4654/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Khol, Wurmitzer und Kollegen haben am

1. Oktober 1998 unter der Nr. 4946/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend die zukünftige Vorgangsweise bei der Besetzung von Volks -

gruppenbeiräten gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel werden sämtliche

Beweismittel, die zur Feststellung führen, welche politischen und weltanschau -

lichen Meinungen in der Volksgruppe vertreten sind, heranzuziehen sein. Es

werden dabei einerseits Wahlergebnisse in den autochthonen Siedlungsgebie -

ten heranzuziehen sein, darüber hinaus aber auch sonstige Hinweise, die

Rückschlüsse auf die politischen und weltanschaulichen Meinungen zulassen.

 

Aufgrund dieser Ergebnisse werden die jeweiligen politischen und weltanschau -

lichen Meinungen festzustellen sein; deren entsprechende Vertretung wird im

jeweiligen Volksgruppenbeirat durch Auswahl geeigneter Personen sicherzu -

stellen sein. Eine prozentgenaue Erhebung bzw. ”direkt proportionale Vertre -

tung" verlangt auch das Volksgruppengesetz nicht; § 4 Abs. 1 Volksgruppen -

gesetz geht vielmehr von einer "entsprechenden" Vertretung aus.

 

 

Zu den Fragen 3 und 5 bis 8:

Neben den in den Fragen 5 bis 7 angeführten Kriterien, um die Repräsentativi -

tät einer Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 Volksgruppengesetz zu er -

mitteln, sind andere Kriterien, wie etwa Publikationen oder andere das

Vereinsleben nach innen und außen bestimmende Aktivitäten, denkbar. Einen

taxativen kriterienkatalog sieht - wie bereits ausgeführt - auch das Gesetz nicht

vor. Eine Ermittlung, welche von mehreren repräsentativen Volksgruppen -

organisationen die "repräsentativere" sei, verlangt das Volksgruppengesetz

nicht. Die Repräsentativität einer Volksgruppenorganisation ist insofern von

rechtlicher Bedeutung, als nur repräsentative Organisationen Personen für die

Funktion als Beiratsmitglieder vorzuschlagen berechtigt sind, nicht jedoch

Organisationen, die nicht repräsentativ sind. Das Volksgruppengesetz verlangt

jedoch nicht, daß im Falle mehrerer repräsentativer Organisationen diese zu

gewichten seien; das Gesetz verlangt nur, daß für die nach § 4 Abs. 2 Z 2

Volksgruppengesetz bestellten Personen Vorschläge repräsentativer

Organisationen vorliegen, es sieht aber nicht vor, daß alle Vorschläge aller

repräsentativen Organisationen berücksichtigt werden müssen.

 

 

Zu Frage 4:

Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens am 8. Juli 1998 war davon auszu -

gehen, daß die beiden in der Frage genannten Volksgruppenorganisationen -

unbestritten - repräsentative Volksgruppenorganisationen sind und jeweils ein

großes Spektrum der politischen und weltanschaulichen Meinungen, die in der

Volksgruppe vertreten sind, abdecken. Außerdem lagen keine Anhaltspunkte

dafür vor, daß diese von beiden Organisationen vertretenen politischen und

weltanschaulichen Meinungen - anders als in der Vergangenheit angenommen

- in der slowenischen Volksgruppe nicht in gleichem Ausmaß vorhanden wären.

 

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Das Volksgruppengesetz verlangt nicht die Feststellung des Ausmaßes der Re -

präsentativität der einzelnen Volksgruppenorganisationen. Auch hier ist auf den

Verfahrensgrundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu verweisen.

Hätte der Gesetzgeber des Volksgruppengesetzes die Feststellung der Reprä -

sentativität im Wege von Wahlen gewünscht, dann hätte er dies sicherlich im

Gesetz zum Ausdruck gebracht.

 

Das Volksgruppengesetz schreibt vor, daß die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 zu Mitglie -

dern des Volksgruppenbeirates bestellten Personen von einer dort näher be -

schriebenen Vereinigung vorgeschlagen sein müssen. Welche Methode die

jeweilige Vereinigung anwendet, um zu einem den Prämissen des § 4 Abs. 2

Volksgruppengesetz entsprechenden geeigneten Vorschlag zu gelangen,

schreibt das Volksgruppengesetz nicht vor. Es würde die Vollzugszuständigkeit

des Bundeskanzleramtes überschreiten, den Vereinigungen eine bestimmte

Methode vorzuschreiben oder auch nur nahezulegen.

 

 

Zu Frage 11:

Zu allen im Verfahren vorgeschlagenen Personen ist im Sinne der allgemeinen

Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens den Parteien des Verwaltungs -

verfahrens, wozu auch die Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 Volks -

gruppengesetz zählen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Abgesehen

von der Gewährung des Parteiengehörs ist in dem das Verfahren abschließen -

den Bescheid über die Einwendungen der Parteien abzusprechen. Darüber

hinaus ist die Auswahl der Beiratsmitglieder aus der Liste der vorgeschlagenen

Personen in einer Weise zu treffen, die eine gesetzeskonforme Zusammenset -

zung des Volksgruppenbeirates gewährleistet.

 

 

Zu Frage 12:

Für ein Mehrparteienverfahren ist es geradezu typisch, daß unterschiedliche

Interessen kollidieren und es dadurch zu Auseinandersetzungen kommen

kann. Eine "Unterbindung" von Auseinandersetzungen im Verwaltungsver -

fahren - wie dies in der Anfrage erwähnt wird - wäre aus rechtsstaatlicher Sicht

problematisch; ich gehe aber davon aus, daß die der Bestellung vorangehen -

den Ermittlungen alle betroffenen Interessen deutlich machen und daß in einer

dem Gesetz entsprechenden Weise darüber abgesprochen wird.