4613/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil und Kollegen haben am
17. September 1998 unter der Nr. 4865/J an mich eine schriftliche par -
lamentarische Anfrage betreffend Katastrophenschutz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Generell ist festzuhalten, daß es Aufgabe des beim Bundeskanzleramt einge -
richteten Staatlichen Krisenmanagements ist, in Ausnahmesituationen, die eine
Bedrohung des gesamten Staatswesens darstellen (Anlaßfälle der Umfassen -
den Landesverteidigung) und bei Katastrophen technischen und natürlichen
Ursprunges, die das ganze Staatsgebiet oder große Teile davon gefährden,
den Schutz der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
der staatlichen Einrichtungen
sicherzustellen.
Die Aufgabe des Staatlichen Krisenmanagements liegt daher in erster Linie bei
der Bewältigung von Krisen, die Auswirkungen auf das gesamte Staatswesen
haben.
Die Bewältigung von örtlich begrenzten Katastrophen oder Großschadensereig -
nissen ist hingegen Aufgabe des durch die Bundesverfassung den Ländern
zugewiesenen Katastrophenschutzes.
Das schließt jedoch nicht aus, daß das Staatliche Krisenmanagement auch bei
Katastrophen und Großschadensereignissen, die im Rahmen des Katastro -
phenschutzes von einem Land oder einem Bezirk zu bewältigen sind, entspre -
chende Hilfestellung leisten kann, vor allem dann, wenn bei bestimmten Maß -
nahmen die Mitwirkung einer oder mehrerer Bundesdienststellen erforderlich
ist, etwa bei der Heranführung von Hilfskräften aus dem Ausland.
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie sich aus meinen einleitenden Bemerkungen ergibt, fällt die Beantwortung
dieser Fragen nicht in meinen Vollziehungsbereich. Zum Beispiel der Stadt Linz
möchte ich folgendes bemerken:
Im Falle einer Katastrophe durch einen Störfall in einem Linzer Chemieunter -
nehmen ist primär die Anwendung der im Rahmen des Organisationsplanes für
den Katastrophenhilfsdienst der Stadt Linz erstellten Einsatzpläne “Technischer
Störfall”,
“Gesundheitsdienst” und “Wohlfahrtsmaßnahmen”
vorgesehen.
In den Fällen großräumiger radioaktiver Verstrahlung kommt auch für das
Stadtgebiet von Linz zunächst der Oberösterreichische Strahlenalarmplan zur
Anwendung. Darüber hinaus hat auch die Stadt Linz einen Strahlenalarmplan
für den Fall großräumiger radioaktiver Verstrahlung ausgearbeitet. Wir mir
mitgeteilt wird, bedarf dieser noch der Koordination mit dem Amt der Ober -
österreichischen Landesregierung.
Zu Frage 3:
Das Konzept, Tiefgaragen als Schutzräume auszubauen und zu adaptieren,
stammt primär aus der Zeit der Ost - West - Konfrontation, als es darum ging,
einer großen Anzahl von Personen Splitter - und Trümmerschutz bei allfälligen
militärischen Bedrohungen zu gewährleisten. Dieses Konzept geht von län -
geren Vorwarnzeiten aus, da der Bezug derartiger Großschutzräume umfang -
reiche organisatorische Adaptierungsarbeiten erfordert.
Durch die seit dem Jahr 1989 geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedin -
gungen ist eine existentielle militärische Bedrohung Österreichs unrealistisch
geworden.
Die Schutzkonzepte haben sich daher primär an den “neuen Bedrohungen” -
wie z.B. Gefährdung durch technisch veraltete Kernkraftwerke - zu orientieren.
Da im Fall dieser Gefährdungen nur sehr kurze Vorwamzeiten möglich sind,
wurden im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
von Forschung und Industrie Konzepte ausgearbeitet, um kurzfristig den Wohn -
bereich zum Schutzbereich zu machen (ich verweise dazu auch auf meine Aus -
führungen zu Frage 9). Dieses Behelfsschutzkonzept wurde im Rahmen eines
Informationsschwerpunktes zum Thema "Strahlenschutz” in der Öffentlichkeit
bekannt gemacht.
Zu Frage 4:
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Anzahl der vom Bund
in den einzelnen Landeshauptstädten errichteten Schutzplätze:
Eisenstadt 575
St. Pölten 1.621
Bregenz 2.129
Innsbruck 3.931
Klagenfurt 5.965
Linz 8.067
Salzburg 8.968
Graz 17.552
Wien 30.069
Dazu kommen noch jene Schutzplätze, die von der jeweiligen Stadt, von
Privaten oder von sonstigen Bauherrn errichtet wurden.
Rund 167.000 Schutzplätze befinden sich in Bundesbauten (Schulen und
Dienststellen des Bundes).
Zu Frage 5:
Aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Reaktorunfall von
Tschernobyl wurde mit Beschluß der Bundesregierung vom 3. November 1986
beim Bundeskanzleramt ein Staatliches Krisenmanagement zur Verbesserung
der Information und der Koordination in Krisensituationen eingerichtet.
Ein Alarmplan regelt die Abläufe für ein rasches Zusammentreten des Staat -
lichen Krisenmanagements und gewährleistet, daß diese Einrichtung bei einer
Krisensituation unmittelbar koordinierend
tätig werden kann.
Weiters wurde im Rahmen der Koordination des Staatlichen Krisenmanage -
ments ein bundesweiter “Rahmenplan für Maßnahmen zum Schutz der Bevöl -
kerung bei Unfällen in Kernkraftwerken” ausgearbeitet.
In diesem Rahmenplan wurden unter anderem die von der Strahlenschutz -
kommission herausgegebenen Rahmenempfehlungen für die “Festlegung und
Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor ionisierender
Strahlung in Fällen großräumiger radioaktiver Verunreinigung” berücksichtigt.
Dieser auf Bundesebene herausgegebene Rahmenplan findet seine Ergänzung
in den Strahlenalarmplänen der einzelnen Bundesländer. In den Ländern exis -
tieren darüber hinaus zahlreiche Alarmpläne für lokal begrenzte Katastrophen -
ereignisse (ich verweise auf meine Ausführungen zu den Fragen 1 und 2).
Zu den Fragen 6 und 7:
Da die Bauordnungen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, ist
die Verpflichtung zum Bau von Schutzräumen in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich geregelt. Entsprechend diesen Regelungen verfügen die ein -
zelnen Bundesländer über unterschiedlich viele Schutzraumplätze mit unter -
schiedlichem Ausbaugrad.
Zu Frage 8:
Im Rahmen der wirtschaftlichen Krisenvorsorge sind Systeme im Aufbau, die
gewährleisten sollen, daß Versorgungsproblemen über logistische Maßnahmen
entgegengewirkt werden kann. Da eine EU - weite Versorgungskrise bei Lebens -
mitteln äußerst unwahrscheinlich ist, geht es dabei insbesonders darum, die
Verteilung der Güter sicherzustellen.
Darüber hinaus wurde der Bevölkerung zur Überbrückung kurzfristiger regiona -
ler Versorgungsengpässe im Rahmen zahlreicher Informationsschwerpunkte
empfohlen, zu Hause einen Lebensmittelvorrat anzulegen.
Zu Frage 9:
Das österreichische Forschungszentrum Seibersdorf erstellte im Jahr 1995 im
Auftrag des Bundeskanzleramtes eine Studie über die Abschirmwirkung von
Gebäuden bei externer Strahlung. Diese Studie liefert wertvolle Aufschlüsse
darüber, welchen Schutz verschiedene Gebäudetypen bei einer großräumigen
Verstrahlung infolge eines Kernkraftwerksunfalles gewähren.
Diese Untersuchungen zeigen, daß es unter bestimmten Voraussetzungen
auch in Wohnungen gute Schutzmöglichkeiten vor radioaktiven und chemi -
schen Schadstoffen gibt. Je nach der Bauweise sind Reduktionen auf 1/5 bis
1/20 und mehr möglich; eine massive Bauweise und wenig Fenster verringern
die externe Strahlung auf etwa 1/80.
Zu Frage 10:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union pflegen eine gemeinschaftliche Zu -
sammenarbeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes, zu der mehrere
Ratsentschließungen verabschiedet wurden. Mit dem Vertrag von Maastricht
wurde der Katastrophenschutz als ein Tätigkeitsgebiet der Europäischen Ge -
meinschaft in den EG - Vertrag eingeführt (Art. 3t). Im Dezember 1997 hat der
Rat ein Aktionsprogramm für den Katastrophenschutz beschlossen, mit dem
die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Maßnahmen auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich Katastrophenschutz unter -
stützt und ergänzt bzw. die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in
diesem Bereich gefördert werden soll.
Darüber hinaus existieren einzelne sekundärrechtliche Bestimmungen, die auf
die Minderung von Gefahren aufgrund von außerordentlichen Ereignissen ab -
zielen und zum Bereich des Katastrophenschutzes gezählt werden können, wie
beispielsweise die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.
Auch der Schutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vor den Gefahren ioni -
sierender Strahlung gehört aufgrund der Kompetenzzuweisung des Art. 30 des
Euratom - Vertrages zu den Regelungsmaterien der Europäischen Atomgemein -
schaft.
Abgesehen von den angeführten Bestimmungen ist der Katastrophenschutz
bzw. die Katastrophenbekämpfung eine nationale Zuständigkeit; die Euro -
päische Union verfügt über keine weitergehende Regelungskompetenz auf
diesem Gebiet.
Auch die gemeinschaftliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erfolgt auf
freiwilliger Basis; so berührt auch
das oben erwähnte Aktionsprogramm in
keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bzw. schließt es alle Maß-
nahmen der Harmonisierung von Rechtsvorschriften aus.
Zu Frage 11:
Die Sicherheit der Bevölkerung im Inneren und die Sicherheit des Staates nach
außen gehören zu den wesentlichsten Aufgaben für Gesetzgebung, Regierung
und Öffentliche Verwaltung. Zu diesem Zweck wurden in Österreich in den
vergangenen Jahrzehnten - von der Bundes- bis zur Gemeindeebene -
Vorkehrungen für ein Krisenmanagement geschaffen, die es erlauben, Krisen -
und Katastrophensituationen wirkungsvoll zu bewältigen und die Bevölkerung
vor Schaden zu bewahren.
Die Struktur des Staatlichen Krisenmanagements ist aufgrund seiner Flexibilität
und seines umfassenden Aufbaus (Bund und Länder) den künftigen Anforde -
rungen gewachsen. Es wird jedoch notwendig sein, die technischen Einrichtun -
gen des Staatlichen Krisenmanagements vor allem im Hinblick auf die interna -
tionale Vernetzung den laufenden Erfordernissen einer modernen Gesellschaft
anzupassen.