4643/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bauer, Ofner und Kollegen haben am 8. Oktober
1998 unter der Nr. 5037/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref -
fend Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Ahndung des in der Immobi -
lienbranche wohlbekannten Abweichens von der Produktwahrheit der angebotenen
Objekte gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Mir ist durchaus bewußt, daß VerbraucherInnen immer wieder mit den in der Anfrage
geschilderten Verhaltensweisen von Immobilienmaklern konfrontiert werden.
Ob freilich der Vorschlag, für die Immobilienmaklerbranche Standardbegriffe zu
schaffen, zielführend ist, bleibt fraglich. Gerade im Immobilienbereich wird es auf -
grund der Vielzahl der unterschiedlichen Immobilienobjekte schwierig sein, allge -
meingültige Begriffsbestimmungen zu finden.
Die Erfahrung zeigt, daß die Ausarbeitung solcher Begriffe jahrelange Vorbereitung
erfordert. Dies zeigen etwa die derzeit auf
europäischer Ebene laufenden Normungs -
arbeiten zu einheitlichen Begriffsbestimmungen im Tourismusbereich. Zudem
würden auch solche Standardbegriffe nichts daran ändern, daß VerbraucherInnen
auf zusätzliche Informationen über das Wohnobjekt von seiten des Immobilien -
maklers angewiesen sind.
Die andere Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, nämlich immaterielle Schäden, die im
Gefolge solcher irreführender Werbung auftreten, ersatzfähig zu machen, sieht die
österreichische Rechtsordnung nur punktuell vor. Die in der Anfrage geschilderten
Vorkommnisse werden aber ein Grund mehr für mich sein, die Frage des imma -
teriellen Schadenersatzes, wie er zuletzt im Bereich des Reiserechts für entgangene
Urlaubsfreuden überlegt wurde, erneut zur Diskussion zu stellen.
Die Immobilienbranche könnte aber selbst in jenen Fällen, in denen systematisch zur
Irreführung geeignete Angaben in Inseraten zu Wohnobjekten gemacht werden, von
der Möglichkeit der Klagsführung nach § 14 des Gesetzes über den unlauteren Wett -
bewerb Gebrauch machen.
Die Erfahrungen des Büros für Konsumentenfragen zeigen allerdings, daß weniger
die in den Inseraten angegebenen Informationen, sondern vielmehr die mündlich
erteilten Auskünfte über kundenrelevante Fakten ein Problem für VerbraucherInnen
darstellen.
Inserate über Wohnobjekte sind aus Kostengründen üblicherweise kurz gehalten und
schon aus diesem Grund sind InteressentInnen auf zusätzliche Informationen ange -
wiesen, um sich ein näheres Bild über das in Frage kommende Wohnobjekt machen
zu können. Diese Informationen werden in der Regel mündlich erteilt, was bei Strei -
tigkeiten darüber, welche Informationen bzw. Zusagen von selten des Immobilien -
maklers tatsächlich erteilt wurden, regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten führt und
die Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht schwierig, wenn nicht gar un -
möglich macht.
Im Rahmen der Verhandlungen zum Maklergesetz bzw. zur Änderung des Konsu-
mentenschutzgesetzes im dafür federführend zuständigen Bundesministerium für
Justiz war es mir daher ein wichtiges Anliegen, mich dafür einzusetzen, daß auch
dem Interesse von KonsumentInnen an Information durch entsprechende rechtliche
Regelungen Rechnung getragen wird.
Nunmehr werden durch das Maklergesetz und das Konsumentenschutzgesetz die
Aufklärungs - und Sorgfaltspflichten des Immobilienmaklers normiert. Nach den Be -
stimmungen des Maklergesetzes macht sich der Immobilienmakler, wenn er seinen
Informations - und Benachrichtigungspflichten und der Interessenwahrung nicht nach -
kommt, schadenersatzpflichtig. Im Konsumentengeschäft führt bereits die Verletzung
von vorvertraglichen Aufklärungs - und Sorgfaltspflichten zu Schadenersatzansprü -
chen gegen Immobilienmakler. Im Falle der Verletzung wesentlicher Pflichten kann
zusätzlich eine Mäßigung der Provision geltend gemacht werden.
Schließlich umfassen die Standesregeln der Immobilienmarklerverordnung weit -
reichende Informationspflichten für den Makler. Für Verstöße gegen diese Bestim -
mungen sieht die Immobilienmarklerverordnung entsprechende Strafsanktionen vor.
Zusätzlich haben VerbraucherInnen die Möglichkeit, sich mittels Irrtumsanfechtung
oder durch Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die erwähnten
Verhaltensweisen von Immobilienmaklern zur Wehr zu setzen.