4581/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Schmidt, Partnerinnen und Partner haben am
17.09.1998 unter Nr. 4856/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Datenabgleich zwecks Verwaltungsstrafverfahren durch Gendarmeriebeamte” gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
“1. Ist Ihnen die Vorgangsweise des Gendarmeriepostens Wörgl bekannt? Wenn ja, halten
Sie sie für gesetzeskonform?
2. Bei welchen Bezirkshauptmannschaften bzw. bei welchen Bundespolizeidirektionen
werden Datenabgleiche der oben beschriebenen Art durchgeführt?
3. Wie oft und durch welche Organisationseinheiten erfolgten bisher solche
Datenabgleiche zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens?
4. Wie viele Personen waren bisher davon betroffen?
5. Ist die lückenlose Dokumentation solcher Datenabgleiche - unabhängig davon ob sie
erfolgreich sind oder nicht - sichergestellt? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?
6. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dieser Vorgang des Datenabgleichs?
7. Was werden Sie unternehmen daß rechtswidrige Datenabgleiche in Zukunft verhindert
werden?
8. Welche Maßnahmen ergreifen Sie gegenüber Behörden, die gesetzeswidrig solche
Datenabgleiche durchführen?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1
Nach den mir vorliegenden Informationen handelt es sich beim Vorgehen des
Gendarmeriepostens Wörgl um eine nur von dieser Dienststelle gepflogene Vorgangsweise,
an deren Rechtmäßigkeit ich keine Zweifel hege. Beamte dieses Gendarmeriepostens führten
ursprünglich aufgrund konkreter Einzelaufträge der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
Kufstein Wohnsitzerhebungen und Überprüfungen im Sinne des § 42 Abs. 1 KFG durch; dem
liegt der mit dem Hauptwohnsitzgesetz, BGB1.Nr. 505/1994, festgelegte Grundsatz der
Zentrierung wohnsitzbezogener behördlicher Bewilligungen auf den Hauptwohnsitz
zugrunde. Es wurden daher bei den Meldebehörden die hiezu erforderlichen Auskünfte
eingeholt, um festzustellen, ob die Zulassung gesetzeskonform am Hauptwohnsitz erfolgte.
Aufgrund der bei diesen Überprüfungen immer wieder festgestellten Diskrepanzen holte der
Gendarmerieposten Wörgl in weiterer Folge eigeninitiativ bei der Meldebehörde Meldedaten
ein, um sie mit den korrespondierenden Daten aus der Kraftfahrzeugevidenz zu vergleichen.
Sowohl die Übermittlung von Meldedaten als auch die Auskunftserteilung aus dem
Kraftfahrzeugzentralregister an Organe der Bundesgendarmerie ist gesetzlich gedeckt (§ 20
Abs. 2 MeldeG; § 47 Abs. 4 KFG).
Zu den Fragen 2,3 und 4:
Ein genereller Datenabgleich im Sinne der Fragestellung findet bei Bezirkshauptmannschaften
und Bundespolizeidirektionen nicht statt. Bei der durch den Gendarmerieposten Wörgl
praktizierten Vorgangsweise wurden insgesamt 20 Personen überprüft. Daraus resultierten
fünf Anzeigen wegen Übertretung nach § 42 Abs. 1 KFG.
Zu Frage 5:
Bei dem dargelegten Vorgang kommt es lediglich zu zwei Übermittlungen, und zwar aus dem
Melderegister der jeweiligen Meldebehörde und dem Kraftfahrzeugzentralregister des
Bundesministeriums für Inneres. Soweit der Bürgermeister als Meldebehörde das
Melderegister automationsunterstützt
führt, fällt die Verantwortung für die Einhaltung der
Verpflichtung zur Protokollierung der Datenübermittlung (nach § 20 Abs. 3 MeldeG) in den
Vollziehungsbereich der Länder. Sämtliche Datenübermittlungen aus dem vom
Bundesministerium für Inneres gemäß § 47 Abs. 4 KFG geführten -
Kraftfahrzeugzentralregister werden protokolliert. Eine gesetzliche Verpflichtung, den
Vergleich des Ergebnisses zweier Übermittlungen zu protokollieren, besteht insbesondere
dann nicht, wenn dieser Vergleich nicht automationsunterstützt erfolgt.
Zu Frage 6:
Die Weitergabe der Meldedaten durch die Meldebehörde an die Organe der
Bundesgendarmerie erfolgt auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 MeldeG. Demnach sind den
Organen der Gebietskörperschaften auf Verlangen die im Melderegister enthaltenen
Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Gemäß § 123 Abs. 2 lit b KFG hat die Bundesgendarmerie an der Vollziehung des
Kraftfahrgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den Landeshauptmann durch
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind, mitzuwirken. Gemäß § 47 Abs. 4 KFG sind den Dienststellen der
Bundesgendarmerie Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz für Zwecke eines
Verwaltungsstrafverfahrens zu erteilen.
Zu den Fragen 7 und 8:
Da keine gesetzwidrigen Datenabgleiche erfolgt sind, besteht derzeit auch keinerlei
Handlungsbedarf.