4643/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bauer, Ofner und Kollegen haben am 8. Oktober

1998 unter der Nr. 5037/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -

fend Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Ahndung des in der Immobi -

lienbranche wohlbekannten Abweichens von der Produktwahrheit der angebotenen

Objekte gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Mir ist durchaus bewußt, daß VerbraucherInnen immer wieder mit den in der Anfrage

geschilderten Verhaltensweisen von Immobilienmaklern konfrontiert werden.

 

Ob freilich der Vorschlag, für die Immobilienmaklerbranche Standardbegriffe zu

schaffen, zielführend ist, bleibt fraglich. Gerade im Immobilienbereich wird es auf -

grund der Vielzahl der unterschiedlichen Immobilienobjekte schwierig sein, allge -

meingültige Begriffsbestimmungen zu finden.

 

Die Erfahrung zeigt, daß die Ausarbeitung solcher Begriffe jahrelange Vorbereitung

erfordert. Dies zeigen etwa die derzeit auf europäischer Ebene laufenden Normungs -

arbeiten zu einheitlichen Begriffsbestimmungen im Tourismusbereich. Zudem

würden auch solche Standardbegriffe nichts daran ändern, daß VerbraucherInnen

auf zusätzliche Informationen über das Wohnobjekt von seiten des Immobilien -

maklers angewiesen sind.

 

Die andere Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, nämlich immaterielle Schäden, die im

Gefolge solcher irreführender Werbung auftreten, ersatzfähig zu machen, sieht die

österreichische Rechtsordnung nur punktuell vor. Die in der Anfrage geschilderten

Vorkommnisse werden aber ein Grund mehr für mich sein, die Frage des imma -

teriellen Schadenersatzes, wie er zuletzt im Bereich des Reiserechts für entgangene

Urlaubsfreuden überlegt wurde, erneut zur Diskussion zu stellen.

 

Die Immobilienbranche könnte aber selbst in jenen Fällen, in denen systematisch zur

Irreführung geeignete Angaben in Inseraten zu Wohnobjekten gemacht werden, von

der Möglichkeit der Klagsführung nach § 14 des Gesetzes über den unlauteren Wett -

bewerb Gebrauch machen.

 

Die Erfahrungen des Büros für Konsumentenfragen zeigen allerdings, daß weniger

die in den Inseraten angegebenen Informationen, sondern vielmehr die mündlich

erteilten Auskünfte über kundenrelevante Fakten ein Problem für VerbraucherInnen

darstellen.

 

Inserate über Wohnobjekte sind aus Kostengründen üblicherweise kurz gehalten und

schon aus diesem Grund sind InteressentInnen auf zusätzliche Informationen ange -

wiesen, um sich ein näheres Bild über das in Frage kommende Wohnobjekt machen

zu können. Diese Informationen werden in der Regel mündlich erteilt, was bei Strei -

tigkeiten darüber, welche Informationen bzw. Zusagen von selten des Immobilien -

maklers tatsächlich erteilt wurden, regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten führt und

die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht schwierig, wenn nicht gar un -

möglich macht.

Im Rahmen der Verhandlungen zum Maklergesetz bzw. zur Änderung des Konsu-

mentenschutzgesetzes im dafür federführend zuständigen Bundesministerium für

Justiz war es mir daher ein wichtiges Anliegen, mich dafür einzusetzen, daß auch

dem Interesse von KonsumentInnen an Information durch entsprechende rechtliche

Regelungen Rechnung getragen wird.

 

Nunmehr werden durch das Maklergesetz und das Konsumentenschutzgesetz die

Aufklärungs - und Sorgfaltspflichten des Immobilienmaklers normiert. Nach den Be -

stimmungen des Maklergesetzes macht sich der Immobilienmakler, wenn er seinen

Informations - und Benachrichtigungspflichten und der Interessenwahrung nicht nach -

kommt, schadenersatzpflichtig. Im Konsumentengeschäft führt bereits die Verletzung

von vorvertraglichen Aufklärungs - und Sorgfaltspflichten zu Schadenersatzansprü -

chen gegen Immobilienmakler. Im Falle der Verletzung wesentlicher Pflichten kann

zusätzlich eine Mäßigung der Provision geltend gemacht werden.

 

Schließlich umfassen die Standesregeln der Immobilienmarklerverordnung weit -

reichende Informationspflichten für den Makler. Für Verstöße gegen diese Bestim -

mungen sieht die Immobilienmarklerverordnung entsprechende Strafsanktionen vor.

Zusätzlich haben VerbraucherInnen die Möglichkeit, sich mittels Irrtumsanfechtung

oder durch Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die erwähnten

Verhaltensweisen von Immobilienmaklern zur Wehr zu setzen.