4630/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4942/J betreffend

“Zulassung für Heizöltanks", welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am

28.9.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Zunächst möchte ich vorausschicken, daß Heizöltanks nicht in den Geltungsbereich des

Bundesbauproduktegesetzes, BGBI. Nr. 55/1997, fallen, sondern der generellen

Zuständigkeit der Länder für Bauprodukte im Sinne der Bauprodukterichtlinie der

Europäischen Union 89/106/EWG, unterliegen.

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Ja. Anläßlich der Umsetzung der EU - Bauprodukterichtlinie wurde wiederholt versucht,

das im Rahmen der Bauzuständigkeit in den Ländern bestehende Zulassungssystem für

Bauprodukte zu vereinheitlichen. Da dies bisher nur für solche Bauprodukte möglich war,

auf die die Bauprodukterichtlinie anwendbar ist, ging das Wirtschaftsministerium mit dem

Bundesbauproduktegesetz einen anderen Weg: Zulassungen der Länder für Bauprodukte

werden im Zuständigkeitsbereich des Bundes unmittelbar aufgrund des Gesetzes

anerkannt.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die in den Baugesetzen der Länder - neben der europäischen - noch vorgesehene

nationale Zulassung gilt nur für Bauprodukte, für die die Bauprodukterichtlinie noch nicht

anwendbar ist. Insofern liegt keine Diskriminierung vor.

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Für Bauprodukte, auf die die Bauprodukterichtlinie schon anwendbar ist, besteht aufgrund

der Art. 15a - Vereinbarung der Länder über die Zusammenarbeit im Bauwesen vom

21.12.1993 ein vereinheitlichtes Zulassungsverfahren. Gemeinsame Zulassungsstelle der

Länder ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Der Bund ist für die Beurteilung von Produkten, die in die Zuständigkeit der Länder

fallen, nicht zuständig.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Wie ich in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 der Anfrage ausgeführt habe, haben die

Länder ein einheitliches Zulassungssystem für Bauprodukte, auf die die

Bauprodukterichtlinie anwendbar ist. Der Bund anerkennt grundsätzlich alle von den

Ländern vorgenommenen Zulassungen in seinem Wirkungsbereich.