4564/AB XX.GP

 

zur Zahl 4906/J - NR/1998

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Unfälle beim Ein - und Ausstei -

gen von rollstuhlfahrenden Zugreisenden, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

“1. Wer haftet für Personen - und Sachschäden, wenn es durch die Nichtbenut -

       zung der mechanischen Ein - bzw. Ausstiegshilfen beim Ein - bzw. Ausladen

       von rollstuhlfahrenden Personen zu Unfällen kommt?

 

2. Wer haftet für Personen - und Sachschäden, wenn es durch ein Nichtvorhan -

    densein der mechanischen Ein - bzw. Ausstiegshilfen beim Ein - bzw. Ausladen

    von rollstuhlfahrenden Personen zu Unfällen kommt?

 

3. In welchem Gesetz sind die Haftungsfragen zu Frage 1 und 2 geregelt?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

 

Die Haftung für Personen - und Sachschäden im Zusammenhang mit dem Einstei -

gen rollstuhlfahrender Personen in Eisenbahnen oder ihrem Aussteigen aus sol -

chen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verschuldenshaf -

tung nach den §§ 1293 if. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Dar -

über hinaus gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das

Ein - und Aussteigen in eine bzw. aus einer Eisenbahn zum Betrieb der Eisenbahn;

neben der Verschuldenshaftung nach ABGB kommt daher auch die Gefährdungs -

haftung nach dem Eisenbahn - und Kraftfahrzeug - Haftpflichtgesetz (EKHG) in Be -

tracht. Für Personen - und Sachschäden aus solchen Unfällen beim Ein - und Aus -

steigen hat der Betriebsunternehmer der Eisenbahn einzustehen, sofern er nicht

das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses beweist. Weiters kann den Be -

triebsunternehmer auch eine Haftung aus dem Beförderungsvertrag treffen, zumal

er auf Grund dieses Vertrags unter anderem dazu verpflichtet ist, seine Fahrgäste

unversehrt an den Bestimmungsort zu bringen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) haftet die Eisenbahn für ih -

re Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der

Beförderung bedient. Neben die Haftung der Eisenbahn kann die Haftung eines

schuldhaft handelnden Mitarbeiters oder eines Dritten treten. Die allgemeinen Be -

stimmungen des Schadenersatzrechts über das Mitverschulden des Verletzten kom -

men in allen Fällen zur Anwendung.

 

   Ob und inwieweit einer behinderten Person Schadenersatzansprüche wegen eines

Unfalls beim Ein - und Aussteigen zustehen, hängt ganz wesentlich von den Um -

ständen des Einzelfalls ab. Die Nichtbenützung von vorhandenen Ein- bzw. Aus -

stiegshilfen kann möglicherweise bei der Prüfung eines Mitverschuldens eine Rolle

spielen. Auch hier ist eine generelle Aussage freilich nicht möglich, weil es entschei -

dend darauf ankommen wird, aus welchen Gründen ein solches Hilfsmittel nicht in

Anspruch genommen wurde.

Ganz allgemein sei schließlich darauf hingewiesen, daß die haftungsfechtliche Po -

sttion von Geschädigten aus solchen Unfällen durch die den Betriebsunternehmer

einer Eisenbahn treffende Gefährdungshaftung sehr günstig ist. Dem entspricht

auch die Praxis der Gerichte, die zu angemessenen und den betroffenen Fahrgä -

sten entgegenkommenden Lösungen gefunden hat.