4648/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4980/J - NR/1998 betreffend Besetzung des

Ordinariats für zwischenmenschliche Kommunikation an der Naturwissenschaftlichen Fakul -

tät der Universität Innsbruck, die die Abgeordneten ABLINGER und Genossen am

7. Oktober 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

1. Wurde der erste Berufungsvorschlag der Universität Innsbruck gemäß § 5 UOG

     mittels Bescheid behoben und ging die Zuständigkeit zur Erstellung eines neuen

     Dreiervorschlages an die Universität zurück?

 

Der Besetzungsvorschlag, auf dem Univ. Doz. Dr. Eva Bänninger - Huber an dritter Stelle

gereiht war, wurde nach Übermittlung an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

(wodurch die Zuständigkeit in den staatlichen Wirkungsbereich überging) nicht durch auf -

sichtsbehördlichen Bescheid gemäß § 5 Abs. 5 UOG aufgehoben, weshalb die Zuständigkeit

auch keineswegs wiederum an die Berufungskommission der Universität Innsbruck zurück -

fiel.

 

2. Haben die beiden hinzugekommenen Bewerber einen subjektiven Rechtsanspruch

    auf entsprechende Berücksichtigung?

3. Sollten die beiden hinzugekommenen Bewerber diesen subjektiven Rechtsanspruch

    nicht haben, worin besteht dann die Rechtswidrigkeit des ersten Dreiervorschlages?

 

Nach Meinung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie aufgrund der Recht -

sprechung hat keiner der Bewerber in einem Berufungsverfahren einen subjektiven Rechtsanspruch

auf Ernennung, wohl aber ist die Berufungskommission verpflichtet, eine objektive Prüfung der

Qualifikation aller Bewerberinnen und Bewerber durchzuführen.

 

In dem Besetzungsvorschlag, der dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr übermittelt

wurde, wurden zwei richtig und rechtzeitig eingebrachte Bewerbungen nicht berücksichtigt, d.h. die

Eignung dieser Bewerber wurde nicht beurteilt. In einem Gespräch im Bundesministerium für Wis -

senschaft und Verkehr wurde dieser Sachverhalt vom Vorsitzenden der Berufungskommission

dargelegt und er um Stellungnahme dazu ersucht. Eine Stellungnahme wurde allerdings nicht abge -

geben sondern seitens der Berufungskommission unzuständigerweise ein neuer Ternavorschlag

beschlossen. Auf diesen Vorschlag konnte daher nicht eingegangen werden. Da die Universität

Innsbruck die gewünschte Stellungnahme nicht abgab und damit keinen Beitrag zur Klärung des

Sachverhaltes leistete, wurden die Berufungsverhandlungen aufgrund des (ersten) Besetzungsvor -

schlages mit Doz. Dr. Bänninger - Huber aufgenommen.

 

4. Aus welchem Grund wird die Professur nun neu ausgeschrieben?

    Da die von mir vorgeschlagene Kandidatin Univ. Doz. Dr. Bänninger - Huber vom Bundespräsiden -

    ten nicht ernannt wird und eine Besetzung dieser Planstelle nicht weiter verzögert werden soll, emp -

    fahl sich eine neuerliche Ausschreibung.

 

5. Besteht aur seiten von Frau Priv. Doz. Dr. Bänninger - Huber die Absicht, die

    Republik Österreich aufgrund des für sie entstandenen Vertrauensschadens zu kla -

    gen?

Es ist derzeit nicht bekannt, ob Univ. Doz. Dr. Bänninger - Huber beabsichtigt, die Republik

Österreich zu klagen. Das Klagsrisiko wäre jedoch sehr hoch, da regelmäßig alle Bewerbe -

rinnen und Bewerber darauf hingewiesen werden, daß eine Ernennung erst mit der Unter -

fertigung durch den Bundespräsidenten rechtswirksam ist.

 

6. Welche Auswirkungen hat die Verzögerung der Besetzung des Ordinariates für

    die Studierenden?

 

Univ. Doz. Dr. Eva Bänninger - Huber wurde zur Gastprofessorin bestellt, weshalb die Verzö -

gerung der Besetzung dieses Ordinariates kaum Auswirkungen auf die Studierenden hat.

 

7. Wie lange würde die Vakanz dieses Ordinariates weiterbestehen, sollte Frau

Bänninger - Huber nicht zur ordentlichen Universitätsprofessorin an der Universi -

tät Innsbruck ernannt werden?

 

Die Vakanz dieses Ordinariates wird solange weiterbestehen, bis das neue Berufungsverfah -

ren mit der Ernennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers abgeschlossen ist.

 

8. Entspricht der Bericht der Salzburger Nachrichten den Tatsachen, wonach Bun -

despräsident Klestil der Berufung von Doz. Bänninger - Huber zuzustimmen bereit

gewesen wäre, wenn der Wissenschaftsminister dafür bei einer anderen Ernen -

nung statt der Dritt - den Erstgereihten ausgewählt hätte?

 

Der zitierte Bericht in den Salzburger Nachrichten entspricht auch meinem Informations -

stand. Ob der Herr Bundespräsident tatsächlich bereit gewesen wäre anders zu entscheiden,

vermag ich nicht zu beurteilen.

9. Sollte dieser Bericht den Tatsachen entsprechen, auf welcher Rechtsgrundlage

    gründete sich ein derartiger “Tausch”?

 

    Für einen derartigen “Tausch” gäbe es keinerlei Rechtsgrundlage.

 

10. Entsprechen solche ,,Tauschgeschäfte” den üblichen Gepflogenheiten bei der Be -

       setzung von Ordinariaten?

 

Nein.

 

11. Beruhte die Reihung des Berufungsvorschlags für den Vorstand der Klinik für

       plastische und Wiederherstellungschirurgie auf fachlichen oder auf alphabeti -

       schen Grundlagen?

 

Die Reihung des Besetzungsvorschlages für die Planstelle eines ordentlichen Universitäts -

professors für Plastische und Wiederherstellungschirurgie entstand in einem Abstimmungs -

verfahren im autonomen Wirkungsbereich durch die von Fakultätskollegium eingesetzte

entscheidungsbefugte Berufungskommission. Sie entspricht der in einem demokratischen

Abstimmungsverfahren ermittelten Reihung durch diese Berufungskommission und stellt

keine alphabetische Reihung dar. Inhaltlich ist jedoch festzuhalten, daß die bei diesem Ver-

fahren an dritter Stelle Gereihte auf Grund ihres umfangreichen wissenschaftlichen Werkes

und ihrer großen klinischen Erfahrung international und national größte fachliche Anerken -

nung genießt. Diesem Umstand hatte die Berufungskommission auch insofern Rechnung

getragen, als sie in der ersten Abstimmung über die in den Berufungsvorschlag überhaupt

aufzunehmenden Bewerber oder Bewerberinnen die später Drittgereihte mit den meisten

Nennungen versah. Erst in weiterer Folge des Abstimmungsverfahrens entstand der nunmehr

vorliegende Besetzungsvorschlag. Dementsprechend wurde meinerseits die Entscheidung

getroffen, Berufungsverhandlungen mit der nunmehr an dritter Stelle Gereihten aufzunehmen

und diese auch in weiterer Folge dem Herrn Bundespräsidenten zur Ernennung vorzuschla -

gen.

12. Wie hoch waren die Impact - Faktoren der Kandidatinnen und Kandidaten des

Berufungsvorschlags für den Vorstand der Klinik für plastische und Wiederher -

stellungschirurgie?

 

Die Impact – Faktor - Punktezahl der Kandidatinnen bzw. Kandidaten des Berufungsvorschlages

für

die Planstelle eines ordentlichen Universitätsprofessors für Plastische und Wiederherstel -

lungschirurgie an der Universität Innsbruck wurde von der Berufungskommission wie folgt

angegeben:

Erstgereihter: 18,573

Zweitgereihter: 19,349

Drittgereihte: 49,373

Auch diese Daten gaben den Ausschlag für meine Entscheidung, Berufungsverhandlungen

mit der Drittgereihten aufzunehmen.

 

13. Der Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wis-

senschaft und Verkehr vom 28. April 1998 hat zum Ziel, den Anteil der weiblichen

Beschäftigten in allen Verwendungsgruppen im Bereich des BMWV auf mindestens

 

40 % zu erhöhen. Nach dem KUOG dürfen in einen Berufungsvorschlag nur unter

sehr erschwerten Bedingungen ausschließlich männliche Bewerber aufgenommen

werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung stellt sich die Frage, ob

es nicht sinnvoll wäre, auch das UOG 1993 in dieser Hinsicht zu novellieren. Gibt es

diesbezüglich Überlegungen von seiten des BMWV?

 

Ich habe die Absicht, die im neuen KUOG normierten Bestimmungen im Zusammenhang mit

Besetzungsvorschlägen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren auch im

UOG 1993 umzusetzen. Daher ist eine Anpassung bei einer allfälligen UOG 1993 - Novelle in

Aussicht genommen.