4572/AB XX.GP

 

An den

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Genossen

vom 18. September 1998, Nr. 4908/J, betreffend Verkauf des Kohlebergbau - Geländes in

Ampfelwang an ehemaligen WTK - Leiter, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, daß sich die Anfrage auf Angelegenheiten, welche nicht

Gegenstand der Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen sind, bezieht. Der

Bundesminister für Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als

Alleineigentümerin der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) in der

Hauptversammlung der ÖIAG wahr. Der Bundesminister für Finanzen war nicht Eigentümer

der Wolfsegg - Traunthaler Kohlenwerks GesmbH (WTK).

 

Die ÖIAG bildet seit Inkrafttreten der ÖIAG - Gesetz- und ÖIAG - Finanzierungsgesetz -

Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar in ihrem

Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr, sodaß die Einwirkungs - und Aus -

kunftsrechte der ÖIAG gegenüber der früheren Rechtslage wesentlich eingeschränkt

wurden.

 

Die Angelegenheiten, welche Thema der gegenständlichen Anfrage sind, wurden aus -

schließlich von den dafür zuständigen Unternehmensorganen der ÖIAG - Bergbauholding AG

(ÖBAG) wahrgenommen. Ich kann daher zu den einzelnen Fragen nur aufgrund einer Sach -

verhaltsdarstellung der ÖIAG Stellung nehmen:

Zu1. bis 5.:

Der Bundesminister für Finanzen war nicht Eigentümervertreter der WTK. Die Anteilsrechte

an der WTK standen zu 100% im Eigentum der ÖBAG. Die Veräußerung der Anteilsrechte

an der WTK war somit alleinige Angelegenheit der Organe der ÖBAG.

 

Nach Darstellung der ÖIAG hat die ÖBAG nicht einzelne Grundstücke, sondern die Ge -

schäftsanteile an der WTK verkauft, in deren Eigentum die Liegenschaften standen bzw.

noch stehen; für die Ermittlung des Kaufpreises von Geschäftsanteilen kann nicht der Wert

der Grundstücke allein herangezogen werden, sondern es sind auch alle Verpflichtungen der

Gesellschaft, die insbesondere im Bergbaubereich eine beträchtliche Höhe erreichen, zu

berücksichtigen.

 

Zu 6.:

Der Rechnungshof hat den Verkauf der WTK - Anteile ausführlich geprüft und hat in seinem

Tätigkeitsbericht über das Verwaltungsjahr 1996 festgestellt, daß die Verkaufsentscheidung

der Organe der ÖBAG aus Preis - und Risikogründen einsichtig war. Ich sehe daher keine

Veranlassung zu weiteren Überprüfungen der konkreten Angelegenheit.