4625/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4907/J - NR/1998, betreffend Zusatzfragen zur

Anfrage 4636/J betreffend mechanische Ein - bzw. Ausstiegshilfen der ÖBB für behinderte

Menschen, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 18. September 1998

an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

1. Wer entscheidet im Einzelfall über die Verwendung einer mechanischen Ein- bzw.

    Ausstiegshilfe für rollstuhlfahrende Zugbenützer und welche fachliche Qualifikation

    bringen diese Personen mit?

 

Antwort:

 

Für den Einsatz eines Rollstuhl - Hebeliftes ist eine persönliche oder telefonische Voranmeldung

erforderlich. Die Benützung ist kostenlos. Die Mitarbeiter der ÖBB sind auf die Bedienung des

Rollstuhl - Hebeliftes bestens eingeschult.

 

2. Gestehen Sie rollstuhlfahrenden BahnbenutzerInnen im Rahmen ihres Selbstbestim -

    mungsrechtes eine Entscheidung über die Art der benötigten Hilfestellung beim Ein -

    und Aussteigen zu oder wollen Sie weiterhin den Zustand aufrechterhalten, daß das

    Bahnpersonal über die Betroffenen bestimmt?

 

Antwort:

 

Aus rechtlicher Sicht kann ein Selbstbestimmungsrecht nur soweit bestehen, als nicht Fragen

der Haftung des Eisenbahnpersonals bei der Hilfestellung beim Ein - und Ausstieg dieses

einschränken müssen.

3. Aufgrund welcher Erfahrungen wird in Frage gestellt, daß die Verwendung der

    mechanischen Ein -  bzw. Ausstiegshilfen für Rollstuhlfahrerinnen die sicherste Mög -

    lichkeit ist, die Bahn zu benutzen?

 

Antwort:

 

Rollstuhl - Hebelifte sind behindertenfreundlich und tragen zu einem höheren Sicherheits -

gefühl von Rollstuhlreisenden bei. Zahlreiche positive Reaktionen vor Ort unterstreichen

diese spezielle Serviceleistung für Behinderte. Allerdings gibt es auch Einzelfälle, bei denen

Rollstuhlfahrer die Verwendung von Rollstuhl - Hebeliften ablehnen.

 

4. Sind Sie der Meinung, daß es für ein gefahrloses Ein - und Aussteigen von Rollstuhl -

    fahrerInnen Richtlinien geben muß, die die verpflichtende Verwendung von mecha -

    nischen Ein - und Ausstiegshilfen durch das Bahnpersonal sicherstellt?

    Wenn nein, warum nicht?

    Wenn ja, bis wann werden Sie diese Richtlinien ausarbeiten lassen?

 

Antwort:

 

Wie ich schon in der Anfragebeantwortung zur Anfrage Nr. 4636/J - NR/1998 mitgeteilt habe,

gibt es bei den ÖBB diesbezüglich keine speziellen Richtlinien. Für jeden Einzelfall wird vor

Ort gesondert entschieden, welche Hilfestellung für Rollstuhlreisende geeignet ist. Richt -

linien über die verpflichtende Verwendung von mechanischen Ein - und Aussteigehilfen

würden jedenfalls das Selbstbestimmungsrecht des Behinderten und damit auch die Ent -

scheidungsfreiheit des Eisenbahnpersonals bei der Hilfestellung beim Ein - und Ausstieg

einengen. Im Falle der Erlassung von Richtlinien über die verpflichtende Verwendung von

mechanischen Ein - und Ausstiegshilfen hätte sich jedenfalls das Eisenbahnpersonal an diese

zu halten und könnte so nur schwer auf abweichende Wünsche des betreffenden Behinderten

eingehen. Dieser Umstand läge aber mit Sicherheit nicht im Sinne einer behindertengerech -

ten Vorgangsweise.