4578/AB XX.GP
Herrn
Präsidenten des Nationairates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Kiss, Platter und Kollegen haben am 16. September 1998 unter der
Nr. 4842/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Durchführung der
regelmäßigen Verläßlichkeitsprüfung gemäß § 25 Waffengesetz” gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1. Ist Ihnen die unterschiedliche Praxis bei der Durchführung der Verläßlichkeitsprüfung:
insbesondere auch was die sichere Verwahrung der Waffen anlangt, bekannt?
2. Warum haben Sie bisher nichts unternommen, um diese unterschiedliche Praxis im Sinne
einer Verbesserung der Sicherheit zu vereinheitlichen?
3. Sind Sie bereit, abgesehen von der zwischenzeitlich geschaffenen 2 WaffV, erlaßmäßig
eine einheitliche Praxis sicherzustellen?
Diese Anfragen beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Es trifft zu, daß hinsichtlich der sicheren Verwahrung im Bereich der
Verläßlichkeitsprüfungen unterschiedliche Behördenpraxis besteht, dies deshalb, weil das
Waffengesetz weder die Überprüfung inhaltlich genau determiniert, noch Anforderungen an
eine sichere Verwahrung festlegt. Nur bei der Umschreibung der Verläßlichkeit eines
Menschen finden sich Anhaltspunkte dazu. Demnach ist im Zusammenhang mit der
Verwahrung von der Verläßlichkeit eines Menschen solange auszugehen, als keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Waffe nicht sorgfältig verwahre (§ 8
Abs 6 Z 2 WaffG). Daraus kann geschlossen werden, daß anläßlich einer Überprüfung der
Verläßlichkeit gemäß § 25 WaffG auch die sichere Verwahrung zu prüfen ist - wie dies bei
den meisten Behörden bereits Praxis war -, doch kennt das Gesetz keine ausdrückliche
Verpflichtung dazu. Nur wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen hervorkommt, daß der
Urkundeninhaber die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt, ist behördliches Tätigwerden
verpflichtend vorgeschrieben.
Die Schaffung einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zur
Kontrolle würde Sicherheit für das Rechtsverständnis bieten. Mut der 2. WaffV konnte nur
der Versuch unternommen werden, dieses Regelungsdefizit soweit als möglich auf Grund
der nur rudimentär vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen auszugleichen. Ich hoffe daher
auf einen entsprechenden Entschluß des Gesetzgebers, insbesondere deshalb, da die
betroffenen Rechtsunterworfenen ein von klaren gesetzlichen Regelungen bestimmtes
Vorgehen der Exekutive erwarten dürfen.
Eine weitergehendere erlaßmäßige Regelung der Überprüfung der Verwahrung auf
Grundlage des geltenden Rechts läuft Gefahr, verfassungswidrig zu werden, weil - wie der
Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat - Regelungen,
auch wenn sie sich der Erlaßform bedienen, Verordnungscharakter haben und daher den für
diese Rechtsform vorgesehenen Anforderungen entsprechen müssen, wenn damit
Anordnungen getroffen werden, die Außenwirkung haben. Es ist mir somit aus
Verfassungsgründen verwehrt, über die ohnehin die gesetzlichen Grundlagen voll
ausschöpfende 2. WaffV hinausgehende Anordnungen zu treffen, die Einfluß auf die Rechte
Betroffener haben.