugunsten bestimmter Zollämter betreffend die Voll-
ziehung der Strafbestimmung bei der Beschäftigung ohne Anmeldung zur
Pflichtversicherung;
- Erweiterung der Befugnisse der Kontrollorgane der Versicherungsträger in
Anlehnung an die Befugnisse der Kontrollorgane der Finanzverwaltung;
- Umwandlung der Ermächtigung zur Meldung des Verdachtes von Gesetzesver -
letzungen an die zuständige Behörde in eine Verpflichtung;
- Anhebung der Strafsätze bei Verstößen gegen die Melde -, Anzeige - und Aus -
kunftspflicht;
- Verlängerung der Frist für die Verjährung der Strafbarkeit von Meldepflichtver -
letzungen;
- Parteistellung des Versicherungsträgers im Verwaltungsstrafverfahren.
Durch die beabsichtigte Erweiterung der Befugnisse der Kontrollorgane der Versi -
cherungsträger sollte auch der aufgezeigten Praxis der “Umrechnung” der Entloh -
nung zulasten der Versicherten wirksamer entgegengetreten werden können. Die
Begutachtungsfrist für dieses legistische Vorhaben endete am 30. Oktober; derzeit
wird der Entwurf noch überarbeitet.
Was die eigentliche Kontrolltätigkeit betrifft, kontrolliert die Arbeitsinspektion in den
Betrieben wesentlich mehr Lenktage, als die EU - Richtlinie 881599/EWG vorschreibt.
Gemäß dieser Richtlinie waren im Jahr 1996 in Österreich insgesamt mindestens
277.205 Lenktage zu kontrollieren, davon mindestens 69.307 durch Betriebskontrol -
len der Arbeitsinspektion. Die Arbeitsinspektion hat tatsächlich 162.289 Lenktage
überprüft, dazu kommen noch die vom Verkehrs - Arbeitsinspektorat kontrollierten
Lenktage.
Dabei wurden insgesamt 10.806 Beanstandungen vorgenommen, wobei in den mei -
sten Fällen durch Beratung und Auflagen die Beseitigung des Mißstandes erreicht
wurde. Es wurden 891 Strafanzeigen erstattet, wobei bei vielen Anzeigen mehrfache
Übertretungen vorlagen. Insgesamt wurde ein Strafausmaß von ca. S 7,0 Mio. bean -
tragt.
Ein Bericht über Kontrollen wird jährlich dem Parlament vorgelegt und darüber
hinaus wird zu den Lenkerkontrollen außerdem alle 2 Jahre ein Bericht an die
EU - Kommission erstattet.
Im Zuge der Überprüfungen werden die Arbeitgeber umfassend von den Arbeitsin-
spektoren über die Sozialvorschriften im Straßenverkehr informiert und über allfälli -
ge Gestaltungsmöglichkeiten beraten.
Zu Frage 2:
Soweit ein koordiniertes Vorgehen zur Lösung der gegenständlichen Probleme mög -
lich ist, besteht bereits derzeit eine intensive Zusammenarbeit zwischen Arbeitsin -
spektion und Sicherheitsbehörden: Die Sicherheitsbehörden teilen Feststellungen
von Übertretungen von Lenk - und Ruhezeiten nach den kraftfahrrechtlichen Bestim -
mungen dem zuständigen Arbeitsinspektorat mit. Diese Mitteilungen stellen die
Grundlage für eine allfällige Strafanzeige gegen die betroffenen Arbeitgeber dar.
Weiters ist ein koordiniertes Vorgehen auch im Zuge von gemeinsamen Betriebs -
kontrollen durch Arbeitsinspektion und Krankenkassen möglich.
Zu Frage 3:
In den vergangenen Jahren wurden in Einzelfällen gemeinsame Kontrollen der
Arbeitsinspektion mit Beitragsprüfern der Gebietskrankenkassen durchgeführt. Die
Koordination zwischen Arbeitsinspektion und Sicherheitsbehörden erfolgt laufend
und routinemäßig.
Zu Frage 4:
Hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, sohin auch von
solchen, die in besonderem Maße Lenker von Kraftfahrzeugen betreffen, besteht
bereits seit langem ein solches Kontaktgremium für einen regelmäßigen gemeinsa -
men Erfahrungsaustausch. Gemäß § 3 Abs. 5 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
halten die Arbeitsinspektorate in jedem Bundesland mindestens zweimal jährlich in
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertre -
tungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ab.
An diesen Aussprachen können auch Vertreter der Träger der Unfallversicherung
sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes befaßten Behörden
beigezogen werden. Im Zuge dieser Aussprachen findet nicht nur ein umfassender
Erfahrungsaustausch - unter anderem auch hinsichtlich des Gesundheitsschutzes
von Berufskraftfahrern - statt, sondern werden auch gemeinsame Informations - bzw.
Arbeitsveranstaltu ngen beispielsweise betreffend die Durchführung von Lenkerkon -
trollen geplant. So wurde etwa in Oberösterreich im Frühjahr eine solche Informati -
onsveranstaltung gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft, der Arbeitnehmerseite,
der Exekutive und der Arbeitsinspektion abgehalten.