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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 425/J-NR/1 996, betreffend Bestellung von

Herrn Mag. phil. Hartwig Korhammer, die die Abgeordneten Dr. Brinek und Kollegen am

18. April 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Warum soll in diesem Fall keine M”glichkeit einerTeilzeitbesch"ftigung bestehen?

Antwort:

Das Bundesm inisterium fr Wissenschaft, Forschung und Kunst hat am 28. November 1995

beim Bundeskanzleramt einen Antrag auf Zuweisung einer Planstelle gem"á Punkt 2 Abs. 3

des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (Behindertenplanstelle) fr die Aufnahme von Mag.

Hartwig Korhammer an der Akademie der bildenden Knste in Wien mit einem Besch"fti-

gungsausmaá von 8 Wochenstunden eingebracht.

Dieser Antrag wurde vom Bundeskanzleramt am 3. Januar 1996 mit der Begrndung abge-

lehnt, daá die Zuweisung einer Behindertenplanstelle fr ein derart geringes Besch"ftigungs-

ausmaá nicht sinnvoll sei, vielmehr sollte dieser Planstellenteil aus dem allgemeinen Plan-

stellenkontingent abgedeckt werden. Die Akademie wurde hievon am 5. Februar 1996 unter-

richtet. Eine reguI"re PIanstelle, zu deren Lasten Mag. Korhammer aufgenommen werden

2. W"re die Besch"ftigung von Herrn Mag. Hartwig Korhammer in einem anderen

Bereich des ”ffentlichen Dienstes m”glich?

Antwort:

Eine Besch"ftigung des Herrn Mag. Korhammer in anderen Bereichen erscheint nicht weniger

schwierig, weil die von den Universit"ten und Kunsthochschulen ausgeschriebenen Arbeits-

pl"tze in der Regel zumindest ein halbes Besch"ftigungsausmaá erfordern.

lm brigen w"re fr die Aufnahme in den Bundesdienst als Vertragsbediensteter bei weniger

aIs Drittelbesch"ftigung ebenfalls die Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundes-

ministeriums fr Finanzen erforderlich.

3. Wann kann Herr Mag. Korhammer mit einer Anstellung rechnen?

Antwort:

Die Akademiedirektion wurde ersucht, im Bereich der Dienststelle nochmals die M”glichkeit

der Besch"ftigung von Mag. Korhammer zu Lasten einer regul"ren Planstelle bzw. aIlenfalls

im Rahmen der Teilrechtsf"higkeit zu berprfen. Konkrete Aussagen hierber k”nnen je-

doch derzeit nicht gemacht werden.