4630/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4942/J betreffend
“Zulassung für Heizöltanks", welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am
28.9.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Zunächst möchte ich vorausschicken, daß Heizöltanks nicht in den Geltungsbereich des
Bundesbauproduktegesetzes, BGBI. Nr. 55/1997, fallen, sondern der generellen
Zuständigkeit der Länder für Bauprodukte im Sinne der Bauprodukterichtlinie der
Europäischen Union 89/106/EWG, unterliegen.
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Ja. Anläßlich der Umsetzung der EU - Bauprodukterichtlinie wurde wiederholt versucht,
das im Rahmen der Bauzuständigkeit in den Ländern bestehende Zulassungssystem für
Bauprodukte zu vereinheitlichen. Da dies bisher nur für solche Bauprodukte möglich war,
auf die die Bauprodukterichtlinie anwendbar
ist, ging das Wirtschaftsministerium mit dem
Bundesbauproduktegesetz einen anderen Weg: Zulassungen der Länder für Bauprodukte
werden im Zuständigkeitsbereich des Bundes unmittelbar aufgrund des Gesetzes
anerkannt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die in den Baugesetzen der Länder - neben der europäischen - noch vorgesehene
nationale Zulassung gilt nur für Bauprodukte, für die die Bauprodukterichtlinie noch nicht
anwendbar ist. Insofern liegt keine Diskriminierung vor.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Für Bauprodukte, auf die die Bauprodukterichtlinie schon anwendbar ist, besteht aufgrund
der Art. 15a - Vereinbarung der Länder über die Zusammenarbeit im Bauwesen vom
21.12.1993 ein vereinheitlichtes Zulassungsverfahren. Gemeinsame Zulassungsstelle der
Länder ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Der Bund ist für die Beurteilung von Produkten, die in die Zuständigkeit der Länder
fallen, nicht zuständig.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Wie ich in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 der Anfrage ausgeführt habe, haben die
Länder ein einheitliches Zulassungssystem für Bauprodukte, auf die die
Bauprodukterichtlinie anwendbar ist. Der Bund anerkennt grundsätzlich alle von den
Ländern vorgenommenen Zulassungen in seinem Wirkungsbereich.