4577/AB XX.GP

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

18. September 1998 unter der Nr. 4920/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend EU - Richtlinie für die Tierhaltung im biologischen Landbau gerich -

tet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Allgemein ist festzuhalten, daß die Diskussion über die Einbeziehung der tierischen

Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung 2092/91 in den zuständigen

Arbeitsgruppen der Kommission bereits seit 1995 mit großer Meinungsvielfalt geführt

wird. Zur Definition der biologischen Tierhaltung gibt es zahlreiche Auffassungen, die

auf unterschiedliche Traditionen, Sachzwänge und bestehende Systeme der Mit -

gliedstaaten zurückzuführen sind. Österreich ist ein anerkannter Vorreiter der biologi -

schen Landwirtschaft, die Meinung Österreichs hat daher in den EU - Gremien relativ

großes Gewicht. Trotzdem ist es für die Kommission eine Verpflichtung, nicht nur

das österreichische System in den Verordnungsentwurf einfließen zu lassen, son -

dern auch andere Systeme - die nicht immer im Sinne Österreichs sind - zu berück -

sichtigen. Die Harmonisierung der Rechtsnormen ist oberstes Gebot jeder Initiative

der Kommission. Dies ist grundsätzlich auch von Österreich zu begrüßen und zu

unterstützen.

Zu Frage 1:

Die österreichischen Regeln für die Tierhaltung im biologischen Landbau wurden auf

die Bedürfnisse der österreichischen Landwirtschaft und auf die Erwartungen der

Konsumenten abgestimmt.

 

In den Ausschüssen der Kommission und den Ratsarbeitsgruppen wurde deshalb

konsequent die Einbringung von Bestimmungen, die mit der österreichischen Rege -

lung vergleichbar sind, in die Entwürfe der neuen Verordnung des Rates zur Einbe -

ziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung 2092/91

gefordert. Im Herbst 1997 wurden die Experten der anderen Mitgliedstaaten nach

Salzburg eingeladen, um ihnen im Rahmen einer mehrtägigen Veranstaltung die

Vorzüge der Regelungen der hiesigen biologischen Tierhaltung vor Augen zu führen.

Kontakte zu anderen Mitgliedstaaten mit ähnlichen Wünschen und Problemen wur -

den und werden regelmäßig gepflegt. Der Tiergerechtheitsindex (TGI) wurde regel -

mäßig in den Arbeitsgruppen vorgestellt, wobei dieser aufgrund seines Umfangs,

Komplexität und seiner spezifischen Anpassung an österreichische Gegebenheiten

von den anderen Mitgliedstaaten vorerst keine Akzeptanz fand.

 

Die österreichische Delegation bei den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Agrarfragen

(Ökologischer Landbau) zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Gel -

tungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 vertritt mit Nachdruck den - insbe -

sondere unter Einbindung des Landwirtschaftsministeriums und der Sozialpartner -

koordinierten österreichischen Standpunkt. Auch in Zukunft wird die österreichische

Delegation in der Ratsarbeitsgruppe alle Anstrengungen unternehmen, um die Rah -

menbedingungen für die biologische Landwirtschaft so mitzugestalten, daß die der -

zeitige österreichische Regelung für die Tierhaltung im biologischen Landbau fortbe -

stehen kann.

 

Um eine EU - einheitliche Regelung zu erreichen, kann es jedoch notwendig sein, Ab -

weichungen von der derzeitigen österreichischen Regelung zu akzeptieren.

Zu Frage 2:

Es bringt Österreich grundsätzlich große Vorteile, daß die biologische Erzeugung

von tierischen Produkten in der EU harmonisiert wird, da sich somit erhöhte Ex -

portchancen für Österreichs tierische Produkte - insbesondere Milch - ergeben und

auch der österreichische Konsument sicher sein kann, daß Bioprodukte aus den

anderen Mitgliedstaaten die gleiche Qualität haben wie Produkte, die in Österreich

erzeugt wurden.

 

Der Entwurf der EU - Verordnung ist unter anderem aufgrund der Einbringung man -

nigfaltiger Wünsche der Mitgliedstaaten umfangreicher und detaillierter als der

Lebensmittelkodex Teilkapitel A8B. Dies mag zwar die Handhabung erschweren,

präzisiert jedoch die Grundlage für Entscheidungen. Es wird darauf zu achten sein,

daß nicht aufgrund einer zu großen Zahl von Regelungen Anwendungsprobleme

entstehen.

 

Die Verordnung zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in die Verordnung

(EWG) Nr.2092/91 steht in der derzeitigen Fassung in einigen Bestimmungen (ins -

besondere bei den Tierhaltungsbedingungen) im Widerspruch zu der bestehenden

österreichischen Regelung und regelt manche Bedingungen nach meiner Auffassung

zu. detailliert. Die derzeitige Regelung der Tierhaltung würde für viele Betriebe mit

Anbindehaltung auf Grund der kurzen Übergangsfristen bzw. fehlender Ausnahmen

Schwierigkeiten bringen oder eine biologische Erzeugung in Extremfällen unmöglich

machen.

 

Österreich hat in enger Zusammenarbeit mit Tierethologen ein Beurteilungssystem

entwickelt, das eine tiergerechte Haltungsweise sicherstellt (Tiergerechtheitsindex).

Eine Anbindehaltung in einem hellen Stall mit guter Luftqualität und regelmäßigem

Auslauf entspricht sowohl den Ansprüchen der Tiere als auch den örtlichen und

klimatischen Gegebenheiten. Ein generelles Verbot würde die biologische Wirt -

schaftsweise zumindest in hochalpinen Lagen unmöglich machen.

 

Hier müssen noch Diskussionen geführt werden, damit für Österreich befriedigende

Lösungen gefunden werden.