4569/AB XX.GP
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen
vom 18. September 1998, Nr. 4892/J, betreffend Strafanzeigen gegen Betriebsprüfer,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu1. bis 2.:
Dem Bundesministerium für Finanzen ist eine Beschwerde aus dem Jahre 1995 gegen
einen Prüfer des Finanzamtes Neunkirchen bekannt.
Zu 3.:
Am 19. März 1996 wurde eine Anzeige wegen des Verdachtes nach § 302 Abs. 1 StGB
gegen einen Betriebsprüfer des Finanzamtes Neunkirchen eingebracht. Diese Anzeige hat
die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt am 11. November 1996 gemäß § 90 Abs. 1 StPO
zurückgelegt. Es handelt sich in diesem Fall um denselben Prüfer, gegen den die in der
Frage 1 und 2 bezeichnete Beschwerde erhoben worden ist.
Aufgrund der Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung ist es mir nicht möglich,
zu diesem Fall konkret Stellung zu nehmen.
Es ist aber festzuhalten, daß alle Anzeigen nach eingehender Überprüfung als Versuch zu
werten sind, die Aufdeckung steuerlich strafbarer Handlungen zu verzögern bzw. zu
verhindern, und daß in keiner Weise
der Verdacht einer Bestechlichkeit geblieben ist.
Zu 4.:
Das Verhalten der Betriebsprüfer gegenüber den zu prüfenden Unternehmen ist in der
Dienstanweisung Betriebsprüfung (DBP) geregelt.
Das Einhalten dieser Dienstvorschrift wird im Rahmen der Dienstaufsicht laufend überprüft.
Zu 5.:
Die Finanzverwaltung führt Aufzeichnungen über verschiedene Daten von Prüfungsfällen.
Diese erlauben es u.a. folgende Daten elektronisch zu ermitteln:
- Dauer von Betriebsprüfungsverfahren,
- Größe der geprüften Unternehmen nach Betriebskategorie,
- das durch die Prüfung erzielte steuerliche Mehrergebnis.
Diese Daten können durch das Bundesministerium für Finanzen und die
Finanzlandesdirektionen für jede Dienststelle eingesehen werden. Eine prüferbezogene
Abfrage ist nur auf Ebene des jeweiligen Finanzamtes möglich.
Statistische Daten über die Anzahl der an einer Prüfung teilnehmenden Prüfer gibt es nicht,
weil Prüfungen im allgemeinen stets durch einen einzigen Prüfer ausgeführt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die aufgrund von Betriebsprüfungen ergehen, sind in der
allgemeinen Berufungsstatistik enthalten.
Es gibt derzeit kein automatisationsunterstütztes Verfahren, das es ermöglicht,
beispielsweise einen Wiederaufnahmsbescheid und den damit verbundenen neuen
Sachbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung von gleichartigen Bescheiden, die aus einem
anderen Anlaß ergangen sind, zu trennen.
Die im Falle von Auffälligkeiten zu setzenden Maßnahmen hängen von der Art der Daten
und vom Ausmaß der Abweichung ab und können von einzelfallbezogenen Maßnahmen,
über prüferbezogene Maßnahmen bis hin zur allgemeinen Neugestaltung organisatorischer
Abläufe und Strukturen reichen.