4581/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Schmidt, Partnerinnen und Partner haben am

17.09.1998 unter Nr. 4856/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Datenabgleich zwecks Verwaltungsstrafverfahren durch Gendarmeriebeamte” gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

 

“1. Ist Ihnen die Vorgangsweise des Gendarmeriepostens Wörgl bekannt? Wenn ja, halten

Sie sie für gesetzeskonform?

2. Bei welchen Bezirkshauptmannschaften bzw. bei welchen Bundespolizeidirektionen

werden Datenabgleiche der oben beschriebenen Art durchgeführt?

3. Wie oft und durch welche Organisationseinheiten erfolgten bisher solche

Datenabgleiche zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens?

4. Wie viele Personen waren bisher davon betroffen?

5. Ist die lückenlose Dokumentation solcher Datenabgleiche - unabhängig davon ob sie

erfolgreich sind oder nicht - sichergestellt? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

6. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dieser Vorgang des Datenabgleichs?

7. Was werden Sie unternehmen daß rechtswidrige Datenabgleiche in Zukunft verhindert

werden?

8. Welche Maßnahmen ergreifen Sie gegenüber Behörden, die gesetzeswidrig solche

Datenabgleiche durchführen?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1

 

Nach den mir vorliegenden Informationen handelt es sich beim Vorgehen des

Gendarmeriepostens Wörgl um eine nur von dieser Dienststelle gepflogene Vorgangsweise,

an deren Rechtmäßigkeit ich keine Zweifel hege. Beamte dieses Gendarmeriepostens führten

ursprünglich aufgrund konkreter Einzelaufträge der zuständigen Bezirkshauptmannschaft

Kufstein Wohnsitzerhebungen und Überprüfungen im Sinne des § 42 Abs. 1 KFG durch; dem

liegt der mit dem Hauptwohnsitzgesetz, BGB1.Nr. 505/1994, festgelegte Grundsatz der

Zentrierung wohnsitzbezogener behördlicher Bewilligungen auf den Hauptwohnsitz

zugrunde. Es wurden daher bei den Meldebehörden die hiezu erforderlichen Auskünfte

eingeholt, um festzustellen, ob die Zulassung gesetzeskonform am Hauptwohnsitz erfolgte.

 

Aufgrund der bei diesen Überprüfungen immer wieder festgestellten Diskrepanzen holte der

Gendarmerieposten Wörgl in weiterer Folge eigeninitiativ bei der Meldebehörde Meldedaten

ein, um sie mit den korrespondierenden Daten aus der Kraftfahrzeugevidenz zu vergleichen.

Sowohl die Übermittlung von Meldedaten als auch die Auskunftserteilung aus dem

Kraftfahrzeugzentralregister an Organe der Bundesgendarmerie ist gesetzlich gedeckt (§ 20

Abs. 2 MeldeG; § 47 Abs. 4 KFG).

 

Zu den Fragen 2,3 und 4:

 

Ein genereller Datenabgleich im Sinne der Fragestellung findet bei Bezirkshauptmannschaften

und Bundespolizeidirektionen nicht statt. Bei der durch den Gendarmerieposten Wörgl

praktizierten Vorgangsweise wurden insgesamt 20 Personen überprüft. Daraus resultierten

fünf Anzeigen wegen Übertretung nach § 42 Abs. 1 KFG.

 

Zu Frage 5:

 

Bei dem dargelegten Vorgang kommt es lediglich zu zwei Übermittlungen, und zwar aus dem

Melderegister der jeweiligen Meldebehörde und dem Kraftfahrzeugzentralregister des

Bundesministeriums für Inneres. Soweit der Bürgermeister als Meldebehörde das

Melderegister automationsunterstützt führt, fällt die Verantwortung für die Einhaltung der

Verpflichtung zur Protokollierung der Datenübermittlung (nach § 20 Abs. 3 MeldeG) in den

Vollziehungsbereich der Länder. Sämtliche Datenübermittlungen aus dem vom

Bundesministerium für Inneres gemäß § 47 Abs. 4 KFG geführten -

Kraftfahrzeugzentralregister werden protokolliert. Eine gesetzliche Verpflichtung, den

Vergleich des Ergebnisses zweier Übermittlungen zu protokollieren, besteht insbesondere

dann nicht, wenn dieser Vergleich nicht automationsunterstützt erfolgt.

 

Zu Frage 6:

 

Die Weitergabe der Meldedaten durch die Meldebehörde an die Organe der

Bundesgendarmerie erfolgt auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 MeldeG. Demnach sind den

Organen der Gebietskörperschaften auf Verlangen die im Melderegister enthaltenen

Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm

gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Gemäß § 123 Abs. 2 lit b KFG hat die Bundesgendarmerie an der Vollziehung des

Kraftfahrgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den Landeshauptmann durch

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind, mitzuwirken. Gemäß § 47 Abs. 4 KFG sind den Dienststellen der

Bundesgendarmerie Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz für Zwecke eines

Verwaltungsstrafverfahrens zu erteilen.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Da keine gesetzwidrigen Datenabgleiche erfolgt sind, besteht derzeit auch keinerlei

Handlungsbedarf.