4565/AB XX.GP

 

zur Zahl 4932/J - NR/1998

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Franz Steindl und Kollegen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend “Freie Werknutzung” im Bereich der Volksmu -

sik, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

“1. Erachten Sie es als notwendig, aufgrund der oben (in der Anfragebegründung)

      dargestellten Situation, hier Änderungen zugunsten der volkskulturellen Verei -

      ne vorzunehmen?

 

2. Wie stehen Sie zu einer Novellierung des Urheberrechtsgesetzes, in der die

    Beschränkung der Aufführungen in Erwerbsunternehmen in bezug auf die Ein-

    wohnerzahlen gestrichen wird?

 

3. Im Falle einer Streichung dieser Beschränkung, welche Übergangslösung

    kann mit der AKM gefunden werden?

 

4. Welche Alternativlösung haben Sie, um den Beitrag zu geselliger Kommunika -

    tion durch volkskulturelle Vereine in der Gemeinde zu fördern?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1 und 4:

 

Ich halte es nicht für notwendig, das Urheberrechtsgesetz aus den in der Anfrage

angeführten Gründen zu ändern, weil den damit angesprochenen Anliegen volkskul -

tureller Vereine bereits durch eine andere (als die in der Anfragebegründung er -

wähnte) Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes, nämlich durch dessen § 53

Abs. 1 Z 3, ausreichend Rechnung getragen wird:

 

Nach dieser Bestimmung ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes

der Tonkunst zulässig, wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Ent -

gelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Er -

trag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist; überdies dürfen die Mitwir -

kenden gemäß § 53 Abs. 2 UrhG kein Entgelt erhalten.

 

Gerade das spontane Musizieren durch volkskulturelle Vereine in einer Gaststube

wird die Voraussetzungen dieser Bestimmung leicht erfüllen können. Diese Ausnah -

me ist nämlich insgesamt viel weiter gefaßt als die besondere Ausnahme für

Brauchtumskapellen und Chöre nach § 53 Abs. 1 Z 4 UrhG. Strenger ist sie nur in

einem einzigen Punkt: Ein allfälliger Ertrag darf nicht der Kapelle oder dem Chor zu -

fließen, sondern muß ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt sein. Gerade

die Erzielung eines Gewinns wird aber keine Rolle spielen, wenn es tatsächlich um

das spontane Musizieren in einer Gaststube und um die gesellschaftliche Kommuni -

kation im Ort geht.

 

Zu 2 und 3:

 

Hiezu sei zunächst auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 4 verwiesen.

Darüber hinaus sind bei allfälligen Überlegungen über Änderungen des Urheber -

rechtsgesetzes die Verpflichtungen zu beachten, die sich für Österreich aus Staats -

verträgen zum Schutz des Urheberrechts ergeben. Maßgeblich in diesem Zusam -

menhang ist vor allem das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte

des geistigen Eigentums (allgemein als “TRIPS” bezeichnet); nach dessen Art. 13

ist Österreich als Mitgliedstaat des Abkommens verpflichtet, Ausnahmen von urhe -

berrechtlichen Ausschließungsrechten auf bestimmte Sonderfälle zu beschränken,

die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtig -

ten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen. § 53 Abs. 1 Z 4 UrhG ist eine

solche Ausnahme. Schon für seine geltende Fassung könnte die Auffassung vertre -

ten werden, daß sie in einem Spannungsverhältnis zu der angeführten Bestimmung

des TRIPS stehe; eine Erweiterung der Ausnahme wäre unter diesem Gesichts -

punkt aber nicht vertretbar.