4578/AB XX.GP

 

Herrn

Präsidenten des Nationairates

 

Parlament

1017 Wien

 

Die Abgeordneten Kiss, Platter und Kollegen haben am 16. September 1998 unter der

Nr. 4842/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Durchführung der

regelmäßigen Verläßlichkeitsprüfung gemäß § 25 Waffengesetz” gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

 

1. Ist Ihnen die unterschiedliche Praxis bei der Durchführung der Verläßlichkeitsprüfung:

    insbesondere auch was die sichere Verwahrung der Waffen anlangt, bekannt?

2. Warum haben Sie bisher nichts unternommen, um diese unterschiedliche Praxis im Sinne

    einer Verbesserung der Sicherheit zu vereinheitlichen?

3. Sind Sie bereit, abgesehen von der zwischenzeitlich geschaffenen 2 WaffV, erlaßmäßig

    eine einheitliche Praxis sicherzustellen?

 

 

Diese Anfragen beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Es trifft zu, daß hinsichtlich der sicheren Verwahrung im Bereich der

Verläßlichkeitsprüfungen unterschiedliche Behördenpraxis besteht, dies deshalb, weil das

Waffengesetz weder die Überprüfung inhaltlich genau determiniert, noch Anforderungen an

eine sichere Verwahrung festlegt. Nur bei der Umschreibung der Verläßlichkeit eines

Menschen finden sich Anhaltspunkte dazu. Demnach ist im Zusammenhang mit der

Verwahrung von der Verläßlichkeit eines Menschen solange auszugehen, als keine

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Waffe nicht sorgfältig verwahre (§ 8

Abs 6 Z 2 WaffG). Daraus kann geschlossen werden, daß anläßlich einer Überprüfung der

Verläßlichkeit gemäß § 25 WaffG auch die sichere Verwahrung zu prüfen ist - wie dies bei

den meisten Behörden bereits Praxis war -, doch kennt das Gesetz keine ausdrückliche

Verpflichtung dazu. Nur wenn auf Grund bestimmter Tatsachen hervorkommt, daß der

Urkundeninhaber die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt, ist behördliches Tätigwerden

verpflichtend vorgeschrieben.

            Die Schaffung einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zur

Kontrolle würde Sicherheit für das Rechtsverständnis bieten. Mut der 2. WaffV konnte nur

der Versuch unternommen werden, dieses Regelungsdefizit soweit als möglich auf Grund

der nur rudimentär vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen auszugleichen. Ich hoffe daher

auf einen entsprechenden Entschluß des Gesetzgebers, insbesondere deshalb, da die

betroffenen Rechtsunterworfenen ein von klaren gesetzlichen Regelungen bestimmtes

Vorgehen der Exekutive erwarten dürfen.

            Eine weitergehendere erlaßmäßige Regelung der Überprüfung der Verwahrung auf

Grundlage des geltenden Rechts läuft Gefahr, verfassungswidrig zu werden, weil - wie der

Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat - Regelungen,

auch wenn sie sich der Erlaßform bedienen, Verordnungscharakter haben und daher den für

diese Rechtsform vorgesehenen Anforderungen entsprechen müssen, wenn damit

Anordnungen getroffen werden, die Außenwirkung haben. Es ist mir somit aus

Verfassungsgründen verwehrt, über die ohnehin die gesetzlichen Grundlagen voll

ausschöpfende 2. WaffV hinausgehende Anordnungen zu treffen, die Einfluß auf die Rechte

Betroffener haben.