4617/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier, Schmidt, Partnerinnen und Partner haben

am 21.9.1998 unter der Zahl 95.00012209 - IV/11/c/98/KN an mich eine schriftliche

Anfrage betreffend "Paßversagung für Haftentlassene" gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

 

1. Wie vielen Personen wurde von 1994 bis heute (aufgeschlüsselt nach Jahren,

    Bundesländern und Staatsbürgerschaft) nach Verbüßung der Strafhaft der Paß

    gemäß § 14 Abs 1 Ziffer 3 und 4 (in Verbindung mit § 15) versagt? Wie viele von

   diesen Personen waren Haftentlassene?

 

2. Wie vielen dieser Personen wurde auch der Personalausweis, wie vielen der

    Führerschein entzogen?

 

3. Können Sie bitte die jeweiligen Paßversagungsgründe nach § 14 Abs 1 Z 3 lit. a - f

    sowie Z 4 Paßgesetz aufschlüsseln?

 

4. Nach welchen Kriterien werden bestimmten Haftentlassenen oder auch anderen

    Personen die Personaldokumente untersagt, daß heißt, diesen eine künftige

    Begehung von den in § 14 Paßgesetz angeführten Delikten unterstellt?

 

5. Wie erfolgt in der Regel das Beweisverfahren, in dem auf die mögliche künftige

    Begehung von Straftaten Bezug genommen werden muß?

 

6. Halten Sie die Berufung der zuständigen Behörden auf ein Gerichtsurteil, das sich

    nur auf Tatsachen bzw. Vergehen in der Vergangenheit beziehen kann, für eine

    Paßversagung für ausreichend? Wenn ja, warum?

 

7. Für welchen Zeitraum erfolgt in der Regel - auf welcher gesetzlichen Grundlage -

    die Paßversagung, z.B. im Falle der angeblich drohenden Begehung von

    Suchtgiftdelikten?

 

8. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die zeitlich unbestimmte

    Paßentziehung?

 

9. Wie wird das in vielen diesbezüglichen Bescheiden verlangte "Wohlverhalten" des

    Betroffenen über einen "bestimmten Mindestzeitraum" nach welchen Kriterien

    überprüft? Wie können die Betroffenen feststellen, wann dieser Zeitpunkt erreicht

    ist?

 

10.Wie ist zu erklären, daß Personen, die in der selben Causa verurteilt wurden,

     nach ihrer Haftentlassung bezüglich Paßversagung unterschiedlich behandelt

     werden (vgl. Paßversagung von Manfred 5, Bescheid vom 23.9.1996, IV - P -

     04786179 - PA/96 sowie Paßversagung von Karl S vom 4.8.1998, PA  A

     0837504/N/98, die weit über ein Jahr nach dessen Haftentlassung erfolgte)?

 

11. In einer Stellungnahme (Gegenschrift) zur Causa Manfred S. an den

      Verwaltungsgerichtshof vom 28.4.1997 (ZI.: SD 1080/96) führt Dr. Ernst Mischer

      aus: "Auch die vorliegende Maßnahme (Paßversagung, Anm. d. V.) dient der

      Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung eines Reisepasses und setzt nicht

      voraus, daß bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat (Hervorhebung

      durch Anfragesteller)." Ist aus dieser Aussage abzuleiten, daß allen

      Staatsbürgerinnen und Staatsbürgen Österreichs jederzeit und ohne Vorstrafe der

      Paß versagt werden kann, wenn die Behörde den Verdacht einer

      mißbräuchlichen Verwendung hegt? Wenn nein, warum nicht?

 

12.Wie sollen sich Haftentlassene in die Gesellschaft integrieren, wenn ihnen die

     Möglichkeit genommen wird, ihre Identität nachzuweisen, wodurch oben

     geschilderte Probleme auftreten?

 

13.Stimmt es, daß derzeit im Bundesministerium für Inneres an einer neuen Form

    eines Lichtbildausweises, der ausschließlich zur Identitätsfeststellung dient,

    jedoch nicht zur Ausreise aus Österreich berechtigt, gearbeitet wird? Wenn ja,

    wann wird eine entsprechende Regierungsvorlage dem Nationalrat zugeleitet?

 

14.Wenn ja: würde die Inanspruchnahme eines solchen Ausweises durch

     Haftentlassene diese nicht als solche erkennbar machen und somit

     gewissermaßen stigmatisieren, da alle anderen Personen auf ein solches

     Dokument nicht angewiesen sind?

 

15.Wie ist eine Paßversagung gemäß § 14 Paßgesetz: mit der Freizügigkeit der

     Arbeitnehmer bzw. der Niederlassungsfreiheit in der EU gemäß Art. 7a EG -

     Vertrag (bzw. Art. 14 in der Fassung des Vertrages von Amsterdam) zu

      vereinbaren?

 

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage1:

 

In meinem Ressort wird keine Statistik über Paßversagungen bzw. Paßentziehungen

geführt. Es kann somit auch keine Angabe darüber gemacht werden, wie viele der

betroffenen Personen Haftentlassene waren.

 

Zur Frage nach der Staatsbürgerschaft ist zu sagen, daß nur österreichische

Staatsbürger einen österreichischen Reisepaß erhalten können.

 

Zu Frage 2:

 

Auch bezüglich Personalausweisen und Lenkerberechtigungen werden keine

Statistiken über den Entzug geführt. Es gilt somit das zu Frage 1 Ausgeführte.

 

Zu Frage 3:

 

Da keine Statistiken geführt werden, ist die Beantwortung der Frage ebenfalls nicht

möglich.

 

Zu Frage 4

 

Die "Kriterien", nach denen Haftentlassenen oder auch anderen Personen ihre

Reisedokumente entzogen bzw. versagt werden, bilden die Tatbestände gemäß §§

14 und 15 Paßgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF.

 

§ 14 des Paßgesetzes (Paßversagung) lautet im konkreten Zusammenhang:

 

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung

eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

 

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß

    benützen will, um

    a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs

        Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder

        Strafvollstreckung im Inland zu entziehen

 

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers

     im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet

     würde.

 

§ 15 des Paßgesetzes (Paßentziehung) lautet:

§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre

abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder

eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

 

Zu Frage 5:

 

Die Beweiswürdigung im Paßverfahren wird nach den Bestimmungen des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) insbesondere nach den §§ 37 if

AVG geführt.

 

Zu Frage 6:

 

Hinsichtlich der Fragestellung, ob die Berufung auf ein in der Vergangenheit

liegendes Verhalten für die Paßversagung relevant sein kann, ist davon auszugehen,

daß der Schutzzweck der Norm insbesondere darauf gerichtet ist, eine vorbeugende

Maßnahme im Rahmen des Administrativverfahrens zu schaffen.

 

Nachdem die Gefahr einer Wiederholung besonders zum Wesen von bestimmten

deliktischen Verhaltensweisen gehört, ist diese ganz besonders in die Abgabe einer

Zukunftsprognose und damit in der Entscheidung einer Paßversagung

miteinzu beziehen.

 

Zur Frage der Zukunftsprognose, die besonders bei Verstößen gegen das

Suchtmittelgesetz herangezogen wird, stellt der VwGH z.B. in seinem Erkenntnis

vom 21.4.1998, Zahl 98/18/0075 fest, daß "Im Hinblick darauf und unter

Berücksichtigung der Tatsache, daß gerade bei einem Verstoß gegen § 12 des

Suchtgiftgesetzes die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hv.

Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 98/18/0017, mwH), kann es nicht als

rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt

ist, der Beschwerdeführer werde den Reisepaß bzw. den Personalausweis dazu

benützen, (neuerlich) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer

großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

 

Zu Frage 7:

 

Das Paßgesetz legt für die Dauer der Paßversagung keine Frist fest.

 

In concreto kann daher ein neuer Reisepaß oder Personalausweis ausgestellt

werden, sobald die Partei einen entsprechenden Antrag bei der Paßbehörde

einbringt und diese die Tatsachen des die Entziehung des seinerzeitigen

Reisedokumentes bewirkenden Bescheides als nicht mehr gegeben erachtet. In der

Praxis wird derzeit als Zeitraum, während dessen kein Reisepaß ausgestellt wird,

von fünf Jahren angesehen. Diese fünf Jahre sind insbesondere bei der Begehung

 

von Suchtgiftdelikten von Bedeutung, weil speziell bei Suchtgiftdelikten eine gewisse

Zukunftsprognose abgegeben werden muß, da sich die Verwendung des

Reisepasses, um Suchtgift im Ausland zu beschaffen, gegen die innere Sicherheit

Österreichs richten würde und die Behörde somit dazu verhalten ist, eine Prognose

abzugeben. Anzumerken ist, daß es sich hiebei um keinen fixen Zeitraum handelt

und daher auch mehr oder weniger - was vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist - als

zulässig erachtet werden können.

 

Zu Frage 8:

 

Die Entziehung eines Reisepasses oder Personalausweises ist im Paßgesetz 1992

i.d.g.F. im § 15 normiert. Auch hier ist keine gesetzliche Bestimmung für die Dauer

der Entziehung enthalten. Die Paßentziehung richtet sich stets auf ein konkretes

bereits ausgestelltes Dokument, während die Paßversagung die Behörde ermächtigt,

im Einzelfall die Ausstellung eines Dokumentes aus bestimmten im Paßgesetz

enthaltenen Gründen zu verweigern.

 

Im übrigen gilt zu den Fristen das zur Frage 7 Ausgeführte.

 

Zu Frage 9:

 

Das "Wohlverhalten über einen bestimmten Mindestzeitraum" wird vorsprechenden

Parteien im Lichte der oben dargelegten Beurteilung erläutert. Ungeachtet dessen

steht es jedermann zu jeder Zeit offen, einen Antrag auf Ausstellung eines

Reisepasses zu stellen, jedoch mit der Gefahr, daß eine bescheidmäßige Versagung

erfolgt bzw. wegen "res iudicata" kein Reisedokument ausgestellt wird.

 

In concreto wird seitens der Paßbehörde das Wohlverhalten des Betroffenen über

einen bestimmten Mindestzeitraum anhand der Schwere des begangenen Deliktes in

Verbindung mit dem Verhalten des Antragstellers über einen bestimmten Zeitraum zu

sehen sein.

 

Hier kann im übrigen auf bewährte Institutionen aus dem Bereich des Strafrechts - in

Anologie zu Bewährungsfristen und Tilgungsfristen - zurückgegriffen werden.

 

ZuFrage10:

 

Grundsätzlich wird festgestellt, daß Personen, die wegen des gleichen Tatbestandes

verurteilt worden sind‚ im anschließlichen administrativrechtlichen Paßverfahren

gleich behandelt werden, wenn auch sonst das Ermittlungsverfahren zu gleichen

Ergebnissen führt.

 

Zu Frage 11:

 

Die Ausführung aus einer Gegenschrift in der Causa Manfred S. ist aus dem

Zusammenhang gerissen, weshalb ihre Bedeutung im Gesamtkontext verloren geht.

Im Zusammenhang vermochte die Argumentation aber offenbar den VwGH zu

überzeugen und war somit augenscheinlich gesetzentsprechend: Der VwGH hat

nämlich, mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 96/18/0608, zu Recht erkannt,

daß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Aus einem aus dem

Zusammenhang herausgenommenen Satz einer Behörde im Hinblick auf einen

bestimmten Fall kann keineswegs die Aussage abgeleitet werden, daß allen

Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Österreichs jederzeit und ohne Vorstrafe der

Paß versagt werden kann, wenn die Behörde den Verdacht einer mißbräuchlichen

Verwendung hegt. In einem konkreten Fall kann aber eine Prognoseentscheidung

durchaus richtig sein.

 

Zu Frage 12:

 

Es ist richtig, daß ein Haftentlassener, dem aufgrund einer Bestimmung des

Paßgesetzes ein vorhandener Reisepaß oder Personalausweis entzogen wurde,

Probleme hat, sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Es gibt aber

neben Reisepaß und Personalausweis noch andere amtliche Lichtbildausweise, die

trotzdem zur Verfügung stehen könnten. Für den Fall, daß gar kein Lichtbildausweis

vorhanden ist, wird in meinem Ressort bereits an der Entwicklung eines eigenen

Identitätsausweises, der nicht zum Grenzübertritt berechtigt, gearbeitet. Dieser soll in

die in Aussicht genommene Sicherheitspolizeigesetz - Novelle Eingang finden.

 

Zu Frage 13:

 

Es ist richtig, daß mein Ressort im Rahmen einer Novelle des

Sicherheitspolizeigesetzes die Einführung eines Identitätsausweises, der nicht zur

Ausreise aus Österreich berechtigt, vorgesehen hat. Diese Novelle wird nach

Vorliegen des entsprechenden Ministerratsbeschlusses dem Nationalrat zugeleitet.

 

Zu Frage 14:

 

Es gibt keine andere Möglichkeit, Personen, welche kein Ausreisedokument

besitzen, eine Legitimationsurkunde in die Hand zu geben, als die Schaffung eines

auf diesen Kreis zugeschnittenen Ausweises. Eine Bezugnahme auf die frühere Haft

wird in dem Dokument sicher nicht enthalten sein.

 

Zu Frage 15:

 

Grundsätzlich wird im Artikel 7a EG - Vertrag (bzw. in Artikel 14 des Amsterdamer

Vertrages) der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital

allgemein festgelegt.

 

Daneben gibt es weitere Rechtsakte, die bei der Betrachtung der

Personenfreizügigkeit im Detail zu beachten sind.

 

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung

der Reise - und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des

Dienstleistungsverkers (73/148/EWG) gestatten die Mitgliedstaaten den

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen der Niederlassungs -

oder Dienstleistungsfreiheit in dem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wollen, die

Einreise in ihr Hoheitsgebiet bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises

oder Reisepasses. Dem entsprechend ermöglichen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel

2 Absatz 1 die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet. In Artikel 2, Absatz 2 der

gegenständlichen Richtlinie wird allerdings klar bestimmt, daß die Verlängerung der

Gültigkeit von Personalausweisen oder Reisepässen durch die Mitgliedstaaten

gemäß deren Rechtsvorschriften erfolgt.

 

Weiters können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 von den Bestimmungen dieser

Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

abweichen.

 

Gleiches gilt grundsätzlich gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 3, Artikel 3 Absatz 1 und

Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober1968 zur Aufhebung der Reise -

und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre

Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (68/360/EWG).

Überdies sieht  der EG - Vertrag in Artikel 48, Absatz 3 vor, daß die Freizügigkeit der

Arbeitnehmer, sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme im Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten frei zu bewegen "vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen" gegeben ist.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die Paßversagung gemäß § 14

Paßgesetz den Regelungen der Freizügigkeit nach EU - Recht nicht widerspricht.