4617/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Schmidt, Partnerinnen und Partner haben
am 21.9.1998 unter der Zahl 95.00012209 - IV/11/c/98/KN an mich eine schriftliche
Anfrage betreffend "Paßversagung für Haftentlassene" gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1. Wie vielen Personen wurde von 1994 bis heute (aufgeschlüsselt nach Jahren,
Bundesländern und Staatsbürgerschaft) nach Verbüßung der Strafhaft der Paß
gemäß § 14 Abs 1 Ziffer 3 und 4 (in Verbindung mit § 15) versagt? Wie viele von
diesen Personen waren Haftentlassene?
2. Wie vielen dieser Personen wurde auch der Personalausweis, wie vielen der
Führerschein entzogen?
3. Können Sie bitte die jeweiligen Paßversagungsgründe nach § 14 Abs 1 Z 3 lit. a - f
sowie Z 4 Paßgesetz aufschlüsseln?
4. Nach welchen Kriterien werden bestimmten Haftentlassenen oder auch anderen
Personen die Personaldokumente untersagt, daß heißt, diesen eine künftige
Begehung von den in § 14 Paßgesetz angeführten Delikten unterstellt?
5. Wie erfolgt in der Regel das Beweisverfahren, in dem auf die mögliche künftige
Begehung von Straftaten Bezug genommen werden muß?
6. Halten Sie die Berufung der zuständigen Behörden auf ein Gerichtsurteil, das sich
nur auf Tatsachen bzw. Vergehen in der Vergangenheit beziehen kann, für eine
Paßversagung für ausreichend? Wenn ja, warum?
7. Für welchen Zeitraum erfolgt in der Regel - auf welcher gesetzlichen Grundlage -
die Paßversagung, z.B. im Falle der angeblich drohenden Begehung von
Suchtgiftdelikten?
8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die zeitlich unbestimmte
Paßentziehung?
9. Wie wird das in vielen diesbezüglichen Bescheiden verlangte "Wohlverhalten" des
Betroffenen über einen "bestimmten Mindestzeitraum" nach welchen Kriterien
überprüft? Wie können die Betroffenen feststellen, wann dieser Zeitpunkt erreicht
ist?
10.Wie ist zu erklären, daß Personen, die in der selben Causa verurteilt wurden,
nach ihrer Haftentlassung bezüglich Paßversagung unterschiedlich behandelt
werden (vgl. Paßversagung von Manfred 5, Bescheid vom 23.9.1996, IV - P -
04786179 - PA/96 sowie Paßversagung von Karl S vom 4.8.1998, PA A
0837504/N/98, die weit über ein Jahr nach dessen Haftentlassung erfolgte)?
11. In einer Stellungnahme (Gegenschrift) zur Causa Manfred S. an den
Verwaltungsgerichtshof vom 28.4.1997 (ZI.: SD 1080/96) führt Dr. Ernst Mischer
aus: "Auch die vorliegende Maßnahme (Paßversagung, Anm. d. V.) dient der
Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung eines Reisepasses und setzt nicht
voraus, daß bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat (Hervorhebung
durch Anfragesteller)." Ist aus dieser Aussage abzuleiten, daß allen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgen Österreichs jederzeit und ohne Vorstrafe der
Paß versagt werden kann, wenn die Behörde den Verdacht einer
mißbräuchlichen Verwendung hegt? Wenn nein, warum nicht?
12.Wie sollen sich Haftentlassene in die Gesellschaft integrieren, wenn ihnen die
Möglichkeit genommen wird, ihre Identität nachzuweisen, wodurch oben
geschilderte Probleme auftreten?
13.Stimmt es, daß derzeit im Bundesministerium für Inneres an einer neuen Form
eines Lichtbildausweises, der ausschließlich zur Identitätsfeststellung dient,
jedoch nicht zur Ausreise aus Österreich berechtigt, gearbeitet wird? Wenn ja,
wann wird eine entsprechende Regierungsvorlage dem Nationalrat zugeleitet?
14.Wenn ja: würde die Inanspruchnahme eines solchen Ausweises durch
Haftentlassene diese nicht als solche erkennbar machen und somit
gewissermaßen stigmatisieren, da alle anderen Personen auf ein solches
Dokument nicht angewiesen sind?
15.Wie ist eine Paßversagung gemäß § 14 Paßgesetz: mit der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer bzw. der Niederlassungsfreiheit in der EU gemäß Art. 7a EG -
Vertrag (bzw. Art. 14 in der Fassung des Vertrages von Amsterdam) zu
vereinbaren?
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage1:
In meinem Ressort wird keine Statistik über Paßversagungen bzw. Paßentziehungen
geführt. Es kann somit auch keine Angabe darüber gemacht werden, wie viele der
betroffenen Personen Haftentlassene waren.
Zur Frage nach der Staatsbürgerschaft ist zu sagen, daß nur österreichische
Staatsbürger einen österreichischen Reisepaß erhalten können.
Zu Frage 2:
Auch bezüglich Personalausweisen und Lenkerberechtigungen werden keine
Statistiken über den Entzug geführt. Es gilt somit das zu Frage 1 Ausgeführte.
Zu Frage 3:
Da keine Statistiken geführt werden, ist die Beantwortung der Frage ebenfalls nicht
möglich.
Zu Frage 4
Die "Kriterien", nach denen Haftentlassenen oder auch anderen Personen ihre
Reisedokumente entzogen bzw. versagt werden, bilden die Tatbestände gemäß §§
14 und 15 Paßgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF.
§ 14 des Paßgesetzes (Paßversagung) lautet im konkreten Zusammenhang:
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung
eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß
benützen will, um
a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs
Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung im Inland zu entziehen
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers
im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet
würde.
§ 15 des Paßgesetzes (Paßentziehung) lautet:
§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre
abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder
eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Zu Frage 5:
Die Beweiswürdigung im Paßverfahren wird nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) insbesondere nach den §§ 37 if
AVG geführt.
Zu Frage 6:
Hinsichtlich der Fragestellung, ob die Berufung auf ein in der Vergangenheit
liegendes Verhalten für die Paßversagung relevant sein kann, ist davon auszugehen,
daß der Schutzzweck der Norm insbesondere darauf gerichtet ist, eine vorbeugende
Maßnahme im Rahmen des Administrativverfahrens zu schaffen.
Nachdem die Gefahr einer Wiederholung besonders zum Wesen von bestimmten
deliktischen Verhaltensweisen gehört, ist diese ganz besonders in die Abgabe einer
Zukunftsprognose und damit in der Entscheidung einer Paßversagung
miteinzu beziehen.
Zur Frage der Zukunftsprognose, die besonders bei Verstößen gegen das
Suchtmittelgesetz herangezogen wird, stellt der VwGH z.B. in seinem Erkenntnis
vom 21.4.1998, Zahl 98/18/0075 fest, daß "Im Hinblick darauf und unter
Berücksichtigung der Tatsache, daß gerade bei einem Verstoß gegen § 12 des
Suchtgiftgesetzes die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hv.
Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 98/18/0017, mwH), kann es nicht als
rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt
ist, der Beschwerdeführer werde den Reisepaß bzw. den Personalausweis dazu
benützen, (neuerlich) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer
großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Zu Frage 7:
Das Paßgesetz legt für die Dauer der Paßversagung keine Frist fest.
In concreto kann daher ein neuer Reisepaß oder Personalausweis ausgestellt
werden, sobald die Partei einen entsprechenden Antrag bei der Paßbehörde
einbringt und diese die Tatsachen des die Entziehung des seinerzeitigen
Reisedokumentes bewirkenden Bescheides als nicht mehr gegeben erachtet. In der
Praxis wird derzeit als Zeitraum, während dessen kein Reisepaß ausgestellt wird,
von fünf Jahren angesehen. Diese fünf Jahre sind insbesondere bei der Begehung
von Suchtgiftdelikten von Bedeutung, weil speziell bei Suchtgiftdelikten eine gewisse
Zukunftsprognose abgegeben werden muß, da sich die Verwendung des
Reisepasses, um Suchtgift im Ausland zu beschaffen, gegen die innere Sicherheit
Österreichs richten würde und die Behörde somit dazu verhalten ist, eine Prognose
abzugeben. Anzumerken ist, daß es sich hiebei um keinen fixen Zeitraum handelt
und daher auch mehr oder weniger - was vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist - als
zulässig erachtet werden können.
Zu Frage 8:
Die Entziehung eines Reisepasses oder Personalausweises ist im Paßgesetz 1992
i.d.g.F. im § 15 normiert. Auch hier ist keine gesetzliche Bestimmung für die Dauer
der Entziehung enthalten. Die Paßentziehung richtet sich stets auf ein konkretes
bereits ausgestelltes Dokument, während die Paßversagung die Behörde ermächtigt,
im Einzelfall die Ausstellung eines Dokumentes aus bestimmten im Paßgesetz
enthaltenen Gründen zu verweigern.
Im übrigen gilt zu den Fristen das zur Frage 7 Ausgeführte.
Zu Frage 9:
Das "Wohlverhalten über einen bestimmten Mindestzeitraum" wird vorsprechenden
Parteien im Lichte der oben dargelegten Beurteilung erläutert. Ungeachtet dessen
steht es jedermann zu jeder Zeit offen, einen Antrag auf Ausstellung eines
Reisepasses zu stellen, jedoch mit der Gefahr, daß eine bescheidmäßige Versagung
erfolgt bzw. wegen "res iudicata" kein Reisedokument ausgestellt wird.
In concreto wird seitens der Paßbehörde das Wohlverhalten des Betroffenen über
einen bestimmten Mindestzeitraum anhand der Schwere des begangenen Deliktes in
Verbindung mit dem Verhalten des Antragstellers über einen bestimmten Zeitraum zu
sehen sein.
Hier kann im übrigen auf bewährte Institutionen aus dem Bereich des Strafrechts - in
Anologie zu Bewährungsfristen und Tilgungsfristen - zurückgegriffen werden.
ZuFrage10:
Grundsätzlich wird festgestellt, daß Personen, die wegen des gleichen Tatbestandes
verurteilt worden sind‚ im anschließlichen administrativrechtlichen Paßverfahren
gleich behandelt werden, wenn auch sonst das Ermittlungsverfahren zu gleichen
Ergebnissen führt.
Zu Frage 11:
Die Ausführung aus einer Gegenschrift in der Causa Manfred S. ist aus dem
Zusammenhang gerissen, weshalb ihre Bedeutung im Gesamtkontext verloren geht.
Im Zusammenhang vermochte die Argumentation aber offenbar den VwGH zu
überzeugen und war somit augenscheinlich gesetzentsprechend: Der VwGH hat
nämlich, mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 96/18/0608, zu Recht erkannt,
daß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Aus einem aus dem
Zusammenhang herausgenommenen Satz einer Behörde im Hinblick auf einen
bestimmten Fall kann keineswegs die Aussage abgeleitet werden, daß allen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Österreichs jederzeit und ohne Vorstrafe der
Paß versagt werden kann, wenn die Behörde den Verdacht einer mißbräuchlichen
Verwendung hegt. In einem konkreten Fall kann aber eine Prognoseentscheidung
durchaus richtig sein.
Zu Frage 12:
Es ist richtig, daß ein Haftentlassener, dem aufgrund einer Bestimmung des
Paßgesetzes ein vorhandener Reisepaß oder Personalausweis entzogen wurde,
Probleme hat, sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Es gibt aber
neben Reisepaß und Personalausweis noch andere amtliche Lichtbildausweise, die
trotzdem zur Verfügung stehen könnten. Für den Fall, daß gar kein Lichtbildausweis
vorhanden ist, wird in meinem Ressort bereits an der Entwicklung eines eigenen
Identitätsausweises, der nicht zum Grenzübertritt berechtigt, gearbeitet. Dieser soll in
die in Aussicht genommene Sicherheitspolizeigesetz - Novelle Eingang finden.
Zu Frage 13:
Es ist richtig, daß mein Ressort im Rahmen einer Novelle des
Sicherheitspolizeigesetzes die Einführung eines Identitätsausweises, der nicht zur
Ausreise aus Österreich berechtigt, vorgesehen hat. Diese Novelle wird nach
Vorliegen des entsprechenden Ministerratsbeschlusses dem Nationalrat zugeleitet.
Zu Frage 14:
Es gibt keine andere Möglichkeit, Personen, welche kein Ausreisedokument
besitzen, eine Legitimationsurkunde in die Hand zu geben, als die Schaffung eines
auf diesen Kreis zugeschnittenen Ausweises. Eine Bezugnahme auf die frühere Haft
wird in dem Dokument sicher nicht enthalten sein.
Zu Frage 15:
Grundsätzlich wird im Artikel 7a EG - Vertrag (bzw. in Artikel 14 des Amsterdamer
Vertrages) der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
allgemein festgelegt.
Daneben gibt es weitere Rechtsakte, die bei der Betrachtung der
Personenfreizügigkeit im Detail zu beachten sind.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung
der Reise - und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des
Dienstleistungsverkers (73/148/EWG) gestatten die Mitgliedstaaten den
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen der Niederlassungs -
oder Dienstleistungsfreiheit in dem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wollen, die
Einreise in ihr Hoheitsgebiet bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises
oder Reisepasses. Dem entsprechend ermöglichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel
2 Absatz 1 die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet. In Artikel 2, Absatz 2 der
gegenständlichen Richtlinie wird allerdings klar bestimmt, daß die Verlängerung der
Gültigkeit von Personalausweisen oder Reisepässen durch die Mitgliedstaaten
gemäß deren Rechtsvorschriften erfolgt.
Weiters können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 von den Bestimmungen dieser
Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
abweichen.
Gleiches gilt grundsätzlich gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 3, Artikel 3 Absatz 1 und
Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober1968 zur Aufhebung der Reise -
und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre
Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (68/360/EWG).
Überdies sieht der EG - Vertrag in Artikel 48, Absatz 3 vor, daß die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer, sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen "vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen" gegeben ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die Paßversagung gemäß § 14
Paßgesetz den Regelungen der Freizügigkeit nach EU - Recht nicht widerspricht.