4600/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Aumayr, Mag. Schweitzer und Kollegen haben
am 17. September 1998 unter der Nr. 4876/J an mich eine schriftliche parlamentari-
sche Anfrage betreffend ,,gentechnikfrei mit Augenzwinkern” gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Rechtsauffassung des Präsidenten des Deutschen Imkerbundes in der gegen-
ständlichen Frage ist mir nicht bekannt. Jedenfalls gilt die Verordnung (EG)
Nr.258/97 sowohl für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch ver-
änderte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder aus solchen
bestehen, wie auch für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch
veränderten Organismen hergestellt (erzeugt) wurden, solche jedoch nicht enthalten.
Somit ist sie sowohl auf Früchte als auch auf Honig anzuwenden, soferne diese von
gentechnisch veränderten Pflanzen stammen. Für beide Produktgruppen gilt Art. 8
(Kennzeichnung) dieser EU-Verordnung.
Mit dieser Verordnung wird das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel und neu-
artiger Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft geregelt. Die Verordnung ist in der
gesamten Europäischen Union
unmittelbar anzuwenden.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die Codexrichtlinie zur Definition der .,Gentechnikfreiheit‘” wurde vom Plenum der
österreichischen Codexkommission am 15. April 1997 einstimmig angenommen.
Österreich ist damit - vor Deutschland - der erste Mitgliedstaat der EU, der von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, im Wege der Kennzeichnung die Verbraucher zu
informieren, daß kein gentechnisch verändertes Lebensmittel vorliegt.
Die Zusammensetzung der Codexkommission und der Unterkommission “Neuartige
Lebensmittel”” ist aus der Beilage ersichtlich.
Mit Vertretern der Unterkommission ,,BIO‘” war bezüglich der gegenständlichen
Codexrichtlinie Einvernehmen hergestellt worden.
Entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Anfrage dürfen auch Vitamine und
Zusatzstoffe in als ,,gentechnikfrei” gekennzeichneten Lebensmitteln nicht aus
gentechnisch veränderten Organismen hergestellt oder gewonnen werden.
Die diesbezüglich nur für die Kontrolle noch eingeräumte Übergangsfrist endet am
28. Februar 1999.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln obliegt in mittelbarer Bundesver-
waltung dem Landeshauptmann und ist im Lebensmittelgesetz, BGBI.Nr. 86/1975, in
der geltenden Fassung, geregelt. Auf dieser Basis erfolgt auch die Kontrolle der
Kennzeichnung.