4601/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 17. Sep -

tember 1998, Nr. 4869/J, betreffend Import von "Hormonfleisch” aus den USA in die

Europäische Union, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich auf Ihre Fragen näher eingehe, darf ich folgendes ausführen:

 

In der Revisionsentscheidung über das Importverbot der Gemeinschaft für Fleisch

hormonbehandelter Rinder ist das Berufungsorgan der WTO zahlreichen Argumen -

ten der Europäischen Kommission gefolgt und hat den ursprünglichen Panel - Bericht

in wesentlichen Teilen aufgehoben bzw. abgeändert. Festgestellt wurde, daß das

lmportverbot der EG wohl ein Handelshemmnis darstellt, aber nicht als willkürliche

Maßnahme anzusehen ist. Das Importverbot wäre nicht ausreichend begründet, weil

keine ausreichende Risikoanalyse im Sinne des SPS - Abkommens (Agreement on

Sanitary and Phytosanitary Measures) durchgeführt wurde. Die Europäische Ge -

meinschaft hat nunmehr bis 13. Mai 1999 Zeit, WTO - konforme Maßnahmen zu set -

zen. An der Umsetzung der Revisionsentscheidung, d.h. insbesondere einer einge -

henden Risikobewertung, wird derzeit seitens der Europäischen Kommission gear -

beitet.

Das Ergebnis wird nach Artikel 113 EG - Vertrag beraten und nach Beschlußfassung

der WTO notifiziert werden. Bei Vorliegen einer fundierten Begründung kann das Im -

portverbot für “Hormonfleisch” aufrecht erhalten werden.

 

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 6 und 7:

 

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist nicht beabsichtigt, den Einsatz von

Hormonen bei der Rindermast zuzulassen. Dies wurde auch in den Sitzungen des

Rates Landwirtschaft von Kommissar Fischler bestätigt. Hiezu sind keine besonderen

Maßnahmen erforderlich, weil dieses Verbot schon jetzt besteht und auch kontrolliert

wird. Auf nationaler Ebene ist das Verbot von Hormonen in der Fleischproduktion in

§ 15 Lebensmittelgesetz 1975 verankert. Dieses Verbot ist auch Grundlage für die

österreichische Position in den einzelnen Ratsarbeitsgruppen.

 

Wie in der Einleitung dargestellt, wird derzeit in der Europäischen Kommission inten -

siv an der Umsetzung der Revisionsentscheidung gearbeitet, um das Importverbot

für “Hormonfleisch” aufrechtzuerhalten. Bei Vorliegen der Ergebnisse der Arbeiten

der Kommission werden im Rat Landwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen im

Sinne obiger Darlegungen gesetzt werden.

 

Ergänzend darf auch auf den bestehenden Außenhandelsschutz durch Zölle hinge -

wiesen werden. Für die USA und Kanada gibt es lediglich ein Importkontingent in

Höhe von 11.500 t , das zu einem reduzierten Zollsatz (20 % des Wertes) genutzt

werden kann. Alle sonstigen Importe unterliegen dem normalen Zollsatz in Höhe von

12,8 % des Wertes und einer Fixkomponente (z.B. für Hälften 1.768 ECU/t = 25,70

ATS/kg). Dieser Satz gilt ab dem Jahre 2001 nach Umsetzung der Reduktionsver -

pflichtung der Uruguay - Runde und sollte - unabhängig von einem Importverbot - zu -

dem übermäßige Importe verhindern, da es bei dieser Zollbelastung nicht möglich

wäre unter dem EG - Preisniveau anzubieten.

 

Zu Frage 4:

 

Im Hormon - Streitfall USA/EG handelte es sich um folgende in den USA eingesetzte

und in der EG verbotene Hormone:

 

Trenbolonacetat

Zeranol

17ß - Östradiol

Testosteron

Progesteron

Melengestrolacetat

 

Zu Frage 5:

 

Vorauszuschicken ist, daß diese Frage in keinem Zusammenhang mit dem Import -

verbot von "Hormonfleisch” aus den USA steht. Zu den von Ihnen angesprochenen

Vorfällen wurde in einer unter Vorsitz des Herrn Bundeskanzlers abgehaltenen Sit -

zung vom 26. August 1998 ein 7 - Punkte - Programm vereinbart. Um das Ausmaß des

Schadens zu evaluieren, der dem österreichischen Rindersektor entstanden ist, und

um die Voraussetzungen für eine Klage gegen Italien zu prüfen, wurde eine Arbeits -

gruppe eingerichtet (Punkt 4 des genannten Programmes). Weiters hat die Republik

Österreich im Zusammenhang mit dem lmportverbot für Österreichisches Rindfleisch

bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gegen Italien erhoben. Die Eu -

ropäische Kommission wurde ersucht, die Vorgangsweise der italienischen Behörde

zu prüfen und die für die Feststellung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechtes

durch die Republik Italien erforderlichen Schritte einzuleiten.

 

Zur Stärkung des Qualitätsimages von österreichischem Rindfleisch wurde zudem

eine Marketing - und Image - Kampagne vereinbart, wofür seitens des Bundes 60 Mio

ATS bereitgestellt werden.