4645/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil an die
Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend
Wucherpreis für Wiener Rettungsfahrten (Nr.49931J).
In Beantwortung der einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage halte
ich Folgendes fest:
Zur Frage 1:
Die Tarife, die die Krankenversicherungsträger den Vertragspartnern auf dem Gebiet des
Krankenbeförderungswesens zahlen, können seitens meines Ressorts bei Bedarf jederzeit bei diesen
oder beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgefragt werden. Demnach
hat die Wiener Gebietskrankenkasse mit der Stadt Wien für Transporte innerhalb des Stadtgebietes
einen Pauschaltarif von S 995,-- und für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes einen Kilometertarif von
S 21,50 vereinbart. Die Festsetzung der Tarife, welche Krankenbeförderungsdienste selbstzahlenden
Patienten verrechnen, fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts. Die Höhe dieser Tarife und die
sich daraus ergebende Differenz zu Vertragspartnertarifen kann daher von mir nicht beantwortet
werden. Der Umstand, dass die Höhe der Vertragspartnertarife einerseits und der ,,Selbstzahlertarife”
andererseits grundsätzlich unterschiedlich ist, ergibt sich zum Beispiel daraus, dass die gesetzliche
Krankenversicherung Verträge nur im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten abschließen kann,
während die Krankenbeförderungseinrichtungen im außervertraglichen Bereich als privatrechtliche
Organisationen bei der Festsetzung von Preisobergrenzen für ihre Dienste (weitgehend) frei sind.
Zur Frage 2:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erachtet die mit den Ret -
tungsorganisationen vereinbarten Tarife bezüglich der Betriebskosten als kostendeckend. Abgesehen
davon ist es nicht Aufgabe der gesetzlichen Sozialversicherung auf betriebswirtschaftliche Bedürfnisse
der Vertragspartner Rücksicht zu nehmen. Vielmehr haben diese, wie ich schon in Beantwortung der
Frage 1 betont habe, auf ihre finanziellen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Jedes von anderen
Überlegungen geleitete Handeln würde einen Verstoß gegen die von den Sozialversicherungsträgern
als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben zu
beachtenden
Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit darstellen und wäre
somit unzulässig.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Wie ich schon in Beantwortung der Frage 1 festgehalten habe, kann ich nur jene Fragen, die
der Vollziehung meines Ressorts unterliegen, im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage
beantworten. Bei den gegenständlichen Fragen kann ich aber (abgesehen davon, dass ich zu der in
Frage 4 aufgeworfenen Problematik des Tarifunterschiedes zwischen Vertragspartnertarifen und
,,privaten‘” Tarifen bereits in Beantwortung der Frage 1 Stellung genommen habe) keinen ursächlichen
Zusammenhang mit meiner Amtstätigkeit erblicken.
Die Frage, ob allenfalls ein (straf)rechtswidriger Tatbestand vorliegt, wäre von den zuständigen
Gerichten zu klären.
Zur Frage 6:
Inwieweit die Änderung des § 135 Abs.5 ASVG durch die 53. ASVG Novelle mit der Gebühren -
vorschreibung durch die Stadt Wien an einen Selbstzahler in Zusammenhang stehen soll, ist für mich
nicht erkennbar. Die Krankenversicherungsträger übernehmen nach wie vor die Kosten für Kranken -
transporte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Aus welchen Gründen die Kosten -
übernahme in dem von den anfragestellenden Abgeordneten angeführten Fall nicht erfolgen konnte,
könnte ich nur bei Bekanntgabe der (Versicherungs)Daten des Betroffenen klären lassen. Mögliche
Gründe für die Ablehnung der Kostenübernahme durch einen Krankenversicherungsträger wären zum
Beispiel, Nichtvorliegen einer medizinischen Notwendigkeit für den Krankentransport oder der Um -
stand, dass der Versicherte nicht von der Wohnung in die nächstgelegene, geeignete Krankenanstalt
(oder umgekehrt) transportiert wurde.