457/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 425/J-NR/1 996, betreffend Bestellung von
Herrn Mag. phil. Hartwig Korhammer, die die Abgeordneten Dr. Brinek und Kollegen am
18. April 1996 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Warum soll in diesem Fall keine M”glichkeit einerTeilzeitbesch"ftigung bestehen?
Antwort:
Das Bundesm inisterium fr Wissenschaft, Forschung und Kunst hat am 28. November 1995
beim Bundeskanzleramt einen Antrag auf Zuweisung einer Planstelle gem"á Punkt 2 Abs. 3
des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (Behindertenplanstelle) fr die Aufnahme von Mag.
Hartwig Korhammer an der Akademie der bildenden Knste in Wien mit einem Besch"fti-
gungsausmaá von 8 Wochenstunden eingebracht.
Dieser Antrag wurde vom Bundeskanzleramt am 3. Januar 1996 mit der Begrndung abge-
lehnt, daá die Zuweisung einer Behindertenplanstelle fr ein derart geringes Besch"ftigungs-
ausmaá nicht sinnvoll sei, vielmehr sollte dieser Planstellenteil aus dem allgemeinen Plan-
stellenkontingent abgedeckt werden. Die Akademie wurde hievon am 5. Februar 1996 unter-
richtet. Eine reguI"re PIanstelle, zu deren Lasten Mag. Korhammer aufgenommen werden
2. W"re die Besch"ftigung von Herrn Mag. Hartwig Korhammer in einem anderen
Bereich des ”ffentlichen Dienstes m”glich?
Antwort:
Eine Besch"ftigung des Herrn Mag. Korhammer in anderen Bereichen erscheint nicht weniger
schwierig, weil die von den Universit"ten und Kunsthochschulen ausgeschriebenen Arbeits-
pl"tze in der Regel zumindest ein halbes Besch"ftigungsausmaá erfordern.
lm brigen w"re fr die Aufnahme in den Bundesdienst als Vertragsbediensteter bei weniger
aIs Drittelbesch"ftigung ebenfalls die Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundes-
ministeriums fr Finanzen erforderlich.
3. Wann kann Herr Mag. Korhammer mit einer Anstellung rechnen?
Antwort:
Die Akademiedirektion wurde ersucht, im Bereich der Dienststelle nochmals die M”glichkeit
der Besch"ftigung von Mag. Korhammer zu Lasten einer regul"ren Planstelle bzw. aIlenfalls
im Rahmen der Teilrechtsf"higkeit zu berprfen. Konkrete Aussagen hierber k”nnen je-
doch derzeit nicht gemacht werden.