4575/AB XX.GP
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil und Kollegen haben am 17. Septem -
ber 1998 unter der Nr. 4867/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend abgelaufene Lebensmittel in den Regalen - Entscheide des unabhängi-
gen Verwaltungssenates in Wien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Bei der in Rede stehenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates
Wien handelt es sich meines Erachtens um eine eindeutig falsche Auslegung des
§ 10 Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 in einem Einzelfall.
ich habe bereits mit Erlaß vom 24. April 1996 GZ 31.901/50 - lll/B/12/96, die
Rechtslage zu § 10 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung eindeutig klar -
gestellt.
Zu Frage 2:
Die Entscheidung ist nur in diesem Einzelfall nicht mehr anfechtbar (keine
Berufungsmöglichkeit).
Zu Frage 4:
Wie bereits zu Frage 1 dargelegt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien in
einem Einzelfall § 10 Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung meines
Erachtens falsch ausgelegt und sich auf ein Erkenntnis des Verwaltutigsgerichtsho-
fes vom 3. August 1995, Zl .94/1010026, gestützt, welches einen anders gelagerten
Fall behandelt und sich überdies auf die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
1973 bezogen hat, die eine Regelung wie in § 10 Abs. 2 der “neuen” Lebensmittel -
kennzeichnungsverordnung aus dem Jahr 1993 nicht kannte. Daher besteht kein
Anlaß, eine legistische Maßnahme zu setzen.
Die Lebensmittelaufsicht wird auch weiterhin Waren, deren Mindesthaltbarkeitsfrist
abgelaufen ist und die ohne zusätzliche Kenntlichmachung dieses Umstandes in
den Verkehr gebracht werden, beanstanden. Außerdem wurde der Unabhängige
Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 25. August 1998 ersucht, seine Spruch -
praxis unter Bedachtnahme auf die Rechtslage im Interesse des Verbraucherschut -
zes zu überdenken.
Zu Frage 5:
Trotz der - für eine statistische Auswertung - vergleichsweise geringen Probenzahl
zeigen die Beanstandungszahlen der Arbeiterkammerstudie, daß die Verantwor -
tung aller am Inverkehrbringen beteiligten Betriebe nicht im ausreichenden Maße
wahrgenommen wird. Bedauerlicherweise wird von den Herstellern bei der Festle -
gung des Mindesthaltbarkeitsdatums zu wenig auf die in der Praxis herrschenden
Lager - und Transporttemperaturen Rücksicht genommen bzw. gibt es noch vieler -
orts Mängel bei der Einhaltung einer geschlossenen Kühlkette.
Zu Frage 6:
Mit der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, werden Maßnahmen
zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit von Lebensmitteln vorge -
schrieben. Im Vordergrund steht die Einführung einer betriebsinternen Eigenkon -
trolle, die die Eigenverantwortung der
Betriebe unterstreicht und zusätzlich zur
amtlichen Lebensmittelkontrolle durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Eigenver -
antwortung ist auch die Festlegung der Mindesthaltbarkeitsfristen zu sehen. We i-
ters wird in der Verordnung die Einhaltung einer geschlossenen Kühlkette festge -
legt. Für besonders kritische Lebensmittel sind konkrete Temperaturanforderungen
definiert.
Aufgrund der Übergangsfrist gemäß § 5 leg. dt. tritt diese Verordnung mit 1. März
1999 in Kraft.
Zu Frage 7:
Die Europäische Kommission arbeitet zur Zeit an einem Arbeitspapier zur Vereinfa -
chung der Hygienerichtlinien. Im Rahmen dieser Arbeiten setze ich mich für die Bei -
behaltung der Temperaturvorschriften und für die Intensivierung der Eigenkontrolle
(Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Eigenkontrolle) ein. Beide
Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Haltbarkeit von Lebensmitteln - auch unter
Bedachtnahme auf das Mindesthaltbarkeitsdatum - zu gewährleisten.