4596/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4893/J betreffend Weisung
zu den anhängigen Verfahren nach dem Berggesetz, welche die Abgeordneten Mag. Maier,
Eder, Dr. Kräuter, Heinzl und Genossen am 18. September 1998 an mich richteten, möchte
ich grundsätzlich darauf hinweisen, daß ich in den in den Monaten Juni und Juli 1998
geführten politischen Gesprächen über den Entwurf einer Berggesetznovelle 1998 mehrmals
zum Ausdruck gebracht habe, daß es nicht sinnvoll erschiene, Verfahren für die Erteilung von
Gewinnungsbewilligungen für grundeigene mineralische Rohstoffe und dergleichen von den
Berghauptmannschaften weiterführen zu lassen, zumal das genannte Rechtsinstitut beim
vorgesehenen Inkrafttreten der geplanten Gesetzesnovelle per 1. Jänner 1999 ohnedies
erlöschen wurde.
Bei einer Gewinnungsbewilligung handelt es sich nämlich um eine Formalbewilligung, die
nichts darüber aussagt, ob die
Bergbautätigkeit im vorgesehenen Raum überhaupt ausgeübt
werden kann. Hiezu bedarf es noch weiterer bergrechtlicher Bewilligungen sowie
Bewilligungen nach anderen Bundes - oder Landesgesetzen. Eine Gewinnungsbewilligung
räumt nur gegenüber anderen Gewinnungswilligen eine Prioritätsstellung ein. Darauf habe ich
auch in einer Vielzahl von an mich gerichteten Fragen hingewiesen.
Bei der in der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage erwähnten “Abbaugenehmigung
für Schotter in den Donauauen bei Zwentendorf (Tullnerfeld)" handelt es sich um die
Erteilung einer Gewinnungsbewilligung, mit der noch keine Abbaurechte verknüpft sind.
Durch Einspruch der Gemeinde Zwentendorf - dieser ist nach § 98 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 ohnedies Parteistellung eingeräumt, sodaß sie auch zur Einbringung der
gegenständlichen Berufung legitimiert ist - ist der Bescheid der Berghauptmannschaft Wien
auch noch nicht rechtskräftig geworden.
Im einzelnen ist zu den Anfragen zu bemerken:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Anläßlich der im Juni und Juli d.J. mit dem Koalitionspartner geführten Gespräche betreffend
eine Berggesetznovelle wurde insbesondere von den Verhandlungsführern der großen
Regierungspartei darauf bestanden, daß auf bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes anhängige
Verfahren bereits die neue Rechtslage anzuwenden ist. Deshalb habe ich auch anläßlich von
Gesprächen mit dem Leiter der Sektion VII, Oberste Bergbehörde - Roh - und Grundstoffe
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine rasche Einigung über den Novellenentwurf in
Aussicht war, zum Ausdruck gebracht, daß bei Erteilung von Gewinnungsbewilligungen ein
konsensuales Vorgehen zwischen den berührten Gemeinden, dem territorial betroffenen Land
und dem Bewilligungs(Genehmigungs)werber angestrebt werden soll. Insbesondere auch
deshalb, da in dem damals vorliegenden Entwurf einer Berggesetznovelle 1998 die
Weitergeltung von Bewilligungen u.a. solche
für das Gewinnen grundeigener mineralischer
Rohstoffe nach dem vorgesehenen Inkrafttretenstermin der Novelle am 1. Jänner 1999 nicht
mehr vorgesehen ist, Meine Vorgangsweise war auch von der Erfahrung mitbestimmt, daß die
bei den Bergbehörden anhängigen Verfahren im Regelfall rasch erledigt wurden und davon
auszugehen war, daß der angestrebte vorübergehende stand - still kein Verstoß gegen die
verfahrensrechtlichen Zeitlimits bedeuten würde.
Das interne Schreiben an die Berghauptmannschaften bezog sich auf am 1 Juli 1998 anhängige
Verfahren betr. Aufschluß - und Abbaupläne, sodaß von meiner Seite nichts zu veranlassen
war.
Antwort zu den Punkten 2, 3, 7 und 8 der Anfrage:
Ich habe den Auftrag gegeben, die traditionellen Strukturen der Berghauptmannschaften in das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzugliedern. Ferner sind keine
Verfahren rechtskräftig und daher positiv im Sinne der Betreiber entschieden worden. An
disziplinarrechtliche Schritte im gegenständlichen Fall ist nicht gedacht.
Aus heutiger Sicht ist zu trachten, daß bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes die anhängigen
Verfahren so rasch wie möglich nach den neuen Bestimmungen beendet werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Nach dem geltenden Berggesetz 1975 sind eine Vielzahl von Verfahren bei den
Berghauptmannschaften und beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
anhängig. Bei den in meinem Bundesministerium anhängigen Verfahren handelt es sich im
wesentlichen um Berufungsverfahren betreffend die Erteilung von Gewinnungsbewilligungen,
Genehmigung von Aufschluß - und Abbauplänen, privatrechtliche Anerkennung von
Gewinnungsfeldern, Maßnahmen in Vollziehung der Anordnungsbefugnis der Bergbehörden,
Zulassungen von Sprengmitteln, Ausnahmegenehmigungen von Bergpolizeiverordnungen,
Devolutionsverfahren und dgl. mehr. Berufungen betreffend die Erteilung von
Gewinnungsbewilligungen sind für folgende Gebiete anhängig: Bundesland
Burgenland/Gemeinde Neusiedl/See, Bundesland Steiermark/Gemeinde Weitendorf,
Bundesland Niederösterreich/Gemeinden Zwentendoff, Perchtoldsdorf und Ramsau,
Bundesland Tirol/Gemeinde Waidring.
Nachdem die Amtsbezirke der Berghauptmannschaften in der Regel mehrere Bundesländer
umfassen, wäre eine Aufschlüsselung der Verfahren nach den einzelnen Bundesländern unter
Nennung der betroffenen Gemeinden zumal nicht näher determiniert ist, um welche
Verfahren es sich handelt nicht nur mit einem überaus großen Verwaltungsaufwand
verbunden, sondern würde eine genaue Erhebung auch in der vorgegebenen Zeit für die
Beantwortung der gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage nicht möglich
sein. Eine fernmündliche Umfrage bei den Berghauptmannschaften hat ergeben, daß ungefähr
900 relevante Verfahren anhängig sind. Die Anzahl, aufgeteilt auf einzelne
Berghauptmannschaften, beträgt in etwa:
Berghauptmannschaft Wien: rd. 200
Berghauptmannschaft Graz: rd. 100
Berghauptmannschaft Klagenfurt: rd. 80
Berghauptmannschaft Leoben: rd. 50
Berghauptmannschaft Salzburg: rd. 400
Berghauptmannschaft Innsbruck: rd. 50.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
In Vollziehung des Berggesetzes 1975 werden durch die Berghauptmannschaften laufend
Entscheidungen getroffen. Es besteht derzeit keine statistische Evidenz. Die
Berghauptmannschaften wurden von mir angewiesen, entsprechende Zusammenstellungen zu
erarbeiten. Diese werden von mir dem Hohen Haus übermittelt werden.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Bei jeder Entscheidung wird darauf geachtet, daß Anrainern, Gemeinden und Natur kein
Schaden entsteht. Die anfallenden Kosten sind jene, die für die Erledigung im
Rechtsmittelverfahren üblicherweise anfallen.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Rechtskräftige Abbaugenehmigungen sind von der geplanten Gesetzesänderung nicht erfaßt.
Der Eingriff in rechtskräftige Genehmigungen würde einer verfassungsrechtlich nicht
zulässigen Eigentumsbeschränkung gleichkommen.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Meinen Weisungen wird grundsätzlich nachgekommen. Im übrigen wird bemerkt, daß die
Regierungsvorlage des neuen Mineralrohstoffgesetzes keine Berghauptmannschaften mehr
vorsieht.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Ja.