4625/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4907/J - NR/1998, betreffend Zusatzfragen zur
Anfrage 4636/J betreffend mechanische Ein - bzw. Ausstiegshilfen der ÖBB für behinderte
Menschen, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 18. September 1998
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Wer entscheidet im Einzelfall über die Verwendung einer mechanischen Ein- bzw.
Ausstiegshilfe für rollstuhlfahrende Zugbenützer und welche fachliche Qualifikation
bringen diese Personen mit?
Antwort:
Für den Einsatz eines Rollstuhl - Hebeliftes ist eine persönliche oder telefonische Voranmeldung
erforderlich. Die Benützung ist kostenlos. Die Mitarbeiter der ÖBB sind auf die Bedienung des
Rollstuhl - Hebeliftes bestens eingeschult.
2. Gestehen Sie rollstuhlfahrenden BahnbenutzerInnen im Rahmen ihres Selbstbestim -
mungsrechtes eine Entscheidung über die Art der benötigten Hilfestellung beim Ein -
und Aussteigen zu oder wollen Sie weiterhin den Zustand aufrechterhalten, daß das
Bahnpersonal über die Betroffenen bestimmt?
Antwort:
Aus rechtlicher Sicht kann ein Selbstbestimmungsrecht nur soweit bestehen, als nicht Fragen
der Haftung des Eisenbahnpersonals bei der Hilfestellung beim Ein - und Ausstieg dieses
einschränken müssen.
3. Aufgrund welcher Erfahrungen wird in Frage gestellt, daß die Verwendung der
mechanischen Ein - bzw. Ausstiegshilfen für Rollstuhlfahrerinnen die sicherste Mög -
lichkeit ist, die Bahn zu benutzen?
Antwort:
Rollstuhl - Hebelifte sind behindertenfreundlich und tragen zu einem höheren Sicherheits -
gefühl von Rollstuhlreisenden bei. Zahlreiche positive Reaktionen vor Ort unterstreichen
diese spezielle Serviceleistung für Behinderte. Allerdings gibt es auch Einzelfälle, bei denen
Rollstuhlfahrer die Verwendung von Rollstuhl - Hebeliften ablehnen.
4. Sind Sie der Meinung, daß es für ein gefahrloses Ein - und Aussteigen von Rollstuhl -
fahrerInnen Richtlinien geben muß, die die verpflichtende Verwendung von mecha -
nischen Ein - und Ausstiegshilfen durch das Bahnpersonal sicherstellt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, bis wann werden Sie diese Richtlinien ausarbeiten lassen?
Antwort:
Wie ich schon in der Anfragebeantwortung zur Anfrage Nr. 4636/J - NR/1998 mitgeteilt habe,
gibt es bei den ÖBB diesbezüglich keine speziellen Richtlinien. Für jeden Einzelfall wird vor
Ort gesondert entschieden, welche Hilfestellung für Rollstuhlreisende geeignet ist. Richt -
linien über die verpflichtende Verwendung von mechanischen Ein - und Aussteigehilfen
würden jedenfalls das Selbstbestimmungsrecht des Behinderten und damit auch die Ent -
scheidungsfreiheit des Eisenbahnpersonals bei der Hilfestellung beim Ein - und Ausstieg
einengen. Im Falle der Erlassung von Richtlinien über die verpflichtende Verwendung von
mechanischen Ein - und Ausstiegshilfen hätte sich jedenfalls das Eisenbahnpersonal an diese
zu halten und könnte so nur schwer auf abweichende Wünsche des betreffenden Behinderten
eingehen. Dieser Umstand läge aber mit Sicherheit nicht im Sinne einer behindertengerech -
ten Vorgangsweise.