4603/AB XX.GP

 

Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4862/J - NR/1998, betreffend Einhaltung des

Bahnbetriebsverfassungsgesetzes durch die ÖBB, die die Abgeordneten Großruck und Kollegen

am 17. September 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt Stellung zu neh -

men:

 

Vorweg ist festzuhalten, daß sich die gegenständliche Anfrage ausschließlich auf das Verhältnis

zwischen Personalvertretung und Unternehmensleitung bzw. auf jenes zwischen den Mit -

gliedern verschiedener Personalvertretungsfraktionen untereinander bezieht.

Dies fällt in keiner Weise in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr.

 

Was nun Ihre einzelnen Fragen anlangt, erlaube ich mir mitzuteilen, daß ich die Anfrage den

Österreichischen Bundesbahnen vorgelegt habe.

Zu Ihren Fragen

            Ist Ihnen der geschilderte Fall bekannt?

 

            Gibt es hinsichtlich anderer Personalvertretungsräumlichkeiten ähnliche Proble -

            me?

 

            Wie bewerten Sie das Vorgehen des Ausschußvorsitzenden als Dienstgeber?

 

            Wie werden Sie dafür sorgen, daß die ÖBB den abgeschlossenen Vergleich auch

            inhaltlich erfüllen?


 

            Wie bewerten Sie den Umstand, daß die ÖBB von ihren eigenen Mitarbeitern auf

            Einhaltung des Bahnbetriebsverfassungsgesetzes geklagt werden muß?

 

teilen die Österreichischen Bundesbahnen mit, daß im §45 BBVG insbesondere festgehalten ist,

daß Räumlichkeiten, Kanzlei - und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in

angemessenem Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.

 

Diesem gesetzlichen Auftrag wird von den ÖBB vollinhaltlich nachgekommen.

Die gegenständlichen Anfragepunkte betreffen daher in keiner Weise eine Nichtbeachtung des

BBVG durch den Betriebsinhaber, sondern Vorgänge, die innerhalb des Unternehmens ÖBB zu

regeln sind.