4596/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4893/J betreffend Weisung

zu den anhängigen Verfahren nach dem Berggesetz, welche die Abgeordneten Mag. Maier,

Eder, Dr. Kräuter, Heinzl und Genossen am 18. September 1998 an mich richteten, möchte

ich grundsätzlich darauf hinweisen, daß ich in den in den Monaten Juni und Juli 1998

geführten politischen Gesprächen über den Entwurf einer Berggesetznovelle 1998 mehrmals

zum Ausdruck gebracht habe, daß es nicht sinnvoll erschiene, Verfahren für die Erteilung von

Gewinnungsbewilligungen für grundeigene mineralische Rohstoffe und dergleichen von den

Berghauptmannschaften weiterführen zu lassen, zumal das genannte Rechtsinstitut beim

vorgesehenen Inkrafttreten der geplanten Gesetzesnovelle per 1. Jänner 1999 ohnedies

erlöschen wurde.

 

Bei einer Gewinnungsbewilligung handelt es sich nämlich um eine Formalbewilligung, die

nichts darüber aussagt, ob die Bergbautätigkeit im vorgesehenen Raum überhaupt ausgeübt

werden kann. Hiezu bedarf es noch weiterer bergrechtlicher Bewilligungen sowie

Bewilligungen nach anderen Bundes - oder Landesgesetzen. Eine Gewinnungsbewilligung

räumt nur gegenüber anderen Gewinnungswilligen eine Prioritätsstellung ein. Darauf habe ich

auch in einer Vielzahl von an mich gerichteten Fragen hingewiesen.

 

Bei der in der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage erwähnten “Abbaugenehmigung

für Schotter in den Donauauen bei Zwentendorf (Tullnerfeld)" handelt es sich um die

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung, mit der noch keine Abbaurechte verknüpft sind.

Durch Einspruch der Gemeinde Zwentendorf - dieser ist nach § 98 Abs. 2 des Berggesetzes

1975 ohnedies Parteistellung eingeräumt, sodaß sie auch zur Einbringung der

gegenständlichen Berufung legitimiert ist - ist der Bescheid der Berghauptmannschaft Wien

auch noch nicht rechtskräftig geworden.

 

Im einzelnen ist zu den Anfragen zu bemerken:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Anläßlich der im Juni und Juli d.J. mit dem Koalitionspartner geführten Gespräche betreffend

eine Berggesetznovelle wurde insbesondere von den Verhandlungsführern der großen

Regierungspartei darauf bestanden, daß auf bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes anhängige

Verfahren bereits die neue Rechtslage anzuwenden ist. Deshalb habe ich auch anläßlich von

Gesprächen mit dem Leiter der Sektion VII, Oberste Bergbehörde - Roh - und Grundstoffe

unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine rasche Einigung über den Novellenentwurf in

Aussicht war, zum Ausdruck gebracht, daß bei Erteilung von Gewinnungsbewilligungen ein

konsensuales Vorgehen zwischen den berührten Gemeinden, dem territorial betroffenen Land

und dem Bewilligungs(Genehmigungs)werber angestrebt werden soll. Insbesondere auch

deshalb, da in dem damals vorliegenden Entwurf einer Berggesetznovelle 1998 die

Weitergeltung von Bewilligungen u.a. solche für das Gewinnen grundeigener mineralischer

Rohstoffe nach dem vorgesehenen Inkrafttretenstermin der Novelle am 1. Jänner 1999 nicht

mehr vorgesehen ist, Meine Vorgangsweise war auch von der Erfahrung mitbestimmt, daß die

bei den Bergbehörden anhängigen Verfahren im Regelfall rasch erledigt wurden und davon

auszugehen war, daß der angestrebte vorübergehende stand - still kein Verstoß gegen die

verfahrensrechtlichen Zeitlimits bedeuten würde.

 

Das interne Schreiben an die Berghauptmannschaften bezog sich auf am 1 Juli 1998 anhängige

Verfahren betr. Aufschluß - und Abbaupläne, sodaß von meiner Seite nichts zu veranlassen

war.

 

Antwort zu den Punkten 2, 3, 7 und 8 der Anfrage:

 

Ich habe den Auftrag gegeben, die traditionellen Strukturen der Berghauptmannschaften in das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzugliedern. Ferner sind keine

Verfahren rechtskräftig und daher positiv im Sinne der Betreiber entschieden worden. An

disziplinarrechtliche Schritte im gegenständlichen Fall ist nicht gedacht.

 

Aus heutiger Sicht ist zu trachten, daß bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes die anhängigen

Verfahren so rasch wie möglich nach den neuen Bestimmungen beendet werden.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Nein.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Nach dem geltenden Berggesetz 1975 sind eine Vielzahl von Verfahren bei den

Berghauptmannschaften und beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

anhängig. Bei den in meinem Bundesministerium anhängigen Verfahren handelt es sich im

wesentlichen um Berufungsverfahren betreffend die Erteilung von Gewinnungsbewilligungen,

Genehmigung von Aufschluß - und Abbauplänen, privatrechtliche Anerkennung von

Gewinnungsfeldern, Maßnahmen in Vollziehung der Anordnungsbefugnis der Bergbehörden,

Zulassungen von Sprengmitteln, Ausnahmegenehmigungen von Bergpolizeiverordnungen,

Devolutionsverfahren und dgl. mehr. Berufungen betreffend die Erteilung von

Gewinnungsbewilligungen sind für folgende Gebiete anhängig: Bundesland

Burgenland/Gemeinde Neusiedl/See, Bundesland Steiermark/Gemeinde Weitendorf,

Bundesland Niederösterreich/Gemeinden Zwentendoff, Perchtoldsdorf und Ramsau,

Bundesland Tirol/Gemeinde Waidring.

 

Nachdem die Amtsbezirke der Berghauptmannschaften in der Regel mehrere Bundesländer

umfassen, wäre eine Aufschlüsselung der Verfahren nach den einzelnen Bundesländern unter

Nennung der betroffenen Gemeinden zumal nicht näher determiniert ist, um welche

Verfahren es sich handelt nicht nur mit einem überaus großen Verwaltungsaufwand

verbunden, sondern würde eine genaue Erhebung auch in der vorgegebenen Zeit für die

Beantwortung der gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage nicht möglich

sein. Eine fernmündliche Umfrage bei den Berghauptmannschaften hat ergeben, daß ungefähr

900 relevante Verfahren anhängig sind. Die Anzahl, aufgeteilt auf einzelne

Berghauptmannschaften, beträgt in etwa:

Berghauptmannschaft Wien: rd. 200

Berghauptmannschaft Graz: rd. 100

Berghauptmannschaft Klagenfurt: rd. 80

Berghauptmannschaft Leoben: rd. 50

Berghauptmannschaft Salzburg: rd. 400

Berghauptmannschaft Innsbruck: rd. 50.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

In Vollziehung des Berggesetzes 1975 werden durch die Berghauptmannschaften laufend

Entscheidungen getroffen. Es besteht derzeit keine statistische Evidenz. Die

Berghauptmannschaften wurden von mir angewiesen, entsprechende Zusammenstellungen zu

erarbeiten. Diese werden von mir dem Hohen Haus übermittelt werden.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Bei jeder Entscheidung wird darauf geachtet, daß Anrainern, Gemeinden und Natur kein

Schaden entsteht. Die anfallenden Kosten sind jene, die für die Erledigung im

Rechtsmittelverfahren üblicherweise anfallen.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Rechtskräftige Abbaugenehmigungen sind von der geplanten Gesetzesänderung nicht erfaßt.

Der Eingriff in rechtskräftige Genehmigungen würde einer verfassungsrechtlich nicht

zulässigen Eigentumsbeschränkung gleichkommen.

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Meinen Weisungen wird grundsätzlich nachgekommen. Im übrigen wird bemerkt, daß die

Regierungsvorlage des neuen Mineralrohstoffgesetzes keine Berghauptmannschaften mehr

vorsieht.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Ja.