4632/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5033/J betreffend

untaugliches österreichisches Kartellrecht, welche die Abgeordneten Haigermoser und

Kollegen am 8.10.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Einleitend ist festzuhalten, daß die legistische Vorbereitung einer Novelle zum Kartellgesetz

in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt.

Ich bin mir aber der wirtschaftspolitischen Bedeutung des Kartellrechts bewußt und setze mich

daher für eine grundsätzliche Neugestaltung des österreichischen Kartellrechtes in materieller

und institutioneller Hinsicht ein.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nein.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Nach reiflicher Prüfling des Vorhabens hat keine der Amtsparteien einen hinreichenden Grund

für die Stellung eines Prüfungsantrages im Sinne des § 42b Kartellgesetz 1988 gesehen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Auf der Grundlage des § 77 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung

wurde die sogenannte "Einkaufszentren - Verordnung", welche am 6.3.1998 kundgemacht und

am 7.3.1998 in Kraft getreten ist, erlassen. Ziel der gesetzlichen Bestimmungen des § 77

Abs. 5 bis 8 GewO 1994 idgF sowie der "Einkaufszentren - Verordnung" ist es, die

gewachsenen Nahversorgungsstrukturen in Österreich zu schützen und den aus einem Verlust

der Nahversorger entstehenden sozialen Problemen sowie der Umweltproblematik

entgegenzuwirken.

 

Wie die nunmehr vorliegenden Erfahrungen zeigen, haben sich die getroffenen Maßnahmen als

wirksam erwiesen.

 

Die geplante Änderung der "Einkaufszentren - Verordnung” soll nicht in Richtung

Aufweichung dieser Maßnahmen gehen, sondern soll vielmehr die leichtere Vollziehbarkeit der

Regelungen sicherstellen. Derzeit befindet sich die Novellierung erst in einem

Planungsstadium; genauere Aussagen zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung können daher

noch nicht gemacht werden.