4654/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Khol, Wurmitzer und Kollegen haben am
1. Oktober 1998 unter der Nr. 4946/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend die zukünftige Vorgangsweise bei der Besetzung von Volks -
gruppenbeiräten gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel werden sämtliche
Beweismittel, die zur Feststellung führen, welche politischen und weltanschau -
lichen Meinungen in der Volksgruppe vertreten sind, heranzuziehen sein. Es
werden dabei einerseits Wahlergebnisse in den autochthonen Siedlungsgebie -
ten heranzuziehen sein, darüber hinaus aber auch sonstige Hinweise, die
Rückschlüsse auf die politischen und weltanschaulichen Meinungen zulassen.
Aufgrund dieser Ergebnisse werden die jeweiligen politischen und weltanschau -
lichen Meinungen festzustellen sein; deren entsprechende Vertretung wird im
jeweiligen Volksgruppenbeirat durch Auswahl geeigneter Personen sicherzu -
stellen sein. Eine prozentgenaue Erhebung
bzw. ”direkt proportionale Vertre -
tung" verlangt auch das Volksgruppengesetz nicht; § 4 Abs. 1 Volksgruppen -
gesetz geht vielmehr von einer "entsprechenden" Vertretung aus.
Zu den Fragen 3 und 5 bis 8:
Neben den in den Fragen 5 bis 7 angeführten Kriterien, um die Repräsentativi -
tät einer Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 Volksgruppengesetz zu er -
mitteln, sind andere Kriterien, wie etwa Publikationen oder andere das
Vereinsleben nach innen und außen bestimmende Aktivitäten, denkbar. Einen
taxativen kriterienkatalog sieht - wie bereits ausgeführt - auch das Gesetz nicht
vor. Eine Ermittlung, welche von mehreren repräsentativen Volksgruppen -
organisationen die "repräsentativere" sei, verlangt das Volksgruppengesetz
nicht. Die Repräsentativität einer Volksgruppenorganisation ist insofern von
rechtlicher Bedeutung, als nur repräsentative Organisationen Personen für die
Funktion als Beiratsmitglieder vorzuschlagen berechtigt sind, nicht jedoch
Organisationen, die nicht repräsentativ sind. Das Volksgruppengesetz verlangt
jedoch nicht, daß im Falle mehrerer repräsentativer Organisationen diese zu
gewichten seien; das Gesetz verlangt nur, daß für die nach § 4 Abs. 2 Z 2
Volksgruppengesetz bestellten Personen Vorschläge repräsentativer
Organisationen vorliegen, es sieht aber nicht vor, daß alle Vorschläge aller
repräsentativen Organisationen berücksichtigt werden müssen.
Zu Frage 4:
Nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens am 8. Juli 1998 war davon auszu -
gehen, daß die beiden in der Frage genannten Volksgruppenorganisationen -
unbestritten - repräsentative Volksgruppenorganisationen sind und jeweils ein
großes Spektrum der politischen und weltanschaulichen Meinungen, die in der
Volksgruppe vertreten sind, abdecken.
Außerdem lagen keine Anhaltspunkte
dafür vor, daß diese von beiden Organisationen vertretenen politischen und
weltanschaulichen Meinungen - anders als in der Vergangenheit angenommen
- in der slowenischen Volksgruppe nicht in gleichem Ausmaß vorhanden wären.
Zu den Fragen 9 und 10:
Das Volksgruppengesetz verlangt nicht die Feststellung des Ausmaßes der Re -
präsentativität der einzelnen Volksgruppenorganisationen. Auch hier ist auf den
Verfahrensgrundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu verweisen.
Hätte der Gesetzgeber des Volksgruppengesetzes die Feststellung der Reprä -
sentativität im Wege von Wahlen gewünscht, dann hätte er dies sicherlich im
Gesetz zum Ausdruck gebracht.
Das Volksgruppengesetz schreibt vor, daß die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 zu Mitglie -
dern des Volksgruppenbeirates bestellten Personen von einer dort näher be -
schriebenen Vereinigung vorgeschlagen sein müssen. Welche Methode die
jeweilige Vereinigung anwendet, um zu einem den Prämissen des § 4 Abs. 2
Volksgruppengesetz entsprechenden geeigneten Vorschlag zu gelangen,
schreibt das Volksgruppengesetz nicht vor. Es würde die Vollzugszuständigkeit
des Bundeskanzleramtes überschreiten, den Vereinigungen eine bestimmte
Methode vorzuschreiben oder auch nur nahezulegen.
Zu Frage 11:
Zu allen im Verfahren vorgeschlagenen Personen ist im Sinne der allgemeinen
Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens den Parteien des Verwaltungs -
verfahrens, wozu auch die Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 Volks -
gruppengesetz zählen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Abgesehen
von der Gewährung des Parteiengehörs ist in dem das Verfahren abschließen -
den Bescheid über die Einwendungen der
Parteien abzusprechen. Darüber
hinaus ist die Auswahl der Beiratsmitglieder aus der Liste der vorgeschlagenen
Personen in einer Weise zu treffen, die eine gesetzeskonforme Zusammenset -
zung des Volksgruppenbeirates gewährleistet.
Zu Frage 12:
Für ein Mehrparteienverfahren ist es geradezu typisch, daß unterschiedliche
Interessen kollidieren und es dadurch zu Auseinandersetzungen kommen
kann. Eine "Unterbindung" von Auseinandersetzungen im Verwaltungsver -
fahren - wie dies in der Anfrage erwähnt wird - wäre aus rechtsstaatlicher Sicht
problematisch; ich gehe aber davon aus, daß die der Bestellung vorangehen -
den Ermittlungen alle betroffenen Interessen deutlich machen und daß in einer
dem Gesetz entsprechenden Weise darüber abgesprochen wird.