4644/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend § 89 ASVG (Nr. 5022/J)

 

Zu den gegenständlichen Fragen führe ich nach Kontaktaufnahme mit dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger, folgendes aus:

 

Zu Frage1:

Hinsichtlich der Personen, welchen in den letzten Jahren bestehende Pensionsansprüche aufgrund

der Regelung des § 89 ASVG nicht ausbezahlt wurden, möchte ich auf nachstehende Tabelle

verweisen:

 

 

 

 

Sozialversicherungsträger

Ruhensfälle HAFT

Ruhensfälle AUSLAND

 

 

 

Pensionsversicherungsan -

 1995:                                            140

59

stalt der Arbeiter

 1996:                                             137

65

 

 1997:                                            139

54

 

 1998: (bis 10.98)         133

53

Pensionsversicherungsan -

 1996:                                              20

--

stalt der Angestellten

 1997:                                               26

--

 

 1998: (bis 10.98)           28

--

Versicherungsanstalt der

 1996:                                                 1

--

österreichischen Eisenbahnen

 1997:                                                 1

--

 

 1998: (bis10.98)               1

--

Versicherungsanstalt des

 1996:                                                2

--

österreichischen Bergbaues

 1997:                                                1

--

Sozialversicherungsanstalt der

 1995:                                                 3

--

gewerblichen Wirtschaft

 1996:                                                6

--

 

 1997:                                                6

--

 

1998: (bis 10.98)               6

--

Sozialversicherungsanstalt der

 1998: (bis 10.98)             1

--

Bauern

 

 

Versicherungsanstalt des

--

--

Österreichischen Notariats

 

 

 

Zu Frage 2:

Bezüglich der Höhe der Einsparungen in der Pensionsversicherung darf ich auf folgende Tabelle

Hinweisen:

 

 


 

 

 

 

Sozialversicherungsträger

Ruhensbetrag HAFT

Ruhensbetrag AUSLAND

 

 

 

Pensionsversicherungsan -

 1995:                            5,132.157,10

1,715.997,80

stalt Arbeiter

 1996:                            6,149.685,60

1,815.779,00

 

 1997:                            6,337.019,60

1,484.219,70

 

 1998: (bis 10.98)       5,235.438,80

992.162,20

Pensionsversicherungsan -

 1996:                            1,894.930,00

 

stalt der Angestellten

 1997:                            2,110.259,00

 

 

 1998: (bis 10.98)       1,814.629,00

 

Versicherungsanstalt der

 1996:                                 79.642,50

--

Österreichischen Eisenbahnen

 1997:                                 63.714,00

--

 

 1998: (bis 10.98)            55.338,00

--

Versicherungsanstalt des

 1996:                                 49.271,00

--

Österreichischen Bergbaues

 1997:                                 12.839,00

--

Sozialversicherungsanstalt der

 1995:                               393.910,60

--

Gewerblichen Wirtschaft

 1996:                               343.305,50

--

 

 1997:                               558.197,70

--

 

 1998: (bis10.98)           535.187,00

--

Sozialversicherungsanstalt der

 1998: (bis 10.98)            33.601,40

--

Bauern

 

 

Versicherungsanstalt des

--

--

Österreichischen Notariates

 

 

 

Zu Frage 3:

Sich in Haft befindliche Personen erhalten eine Versorgung, die als eine mit der Pension

funktionsgleiche Leistung anzusehen ist. Der Grund für das Ruhen dieser Leistung liegt darin, daß die

Pensionen nicht nur aus Beiträgen der Versicherten, sondern auch aus Steuern finanziert werden. (Die allgemeinen Steuermittel können somit nicht ein zweites Mal zur Finanzierung von Pensionsleistungen herangezogen werden.) Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der

Anspruch auf die ruhenden Leistungen gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht der

Sozialversicherung sistiert, solange der Ruhensgrund andauert. Eine spezielle Regelung bei Ruhen

der Leistung des Versicherten gilt jedoch für im Inland lebende Angehörige: Diesen gebührt - wenn in

sie im Falle des Todes des Versicherten (in der Unfallversicherung im Falle des Todes, infolge

Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenpension (Rente) haben - eine

Pension (Rente) in der Höhe der halben ruhenden Pension (Rente) mit Ausnahme allfälliger

Kinderzuschüsse. Zu dieser Pension (Rente) gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie

zu der ruhenden Pension (Rente) gebühren.

Ein weiterer Grund für das Ruhen liegt bei Auslandsaufenthalten in der Lösung von der

Österreichischen Versichertengemeinschaft. Ein generelles Ruhen ist in Bezug auf

Auslandsaufenthalte aber nicht vorgesehen. So tritt etwa bei Aufenhalt in allen EU - bzw. EWR - Staaten

sowie in sonstigen Vertragsstaaten, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, kein

Ruhen ein.