4595/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Maria Fekter, Auer, Elimauer, Freund,

Großruck, Mag. Kukacka, Dkfm. Mühlbachler, Murauer, Schuster und Kollegen ha-

ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Geldbußen bei Schwerverbrechen,

gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

“1. Ist Ihnen das (in der Anfragebegründung) angesprochene Urteil des Oberlan-

desgerichtes Linz bekannt?

 

2. Wie war die Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes in diesem Verfahren?

 

3. Wie stehen Sie grundsätzlich zu der Möglichkeit, sich bei einem schweren Ver-

brechen durch Leistung einer Geldbuße von einer unbedingten Freiheitsstrafe

“freikaufen” zu können?

 

4. Ist die in der Urteilsbegründung angesprochene Bereitschaft des Gewalttäters,

sich psychotherapeutischen Maßnahmen unterziehen zu wollen, als Weisung

im Urteil ausgesprochen worden?

 

5. Wenn nein, warum wurde dies nicht von der Oberstaatsanwaltschaft bean-

tragt?

6. Halten Sie dieses Urteil trotz des Vorrangs spezialpräventiver Erwägungen im

Jugendstrafrecht in einer Zeit steigender Gewaltbereitschaft für angemessen?”

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

Das in der Anfragebegründung angesprochene Urteil des Oberlandesgerichts Linz -

das allerdings vom 19.5.1998 (und nicht vom 11.9.1998) datiert - kam dem Bundes-

ministerium für Justiz aus Anlaß dieser parlamentarischen Anfrage zu.

 

Zu 2:

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz war der Berufung des jugendlichen Straftäters ent-

gegengetreten und hatte die Bestätigung des Ersturteils beantragt.

 

Zu 3:

Eines der wesentlichen Ziele der großen Strafrechtsreform war die Zurückdrängung

kurzer Freiheitsstrafen. Maßgebend dafür war insbesondere die Erkenntnis, daß

sich solche Freiheitsstrafen häufig als wenig geeignetes Instrument der Resozialisie-

rung oder der Sozialisierung überhaupt erwiesen hatten. Gerade bei Jugendlichen,

aber auch bei sozial integrierten Erwachsenen, sollten die mit einer Freiheitsstrafe in

der Regel verbundenen empfindlichen Nachteile für das Fortkommen auf unerläßli-

che Fälle eingeschränkt werden, um ein (weiteres) Abgleiten in die Kriminalität nach

Erstbestrafung nicht zu begünstigen.

 

Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 wurde dieses Bestreben mit der Schaf-

fung von teilbedingten Geld- und Freiheitsstrafen sowie der Möglichkeit einer Kom-

bination von Geld- und Freiheitsstrafe (§ 43a Abs. 2 StGB) fortgesetzt. Damit sollte

dem in der Praxis deutlich gewordenen Nachteil Rechnung getragen werden, daß

infolge des Bedürfnisses, auf bestimmte Straftaten mit einem fühlbaren Übel zu er-

widern, die bedingte Strafnachsicht auch in solchen Fällen versagt werden mußte, in

denen diesem Bedürfnis durch den unbedingten Vollzug bloß eines Teils der ausge-

sprochenen Strafe oder durch die Kumulation einer unbedingten Geldstrafe mit ei-

ner bedingten Freiheitsstrafe ausreichend hätte Genüge getan werden können.

Nach Ansicht des Justizausschusses des Nationalrats (359 BlgNR XVII. GP 10)

kommt die kombinierte Strafe nach § 43a Abs. 2 StGB insbesondere in Fällen in Be-

tracht, in denen (etwa aus generalpräventiven Gründen) mit einer Geldstrafe oder

einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe allein nicht das Auslangen gefunden

werden kann. Hinter § 43a StGB steht also keineswegs der Gedanke des “Freikau-

fens”.

 

Zu 4 und 5:

Schon anläßlich des erstinstanzlichen Urteils wurde dem Jugendlichen vom Landes-

gericht Wels nach den §§ 50 Abs. 1, 51 (Abs. 3) StGB die Weisung erteilt, sich “ei-

ner psychotherapeutischen Therapie” zu unterziehen und dem Gericht diesbezüg-

lich vierteljährlich einen Nachweis durch Vorlage entsprechender Bestätigungen zu

erbringen. Dieser Beschluß blieb unangefochten.

 

Zu 6:

Die international steigende Jugendkriminalität - eine Entwicklung, die in Österreich

jüngsten Statistiken zufolge wieder eingedämmt werden konnte - ist nicht nur Ge-

genstand medialer Berichterstattung, sondern auch einschlägiger Forschungen. Bei

der vom 5. bis 9.10.1998 in Villach durchgeführten 22. Tagung der österreichischen

Jugendrichter, die unter dem Thema “Jugendkriminalität im gesellschaftlichen Wan-

del” stand, kamen namhafte Experten aus dem In- und Ausland zu Wort. Dabei be-

stand weithin Einigkeit, daß mit strengeren Strafen für Jugendliche lediglich eine Be-

kämpfung der Symptome erfolgen, nicht aber den Ursachen der Jugendkriminalität

entgegengetreten würde. Die Ursachen für zum Teil steigende Gewaltbereitschaft

unter Jugendlichen sei vielmehr im sozialen Bereich zu suchen, so etwa in steigen-

der Arbeitslosigkeit, genereller Zukunftsangst und dem Verlust traditioneller Werte.

Akte offenbar sinnloser Gewalt gegen wehr- und hilflose Menschen sind sicherlich

erschreckend und erfordern einen deutlichen Ausdruck gesellschaftlicher Ächtung.

In diesem Sinn wurde auch in dem den Ausgangspunkt der Anfrage bildenden Urteil

des Oberlandesgerichts Linz vom 19.5.1998 hervorgehoben, daß zwar im Jugend-

strafrecht die Spezialprävention den Vorrang vor der Generalprävention verdiene,

jedoch auch generalpräventive Erwägungen nicht schlechthin ausgeschlossen, son-

dern im Verhältnis zum Erwachsenenstrafrecht (nur) weit zurückgedrängt seien (vgl.

§§ 5 Z 1, 14 JGG).

 

Nicht zuletzt aus Gründen der Gewaltprävention, also um die Wahrscheinlichkeit

weiterer strafbarer Handlungen durch Jugendliche zu reduzieren, besteht der ge-

setzliche Auftrag, bei der Wahl der Sanktion für einen Jugendlichen - soweit das ver-

tretbar ist - dessen soziale und berufliche Integration nicht durch Verhängung einer

unbedingten Freiheitsstrafe zu zerstören, um nicht anschließend mühsame Versu-

che der Reintegration unternehmen zu müssen.

Im Anlaßfall kam das Berufungsgericht zur Auffassung, daß vor allem auch beson-

dere Umstände in der Täterpersönlichkeit (eingeschränkte Schuldfähigkeit bzw. Dis-

positionsfähigkeit usw.) sowie ungewöhnliche soziale Tatfolgen zu berücksichtigen

seien, und verhängte neben einer 20monatigen bedingten Freiheitsstrafe eine unbe-

dingte Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen, wobei auf das eigene Einkom-

men des Jugendlichen Bedacht genommen wurde. Die zu den Fragen 4 und 5 er-

wähnte Weisung des Erstgerichts war mangels Anfechtung nicht Gegenstand des

Berufungserkenntnisses und blieb daher aufrecht.

Im übrigen ersuche ich um Verständnis dafür, daß ich von einer persönlichen Wer-

tung des in Rede stehenden Urteils des Oberlandesgerichts Linz absehe. Die Straf-

zumessung im Einzelfall fällt in den Bereich der Unabhängigkeit der Rechtspre-

chung, in dem auch nur der Anschein eines Eingriffs in die richterliche Entschei-

dungsfindung vermieden werden muß.