4652/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Günther Kräuter und Genossen haben am
30.9.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4944/J betreffend
"SchülerInnenfreifahrten" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1. 2. 4 und 5
Im Rahmen der aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanzierten Schüler -
freifahrten wird der Fahrpreisersatz für Fahrten der SchülerInnen zwischen der Woh -
nung im Inland und der Schule geleistet (§ 30f Abs. 4 des Familienlastenausgleichs -
gesetzes (FLAG) 1967). Wesentlich ist, daß es sich um öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt.
Ausdrücklich in die Schülerfreifahrten miteingeschlossen sind Schülerinnen, welche
eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des
medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBI.
Nr.102/1961, geregelte Schule besuchen. Es besteht für diese SchülerInnen somit
hinsichtlich deren regelmäßig stattfindenden Fahrten zur und von der Schule keine
Benachteiligung.
Es bestehen aber auch keine Ausnahmeregelungen, durch die Einzelfahrten der
SchülerInnen zu dislozierten Unterrichten oder Fahrten zum zeitlich geblockt stattfin -
denden Unterricht an anderen Unterrichtsstätten (keine Schulen im Sinne des Art. 14
B - VG) im Rahmen der Freifahrten
zurückgelegt werden können. Dies würde das
FLAG 1967 schon deshalb nicht zulassen, weil der Bund den Verkehrsunternehmen
die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der SchülerInnen
zur und von der Schule ersetzt, wobei der für die Schülerfreifahrt vom Bund zu erset -
zende Fahrpreis nach den weitestgehenden Ermäßigungen (Zeitkarten) zu ermitteln
ist.
Auch die Gewährung von Schulfahrtbeihilfe setzt voraus, daß ein Schulweg zurück -
gelegt wird. In § 30a Abs. 1 FLAG 1967 wird dieser "Schulweg" ausdrücklich als "der
kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung"
definiert. Mit der Maßgabe, daß die betreffende Lehrveranstaltung in einem Schul -
gebäude stattfindet wurde 1985 die Möglichkeit eröffnet, für die Fahrt
- zum und vom Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen, welcher
regelmäßig außerhalb eines Schulgebäudes in einem Turnsaal oder auf
einem Sportplatz stattfindet
- zum Werkstättenunterricht außerhalb eines Schulgebäudes
Schulfahrtbeihilfe zu gewähren.
Für die Fahrt zu und von der praktischen Ausbildung der Schülerinnen der Bildungs -
anstalten für Kindergartenpädagogik und für Erzieher in einem Lehr - bzw. Übungs -
kindergarten wird seit 1985 ebenfalls davon ausgegangen, daß diese Lehrveran -
staltung in einem Schulgebäude stattfindet. Die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
erfolgt hier aber nicht deshalb, weil die Gesetzgebung und Vollziehung in Angele -
genheiten der Übungskindergärten Bundessache ist (Art. 14 B - VG); es wird in erster
Linie berücksichtigt, daß diese Übungskindergärten zum Zwecke lehrplanmäßig
vorgesehener Übungen einer öffentlichen Schule e i n g e g l i e d e r t sind.
Die Forderung nach einer Ausdehnung der Schülerfreifahrten und der Schulfahrtbei -
hilfe auf Fahrten zu Praktikumsplätzen würde bedeuten, daß für jede Form der Prak -
tika - soweit sie im Lehrplan verpflichtend vorgeschrieben sind - beispielsweise für
Hotelfachschülerlnnen in Hotel - und Gastronomiebetrieben, für Schülerinnen von
land - und forstwirtschaftlichen Schulen in entsprechenden land - und forstwirtschaftli -
chen Betrieben, für HTL - Schülerinnen in Industrie - und Gewerbebetrieben - die vor -
genannten Leistungen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zugänglich sein
müßten. In der Folge wäre
aber die bestehende gesetzlich verankerte Zweckbindung
("Fahrt zwischen Wohnung und Schule") - und somit diese Leistungen überhaupt - in
Frage gestellt.
Sollte eine Ausdehnung auf Praktikumsplätze gewünscht werden, müßte eine
entsprechende Grundlage dafür geschaffen werden. Dabei wären jedenfalls
mögliche Präjudizien und die damit zusammenhängenden Finanzierungsfragen einer
intensiven Diskussion zu unterziehen.
ad 3
Einen kausalen Zusammenhang zwischen der Trägerschaft einer Ausbildungsform
und der Zuerkennung von Schülerfreifahrten bzw. Schulfahrtbeihilfe für die Fahrt zu
disloziert stattfindenden Ausbildungsformen der jeweiligen Schulen sehe ich nicht:
Auch im Lehrplan verschiedener Schulen, für die der Bund als Schulerhalter auftritt,
sind im Lehrplan disloziert stattfindende Unterrichte sowie Praktika verpflichtend vor -
geschrieben, welche aber nicht anders behandelt werden können, wie disloziert
stattfindende Unterrichte sowie Praktika von Schulen, für die das Land oder - nach
Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften - die Gemeinde oder ein Gemeinde -
verband Schulerhalter ist.