4599/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Salzl, Pumberger und Kollegen haben
am 17. September 1998 unter der Nr. 4871/J an mich eine schriftliche parlamentari-
sche Anfrage betreffend Import von ,,Hormonfleisch”‘ aus den USA und jüngster Hor-
monskandal gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Stilbene sind meines Wissens die einzigen Hormone, von denen aufgrund von Un-
tersuchungen in den USA bekannt ist, daß deren Verabreichung in hohen Dosen an
Frauen tumorpromovierend wirkt. Diese Substanzen dürfen daher weder zur Ver-
besserung der Mastleistung noch als Veterinärarzneimittel eingesetzt werden.
Die Verwendung von hormonaktiven Substanzen zur Verbesserung der Mastleistung
ist in Österreich durch das Lebensmittelgesetz seit 1975 generell verboten.
Die in der Veterinärmedizin eingesetzten hormonaktiven Arzneispezialitäten sind bei
zulassungsgemäßer fachgerechter Anwendung durch den therapierenden Tierarzt
und Einhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit ohne negative Wirkungen auf den
Menschen.
Zu Frage 2:
Es sind dies Trenbolonacetat, Zeranol, l7Beta Östradiol, Progesteron, Testosteron
Melengestrolacetat.
Zu Frage 3:
Die mir damals vorliegenden italienischen Untersuchungsergebnisse veranlaßten
mich am 31. Juli 1998, die Öffentlichkeit mit der Empfehlung zu informieren, bis zum
Vorliegen der Laborergebnisse beim Konsum von Rindfleischerzeugnissen zurück-
haltend zu sein.
Die ersten Laborergebnisse des in Italien beanstandeten und nach Österreich zu-
rückgeholten Fleisches lagen mir am 14. August 1998 vor.
Zu Frage 4:
Das Verbot der Verwendung von Hormonen ist im § 15 Abs. 2 des Lebensmittelge-
setzes 1975 festgelegt. Nach dieser Bestimmung ist es verboten, Tieren, die für die
Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, Stoffe mit
hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussende Stoffe
zu verabreichen oder solche Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten. Von die-
sem Verbot ausgenommen ist die Krankheitsbehandlung von Tieren aufgrund tier-
ärztlicher Verschreibung. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1975
ist auch die Grundlage für die österreichische Position in den einschlägigen EU-
Ratsarbeitsgruppen. Österreich ist bestrebt, dieses Verbot in vollem Umfang auf-
rechtzuerhalten.
Zu Frage 5
Bei dem unter dem Vorsitz des Herrn Bundeskanzlers am 26. August 1998 abgehal-
tenen “Rindfleischgipfel” wurde ein Sieben Punkte-Programm ausgearbeitet, welches
unter anderem einen Betrag von 60 Millionen
Schilling für die Imageförderung des
heimischen Rindfleisches vorsieht.
Weiters hat die Republik Österreich im Zusammenhang mit dem Importverbot für
österreichisches Rindfleisch bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde
gegen Italien vorgelegt. Die Europäische Kommission wurde ersucht, die Vorgangs-
weise der italienischen Behörde zu prüfen und die für die Feststellung einer Ver-
letzung des Gemeinschaftsrechtes durch die Republik Italien erforderlichen Schritte
einzuleiten.
Zu Frage 6:
Österreich wird alles daransetzen, daß die derzeitige Regelung über das Verbot der
Verwendung von hormonaktiven Substanzen zur Verbesserung der Mastleistung,
wie es in der Richtlinie 96/22/EG EU-weit festgeschrieben ist, weiterhin aufrecht
bleibt.