4575/AB XX.GP

 

An den

 

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

 

Parlament

1017 Wien

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil und Kollegen haben am 17. Septem -

ber 1998 unter der Nr. 4867/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend abgelaufene Lebensmittel in den Regalen - Entscheide des unabhängi-

gen Verwaltungssenates in Wien gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

 

Zu den Fragen 1 und 3:

Bei der in Rede stehenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates

Wien handelt es sich meines Erachtens um eine eindeutig falsche Auslegung des

§ 10 Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 in einem Einzelfall.

ich habe bereits mit Erlaß vom 24. April 1996 GZ 31.901/50 - lll/B/12/96, die

Rechtslage zu § 10 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung eindeutig klar -

gestellt.

 

Zu Frage 2:

Die Entscheidung ist nur in diesem Einzelfall nicht mehr anfechtbar (keine

Berufungsmöglichkeit).

Zu Frage 4:

Wie bereits zu Frage 1 dargelegt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien in

einem Einzelfall § 10 Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung meines

Erachtens falsch ausgelegt und sich auf ein Erkenntnis des Verwaltutigsgerichtsho-

fes vom 3. August 1995, Zl .94/1010026, gestützt, welches einen anders gelagerten

Fall behandelt und sich überdies auf die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1973 bezogen hat, die eine Regelung wie in § 10 Abs. 2 der “neuen” Lebensmittel -

kennzeichnungsverordnung aus dem Jahr 1993 nicht kannte. Daher besteht kein

Anlaß, eine legistische Maßnahme zu setzen.

 

Die Lebensmittelaufsicht wird auch weiterhin Waren, deren Mindesthaltbarkeitsfrist

abgelaufen ist und die ohne zusätzliche Kenntlichmachung dieses Umstandes in

den Verkehr gebracht werden, beanstanden. Außerdem wurde der Unabhängige

Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 25. August 1998 ersucht, seine Spruch -

praxis unter Bedachtnahme auf die Rechtslage im Interesse des Verbraucherschut -

zes zu überdenken.

 

Zu Frage 5:

Trotz der - für eine statistische Auswertung - vergleichsweise geringen Probenzahl

zeigen die Beanstandungszahlen der Arbeiterkammerstudie, daß die Verantwor -

tung aller am Inverkehrbringen beteiligten Betriebe nicht im ausreichenden Maße

wahrgenommen wird. Bedauerlicherweise wird von den Herstellern bei der Festle -

gung des Mindesthaltbarkeitsdatums zu wenig auf die in der Praxis herrschenden

Lager - und Transporttemperaturen Rücksicht genommen bzw. gibt es noch vieler -

orts Mängel bei der Einhaltung einer geschlossenen Kühlkette.

 

Zu Frage 6:

Mit der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, werden Maßnahmen

zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit von Lebensmitteln vorge -

schrieben. Im Vordergrund steht die Einführung einer betriebsinternen Eigenkon -

trolle, die die Eigenverantwortung der Betriebe unterstreicht und zusätzlich zur

amtlichen Lebensmittelkontrolle durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Eigenver -

antwortung ist auch die Festlegung der Mindesthaltbarkeitsfristen zu sehen. We i-

ters wird in der Verordnung die Einhaltung einer geschlossenen Kühlkette festge -

legt. Für besonders kritische Lebensmittel sind konkrete Temperaturanforderungen

definiert.

 

Aufgrund der Übergangsfrist gemäß § 5 leg. dt. tritt diese Verordnung mit 1. März

1999 in Kraft.

 

 

Zu Frage 7:

Die Europäische Kommission arbeitet zur Zeit an einem Arbeitspapier zur Vereinfa -

chung der Hygienerichtlinien. Im Rahmen dieser Arbeiten setze ich mich für die Bei -

behaltung der Temperaturvorschriften und für die Intensivierung der Eigenkontrolle

(Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Eigenkontrolle) ein. Beide

Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Haltbarkeit von Lebensmitteln - auch unter

Bedachtnahme auf das Mindesthaltbarkeitsdatum - zu gewährleisten.