4632/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5033/J betreffend
untaugliches österreichisches Kartellrecht, welche die Abgeordneten Haigermoser und
Kollegen am 8.10.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Einleitend ist festzuhalten, daß die legistische Vorbereitung einer Novelle zum Kartellgesetz
in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt.
Ich bin mir aber der wirtschaftspolitischen Bedeutung des Kartellrechts bewußt und setze mich
daher für eine grundsätzliche Neugestaltung des österreichischen Kartellrechtes in materieller
und institutioneller Hinsicht ein.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nach reiflicher Prüfling des Vorhabens hat keine der Amtsparteien einen hinreichenden Grund
für die Stellung eines Prüfungsantrages im Sinne des § 42b Kartellgesetz 1988 gesehen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Auf der Grundlage des § 77 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung
wurde die sogenannte "Einkaufszentren - Verordnung", welche am 6.3.1998 kundgemacht und
am 7.3.1998 in Kraft getreten ist, erlassen. Ziel der gesetzlichen Bestimmungen des § 77
Abs. 5 bis 8 GewO 1994 idgF sowie der "Einkaufszentren - Verordnung" ist es, die
gewachsenen Nahversorgungsstrukturen in Österreich zu schützen und den aus einem Verlust
der Nahversorger entstehenden sozialen Problemen sowie der Umweltproblematik
entgegenzuwirken.
Wie die nunmehr vorliegenden Erfahrungen zeigen, haben sich die getroffenen Maßnahmen als
wirksam erwiesen.
Die geplante Änderung der "Einkaufszentren - Verordnung” soll nicht in Richtung
Aufweichung dieser Maßnahmen gehen, sondern soll vielmehr die leichtere Vollziehbarkeit der
Regelungen sicherstellen. Derzeit befindet sich die Novellierung erst in einem
Planungsstadium; genauere Aussagen zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung können daher
noch nicht gemacht werden.