4599/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Salzl, Pumberger und Kollegen haben

am 17. September 1998 unter der Nr. 4871/J an mich eine schriftliche parlamentari-

sche Anfrage betreffend Import von ,,Hormonfleisch”‘ aus den USA und jüngster Hor-

monskandal gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Stilbene sind meines Wissens die einzigen Hormone, von denen aufgrund von Un-

tersuchungen in den USA bekannt ist, daß deren Verabreichung in hohen Dosen an

Frauen tumorpromovierend wirkt. Diese Substanzen dürfen daher weder zur Ver-

besserung der Mastleistung noch als Veterinärarzneimittel eingesetzt werden.

Die Verwendung von hormonaktiven Substanzen zur Verbesserung der Mastleistung

ist in Österreich durch das Lebensmittelgesetz seit 1975 generell verboten.

Die in der Veterinärmedizin eingesetzten hormonaktiven Arzneispezialitäten sind bei

zulassungsgemäßer fachgerechter Anwendung durch den therapierenden Tierarzt

und Einhaltung der vorgeschriebenen Wartezeit ohne negative Wirkungen auf den

Menschen.

Zu Frage 2:

Es sind dies Trenbolonacetat, Zeranol, l7Beta Östradiol, Progesteron, Testosteron

Melengestrolacetat.

 

Zu Frage 3:

Die mir damals vorliegenden italienischen Untersuchungsergebnisse veranlaßten

mich am 31. Juli 1998, die Öffentlichkeit mit der Empfehlung zu informieren, bis zum

Vorliegen der Laborergebnisse beim Konsum von Rindfleischerzeugnissen zurück-

haltend zu sein.

 

Die ersten Laborergebnisse des in Italien beanstandeten und nach Österreich zu-

rückgeholten Fleisches lagen mir am 14. August 1998 vor.

 

Zu Frage 4:

Das Verbot der Verwendung von Hormonen ist im § 15 Abs. 2 des Lebensmittelge-

setzes 1975 festgelegt. Nach dieser Bestimmung ist es verboten, Tieren, die für die

Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, Stoffe mit

hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussende Stoffe

zu verabreichen oder solche Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten. Von die-

sem Verbot ausgenommen ist die Krankheitsbehandlung von Tieren aufgrund tier-

ärztlicher Verschreibung. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Lebensmittelgesetz 1975

ist auch die Grundlage für die österreichische Position in den einschlägigen EU-

Ratsarbeitsgruppen. Österreich ist bestrebt, dieses Verbot in vollem Umfang auf-

rechtzuerhalten.

 

Zu Frage 5

Bei dem unter dem Vorsitz des Herrn Bundeskanzlers am 26. August 1998 abgehal-

tenen “Rindfleischgipfel” wurde ein Sieben Punkte-Programm ausgearbeitet, welches

unter anderem einen Betrag von 60 Millionen Schilling für die Imageförderung des

heimischen Rindfleisches vorsieht.

 

Weiters hat die Republik Österreich im Zusammenhang mit dem Importverbot für

österreichisches Rindfleisch bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde

gegen Italien vorgelegt. Die Europäische Kommission wurde ersucht, die Vorgangs-

weise der italienischen Behörde zu prüfen und die für die Feststellung einer Ver-

letzung des Gemeinschaftsrechtes durch die Republik Italien erforderlichen Schritte

einzuleiten.

 

Zu Frage 6:

Österreich wird alles daransetzen, daß die derzeitige Regelung über das Verbot der

Verwendung von hormonaktiven Substanzen zur Verbesserung der Mastleistung,

wie es in der Richtlinie 96/22/EG EU-weit festgeschrieben ist, weiterhin aufrecht

bleibt.