4642/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen vom
8. Oktober 1998, Nr. 5027/J, betreffend Mietzinsbeihilfe gemäß Einkommensteuergesetz,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Wie ich anläßlich der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 63761/J vom
6. April 1994 dargelegt habe, basiert die im § 107 Einkommensteuergesetz enthaltene
Regelung über die Gewährung von Mietzinsbeihilfen auf der Überlegung, daß Auf -
wendungen für eine Wohnung zwar grundsätzlich den üblichen Ausgaben der Lebens -
führung zuzurechnen sind, bei besonders gelagerten Umständen aber durch eine Beihilfe
aufgefangen werden sollen. Sie hat den Zweck, bestimmte Erhöhungen des Hauptmiet -
zinses abzugelten, wenn der Mieter durch diese Erhöhung in eine akute Notlage gerät, weil
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich nach dem wirtschaftlichen Einkommen
bemißt, wesentlich beeinträchtigt wird.
Dem Zweck der Beihilfen, sozialen Härtefällen zu begegnen, kann nur dann entsprochen
werden, wenn bei der Berechnung der Beihilfe eine Einkommensgrenze besteht, die ent -
sprechend der Zielsetzung der Beihilfe so anzusetzen ist, daß sie deutlich unter dem
österreichischen Durchschnittseinkommen liegt.
Ob die Mietzinsbeihilfe Bestandteil des Einkommensteuergesetzes bleibt, ist noch nicht ent -
schieden. Die Anspruchsberechtigung
für die Mietzinsbeihilfe ist im Einkommensteuergesetz
sehr spezifisch im Hinblick auf bestimmte Arten von Mieterhöhungen geregelt, sodaß auf
den ersten Blick ähnlich gelagerte Fälle von sozialen Härten und damit die Anspruchs -
berechtigung auf Mietzinsbeihilfe nicht unbedingt vergleichbar sind.
Die Frage der Valorisierung wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen nach Vor -
liegen der Ergebnisse der Steuerreformkommission zu prüfen sein, die sich auch mit der
Frage einer Weitergeltung des § 107 Einkommensteuergesetz beschäftigt. Ich ersuche um
Verständnis dafür, daß ich vor Vorliegen konkreter Ergebnisse der Steuerreformkommision
hiezu keine konkreten Aussagen treffen möchte.
Zu 4.:
Seit 1994 wurden folgende Beträge an Mietzinsbeihilfen mit Einkommen - und Lohnsteuer
(Verhältnis 1:3) verrechnet:
1994: 165 Mio. S
1995: 167 Mio. S
1996: 156 Mio. S
1997: 138 Mio. S
Zu 5.:
Die Zahl der Anspruchsberechtigten ersuche
ich der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle 1
MB - Anspruch (Anzahl der Personen)
1994 1995 1996 1997 1998
Jänner 16.468 14.592 13.603 11.011 9.474
Februar 16.862 14.992 13.987 11.552 9.943
März 17.240 15.713 14.720 12.138 10.603
April 17.620 16.632 15.313 12.561 10.937
Mai 17.779 17.298 15.509 13.194 11.422
Juni 18.881 17.677 15.742 13.532 11.805
Juli 18.031 16.959 15.178 13.029 11.585
August 18.165 17.164 15.391 13.131 11.789
September 18.423 17.372 15.263 13.121 11.629
Oktober 18.504 17.480 15.241 12.956 11.616
November 18.793 17.759 15.524 13.191 11.746
Dezember 18.922 17.976 15.701 13.317 11.900 *)
*) geschätzt!!!