4592/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4881/J - NR/98 betreffend Akademie - Studien -
gesetz, die die Abgeordneten Mag. Schweitzer und Kollegen am 17. September 1998 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Welche konkreten Ziele werden seitens Ihres Ressorts mit dem neuen Akademie -
Studiengesetz verfolgt?
Antwort:
Der Entwurf zu einem Akademien - Studiengesetz orientiert sich an den Grundsätzen der Auto -
nomie, der Eigenverantwortung und der Deregulierung. Er ermöglicht für die Akademien ein
Studienrecht auf Hochschulniveau. Folgende Zielsetzungen werden dabei verfolgt:
1. Der seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten einge -
schlagene Weg in Richtung Subsidiarität wird zielstrebig fortgeführt. Eine weitgehende
Dezentralisierung gekoppelt mit einer ebenso weitgehenden Ausstattung der Akademien
mit autonomen Entscheidungsbefugnissen soll ein “schlankes” und zugleich anwendungs -
freundliches Gesetz ermöglichen.
2. Die Studienvorschriften werden zusammengefasst und vereinfacht. Detailregelungen und
Genehmigungsverfahren werden abgebaut.
3. Die Selbstständigkeit der Akademien bei inhaltlichen Gestaltungs - und Planungsaufgaben
wie z.B. der Erlassung der Studienpläne wird weitestgehend ermöglicht.
4. Das Ausbildungsspektrum wird verbreitert und lässt eine Nutzung der vielfältigen Kompe -
tenzressourcen der Mitarbeiter zu.
5. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Vollziehung im Bereich der “inneren
Ordnung” (Akademiestudienrecht analog zum Schulunterrichtsrecht bzw. zum Schulunter -
richtsrecht für Berufstätige). Seit der Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage des
Art 14 B - VG ist das Studienrecht der Akademien gesetzlich nicht geregelt.
6. Die Beschlussfassung über ein Akademien - Studiengesetz erscheint auch notwendig, um im
hinblick auf die Diplomanerkennungsrichtlinie (Richtlinie des Rates ‚vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - 89/48/EWG) dem EU - Ausland
gegenüber unmissverständlich zu dokumentieren, dass die Berufsausbildungen an den
österreichischen
Akademien den Ansprüchen der genannten Richtlinie voll genügen.
Die Diplomanerkennungsrichtlinie verlangt eine bestimmte Bildungshöhe (auf Hoch -
schulniveau - vgl. Artikel I Buchstabe a) der genannten Richtlinie), welche allein aus der
inneren Struktur (“innere Ordnung") erkennbar ist (z.B. Lehrfreiheit, Verbindung von
Forschung und Lehre, Lernfreiheit, pädagogische Autonomie, Studierendenvertretung als
Körperschaft des öffentlichen Rechts, u.v.m.).
7. Die Akademien werden zur Kooperation verpflichtet, um eine effiziente Steuerung der
Angebote zu ermöglichen und die Zusammenarbeit zu institutionalisieren.
8. Verankert wird auch die berufsfeldbezogene Forschung und die kooperative Planung der
Forschungsschwerpunkte.
Eine Beschlussfassung über ein Akademien - Studiengesetz stellt nicht den Abschluss der Ent -
wicklung der Akademien dar. Sie schafft die Voraussetzung für die Weiterentwicklung und
Neupositionierung der Akademien auf Hochschulniveau.
2. Haben Sie entsprechende Schritte gesetzt, dass die Ausbildung an den Pädagogi -
schen Akademien einer universitären Ausbildung gleichgesetzt wird und wenn ja, in
welcher Form und wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Der seitens meines Ressorts erstellte Entwurf für ein Akademien - Studiengesetz enthält alle
auf studienrechtlicher Ebene umsetzbaren Elemente, die die Ausbildung an den Akademien
solchen an Universitäten gleichsetzen. Es sind dies insbesondere:
1. Die Definition der Aufgaben und der leitenden Grundsätze,
2. die Verpflichtung zur Kooperation insbesondere mit anderen Bildungseinrichtungen,
3. Vorschriften über die Gestaltung der Studien,
4. ein akademieautonomer Studienplan (beinhaltend studienrechtliche Durchführungsbe -
stimmungen, die Studienpläne im engeren Sinn (Lehrpläne) sowie die Prüfungsordnun -
gen),
5. Maßnahmen zur verpflichtenden und regelmäßigen Evaluation der Studien verbunden mit
entsprechenden Adaptierungen der akademieautonomen Studienvorschriften (Qualitäts -
sicherung),
6. Angleichung der Administration an das universitäre Studienrecht.
7. Schaffung eines weisungsfreien Kollegialorganes ,,Studienkommission" als Entschei -
dungsträger der autonomen Akademie,
8. Schaffung einer bundes - bzw. landesweiten Leitungskonferenz zur Koordination und
Beratung,
9. Ausbau der Forschung, Gründung eines Forschungsbeirates auf Bundesebene,
10. Verankerung der Studierendenvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3. Sehen Sie in der Neustrukturierung der Akademien durch das bevorstehende
Akademie - Studiengesetz eine Aufwertung der Akademien und wenn ja, warum?
Antwort:
Die beabsichtigte Neustrukturierung des Akademiestudienrechts stellt zweifellos eine klare
Einstufung der Akademien auf Hochschulniveau dar. Auch ist weniger die Organisations -
struktur, sondern vielmehr die inhaltliche Gestaltung der Studien Garant für eine Ausbildung
auf Hochschulniveau. Diese geht konform mit dem EU - Recht betreffend die Anerkennung
von Diplomen. Die Neugestaltung der organisatorischen Strukturen der Akademien sollte in
einem nächsten Schritt beraten werden und die Vielfalt der Akademieerhalter berücksichtigen
und sichern.
4. Aus welchem konkretem Grund werden die Pädagogischen Institute in den Geltungs -
bereich des Akademie-Studiengesetzes miteinbezogen?
Antwort:
Die Pädagogischen Institute sind Akademien im Sinne des Schulorganisationsgesetzes und
diesen bereits derzeit auf organisationsrechtlicher und studienrechtlicher Ebene gleichgestellt
Der Aufgabenbereich der Pädagogischen Institute umfasst neben der klassischen Fortbildung
auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen. Auch vom Lehrpersonal
her sind die Pädagogischen Institute den anderen Akademien gleichgestellt, sodass insgesamt
eine Einbeziehung der Pädagogischen Institute selbstverständlich notwendig ist.
5. Welche in den Geltungsbereich des Akademie - Studiengesetzes fallenden Ausbil -
dungseinrichtungen werden künftig für
Lehrerausbildung,
Lehrerfortbildung (welche Zielgruppen),
standortbezogene Lehrerfortbildung (welche Zielgruppen),
Vermittlung von Zusatzqualifikationen für künftige Lehrer und Lehrerinnen
zuständig sein?
Antwort:
1. Lehrerausbildung soll grundsätzlich den Pädagogischen Akademien sowie den Berufs -
pädagogischen Akademien,
2. (standortbezogene) Fortbildung soll den Pädagogischen Instituten obliegen, wobei die
Zielgruppen nach den Schularten und nach den pädagogischen und regionalen Bedürf -
nissen unterschiedlich sein werden.
3. Vermittlung von Zusatzqualifikationen soll allen Akademien (einschließlich der Institute)
obliegen, wobei hier im Sinne einer Optimierung der Pädagogik und der Effizienz der
Angebote verpflichtend kooperativ vorzugehen ist.
6. Gibt es seitens Ihres Ressorts ein Gesamtkonzept einschließlich der dafür zuständi -
gen Ausbildungseinrichtungen zur Gestaltung der Lehrerfortbildung aller pädagogi -
schen Berufe und wenn ja, wie sieht dieses aus und wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Der von meinem Ressort erstellte Entwurf stellt den ersten wesentlichen Teil eines Gesamt -
konzeptes für die Entwicklung aller Akademien und somit auch der dem Unterrichtsressort
zugehörigen Institutionen der Lehrerfortbildung dar. An der Konzeption der weiteren Ent -
wicklungsschritte wird derzeit gearbeitet.
7. Wie hoch waren die Kosten in den vergangenen drei Jahren, die durch die Einrich -
tung der Zusatzstudien an den Pädagogischen Akademien entstanden sind - aufge -
schlüsselt nach Personal - und Sachaufwand bzw. wie viele Studiengänge wurden in
diesem Zeitraum durchgeführt?
Antwort:
Bei den Zusatzstudien an Pädagogischen Akademien (siehe Beilage) handelt es sich um
Weiterbildungsangebote für Studierende bzw. Absolvent/innen und für im Schuldienst
stehende Lehrkräfte. Voraussetzung für die Realisierung dieser Angebote ist, dass mit dem
der jeweiligen Pädagogischen Akademie
zugewiesenen Gesamtstundenkontingent das Aus -
langen gefunden wird. Wenn es also, wie in den letzten drei Studienjahren zu Rückgängen
beim Stundenbedarf für Regelstudierende kommt, können die freigewordenen Lehrerkapazi -
täten verstärkt für die Weiterbildung genützt werden. Da die Angebote der Akademien viel -
fach für mehrere Aufgabenbereiche offen stehen, kann eine Kostendifferenzierung nicht vor -
genommen werden.
8. Wurde seitens Ihres Ressorts erhoben, inwieweit die Absolvierung von Zusatzstudien
zu einer beschleunigten bzw. bevorzugten Vermittlung von Junglehrern geführt
hatte und wenn ja, wie wirkt sich dies in Zahlen aus und wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Dem Ressort ist bekannt, dass in allen Bundesländern, die ein Punktesystem für die Reihung
auf den Wartelisten erstellt haben, die Absolvierung von Zusatzstudien weitere Gutpunkte für
die Bewertung des Bewerber/der Bewerberin bringt. Nach den gesetzlichen Objektivierungs -
richtlinien für Anstellungen müssen aber auch die anderen Bundesländer Zusatzqualifikatio -
nen als Reihungskriterium berücksichtigen.
Noch wesentlicher sind in diesem Zusammenhang zahlreiche Rückmeldungen, dass Absol -
vent/innen von pädagogischen Zusatzqualifikationen, die berufsfelderweiternd waren, in
diesen Betätigungsfeldern eine Anstellung gefunden haben.
9. Wie wurde das Angebot an Zusatzstudien von den Lehrern und Lehrerinnen ange -
nommen, aufgeschlüsselt nach Bundesländern in Bezug
auf den Schultyp und
das Dienstalter des Lehrers.
Antwort:
Die Rückmeldungen der Direktionen der Pädagogischen Akademien weisen darauf hin, dass
die Nachfrage nach Zusatzqualifikationen den möglichen Rahmen bei Weitem übersteigt.
Aus diesem Grunde werden nur jene Angebote realisiert, die eine ausreichende Teil -
nehmerzahl haben. Im Dienst stehende Lehrkräfte werden darüber hinaus auf die Angebote
der Pädagogischen Institute verwiesen, sofern nicht ohnedies bei der Erstellung des
Weiterbildungsangebots eine Kooperation mit dieser Fort - und Weiterbildungseinrichtung
eingegangen ‚wurde. Einige Angebote werden auch in Kooperation mit anderen Institutionen
(zumeist aus dem Erwachsenenbildungsbereich) umgesetzt. Eine aufgeschlüsselte Erhebung
nach Schultypen und Dienstalter würde das verwaltungsökonomisch verantwortbare Ausmaß
überschreiten.