4571/AB XX.GP
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Edith Haller und Genossen vom
18. September 1998, Nr. 4900/J, betreffend Umsatzsteuerbelastung für Heimhilfen, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 befreit bestimmte Tätigkeiten von natürlichen Personen im
Bereich der Jugendfürsorge bzw. im Sozialbereich (z.B. Pflege - und Tagesmütter) von der
Umsatzsteuer.
Eine weitere Steuerbefreiung für Tätigkeiten von natürlichen Personen im sozialen Bereich ist
im Umsatzsteuergesetz 1994 nicht vorgesehen. Die Umsätze von im Sozialbereich tätigen
Personen, die nicht nach § 6 Abs. 1 Z 15 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit sind (etwa die
Umsätze der Heimhelfer), sind demnach steuerpflichtig, ausgenommen sie fallen unter die für
alle Unternehmer geltende sogenannte Kleinunternehmerregelung. Nach dieser Regelung
sind die Umsätze von Unternehmern, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 300.000 öS
nicht übersteigen (sogenannte Kleinunternehmer), von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1
Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994).
Zu 2 und 3.:
Das Gemeinschaftsrecht sieht für die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit bzw.
für die mit der Kinder - und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit
sozialen Charakter anerkannte Einrichtungen eine Umsatzsteuerbefreiung vor (An:. 13 Teil A
Abs. 1 lit. g und lit. h der Sechsten
Richtlinie). Einer natürlichen Person steht eine Befreiung,
die ausdrücklich "Einrichtungen" vorbehalten ist, nicht zu (EuGH vom 11. August 1995,
Rs C - 453/93).
Nach einer von Österreich unterstützten Initiative sollen die für den Sozialbereich bzw. für die
Kinder - und Jugendbetreuung vorgesehenen Steuerbefreiungen auch auf die Leistungen von
natürlichen Personen ausgeweitet werden. Vor einer entsprechenden EU - einheitlichen
Regelung würde die Einräumung einer Umsatzsteuerbefreiung für die Tätigkeit der Heim -
helfer dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.
Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich aufgrund der geltenden Rechtslage in der
EU diesem Anliegen derzeit nicht entsprechen kann.