4571/AB XX.GP

 

An den

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Edith Haller und Genossen vom

18. September 1998, Nr. 4900/J, betreffend Umsatzsteuerbelastung für Heimhilfen, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu 1.:

§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 befreit bestimmte Tätigkeiten von natürlichen Personen im

Bereich der Jugendfürsorge bzw. im Sozialbereich (z.B. Pflege - und Tagesmütter) von der

Umsatzsteuer.

 

Eine weitere Steuerbefreiung für Tätigkeiten von natürlichen Personen im sozialen Bereich ist

im Umsatzsteuergesetz 1994 nicht vorgesehen. Die Umsätze von im Sozialbereich tätigen

Personen, die nicht nach § 6 Abs. 1 Z 15 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit sind (etwa die

Umsätze der Heimhelfer), sind demnach steuerpflichtig, ausgenommen sie fallen unter die für

alle Unternehmer geltende sogenannte Kleinunternehmerregelung. Nach dieser Regelung

sind die Umsätze von Unternehmern, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 300.000 öS

nicht übersteigen (sogenannte Kleinunternehmer), von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1

Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994).

 

Zu 2 und 3.:

Das Gemeinschaftsrecht sieht für die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit bzw.

für die mit der Kinder - und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch Einrichtungen

des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit

sozialen Charakter anerkannte Einrichtungen eine Umsatzsteuerbefreiung vor (An:. 13 Teil A

Abs. 1 lit. g und lit. h der Sechsten Richtlinie). Einer natürlichen Person steht eine Befreiung,

die ausdrücklich "Einrichtungen" vorbehalten ist, nicht zu (EuGH vom 11. August 1995,

Rs C - 453/93).

 

Nach einer von Österreich unterstützten Initiative sollen die für den Sozialbereich bzw. für die

Kinder - und Jugendbetreuung vorgesehenen Steuerbefreiungen auch auf die Leistungen von

natürlichen Personen ausgeweitet werden. Vor einer entsprechenden EU - einheitlichen

Regelung würde die Einräumung einer Umsatzsteuerbefreiung für die Tätigkeit der Heim -

helfer dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

 

Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich aufgrund der geltenden Rechtslage in der

EU diesem Anliegen derzeit nicht entsprechen kann.