4624/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4894/J - NR/1998, betreffend Zugunglück in

Schlüsslberg/OÖ., die die Abgeordneten Großruck und Kollegen am 18. September 1998 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum Motiventeil sowie zu den Fragen

 

1. u. 2.: Gab es eine exakte Untersuchung dieses Unglücksfalles?

             Welche Ergebnisse brachte diese Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf

             die ordnungsgemäße Einhaltung der Sicherheitsvorschriften?

Ja.

 

Am 8. August 1998, 12.08 Uhr, entgleiste zwischen den Bahnhöfen Grieskirchen - Gallspach ‚und

Bad Schalleibach - Wallern in Streckenkilometer 17,120 ein gedeckter italienischer Güterwagen

des Güterzuges Z 40313 (Nürnberg - Wien ZVbf) infolge eines Bruches der in Fahrtrichtung

rechten hinteren Achse.

In Streckenkilometer 17,000 kam der Güterzug aufgrund einer Zwangsbremsung zum Stillstand

und es entgleisten noch weitere 9 nachgereihte Güterwagen.

 

Der zitierte Achsbruch, der zur Entgleisung geflihrt hat, ist nicht an einem Gefahrgutwagen

sondern an einem mit nicht gefährlichen Gütern beladenen Güterwagen aufgetreten.

Der nachfolgende, nur mit einem Drehgestell entgleiste Containerwagen war mit zwei unge -

reinigten leeren Tankcontainern beladen, die lediglich l,adegutreste von Isobuten, einem

entzündbaren Gas, enthielten. Die Tankcontainer waren unbeschädigt und dicht. Derartige

Druckgastanks sind mit selbsttätig schließenden innen liegenden Schnellschluß - Bodenventilen

ausgerustet, so daß die Tanks auch im Falle des Abscherens der äußeren Armaturen dicht

bleiben. Auftretende dynamische Belastungen werden weitestgehend vom Rahmen der Tank -

container aufgenommen.

 

Durch die Entgleisung der beiden nachfolgenden mit Chemikalien beladenen Güterwagen ist es

zu einem Ladegutaustritt von Nichtgefahrgütern gekommen. In diesen Güterwagen waren auch

einige Fässer mit ätzenden, giftigen und wasserverunreinigenden gefährlichen Gütern enthalten.

Nach internationalen Kriterien wiesen die wassergefährdenden Stoffe eine geringe Gefährlich -

keit, die ätzenden und giftigen Stoffe eine mittlere Gefährlichkeit auf. Alle Gefahrgutverpak -

kungen sind bei dem Unfall dicht geblieben. Die restlichen entgleisten Güterwagen waren mit

herkömmlichen Handelsgütern beladen. 1 Güterwagen war leer.

 

Nach objektiven sicherheitstechnischen Kriterien steht das tatsächliche Gefahrenpotential der

in dieses außergewöhnliche Ereignis involvierten Gefahrgüter in offensichtlichem Widerspruch

zu den der ggdl. parlamentarischen Anfrage zugrunde liegenden Annahmen. Die Evakuierung

der umliegenden Wohnhäuser beruhte auf einer Vorsichtsmaßnahme der Feuerwehr, die erst zu

einem späteren Zeitpunkt klären konnte, daß die Tankcontainer leer und nicht mit Isobuten

beladen waren.

 

Die Gefahr einer “Riesenkatastrophe” oder einer Explosion war zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Auch konnten hinsichtlich Kennzeichnungs - und Deklarationspflicht durch den Absender

keinerlei Mängel festgestellt werden.

 

3. Ist gewährleistet, daß diese Sicherheitsstandards auch bei ausländischen Wag-

    gons, insbesondere bei solchen aus den Oststaaten, auf dem österreichischen

    Schienennetz erfüllt werden?

 

Antwort:

 

Die Sicherheitsstandards der Güterwagen entsprechen internationalen Normen und sind

selbstverständlich auch auf ausländische Güterwagen anzuwenden.

 

Die Einhaltung dieser Standards wird vom Technischen Wagendienst der jeweiligen Bahnen

bei der Übernahmeuntersuchung im Zuge des Grenzeintrittes genauestens überprüft.

 

4. u. 5. Welche besonderen Sicherheitsvorschriften für solche Gefahrguttransporte

            durch dicht verbautes Gebiet gibt es und halten Sie diese in Anbetracht dieser

            Beinahekatastrophe für ausreichend?

 

            Wenn nein, welche Änderungen planen Sie und bis wann ist mit einer Umset -

             zung zu rechnen?

 

Antwort:

 

Die Bauartvorschriften des RID gewährleisten bei Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher

Güter einen besonders hohen Sicherheitsstandard, so daß im Anlaßfall die Auswirkungen

minimiert werden.