4656/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

vom 8. Oktober 1998, Nr. 5031/J, betreftend Fischsterben in Krems, beehre ich mich nach

Befassung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Im Zuge des derzeit beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängigen Verfahrens

nach § 21 a Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 wurde vom Sachverständigen für Fischereiwe -

sen für die mnd 4 km lange Strecke ein Verkaufswert in der Höhe von 1 ‚6 Millionen ATS an -

gegeben. Der durch das Trockenfallen entstehende Schaden jedoch wurde ziffernmäßig

nicht genau bestimmt.

 

Zu Frage 2:

 

Nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz - Land

aus dem Jahre 1968 darf die Nettingsdorfer Papierfabrik maximal 1 m3/s aus der Krems dem

Fabrikationswasserkanal und somit der Produktion zuleiten. Die für die Wasserkraftanlage

entnommene Wassermenge im Ausmaß von 3 m3/s wird wieder in die Krems zurückgeleitet.

Von diesem 1 m3/s Nutzwasser dürfen nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

aus dem Jahre 1988 maximal 22.000 m3/d = 255 l/s bzw. maximal 26.700 m3/d = 309 l/s an

maximal 2 Tagen pro Woche nach Asten abgeleitet werden. Die maximale Ableitungsmenge

von 309 l/s stellt etwas weniger als ein Drittel des entnommenen Nutzwassers dar. Demge -

genüber steht ein Einleitungsrecht von Kühlwasser in die Krems in einem Ausmaß von 358

l/s und einige andere Einleitungsrechte (Niederschlagswässer und ungenutztes Brauchwas -

ser).

 

Zu Frage 3:

 

Im Rahmen des genannten Aktionsprogrammes wurden österreichweit ökologisch und

strukturell intakte Flußabschnitte nach vorgegebenen Kriterien (flußtypspezifischer Charakter

auf eine Länge von mindestens 7 km, Artenreichtum von Flora und Fauna, etc.) ausgewie -

sen. Zielsetzung der Initiative ist u.a. die Erhaltung dieser intakten Flußstrecken sowie die

Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit strukturarmer Flüsse. Die erforderlichen

Maßnahmen zur Strukturverbesserung werden vorwiegend durch die Bundeswasserbauver -

waltung im Aufgabenbereich von schutzwasserbaulichen Projekten durchgeführt. Vorausset -

zung hiefür ist daher ein schutzwasserbaulicher Handlungsbedarf, z.B. Hochwasserschutz.

In dem angesprochenen Flußabschnitt der Krems ist diese Voraussetzung nicht gegeben,

weshalb derzeit keine Maßnahmen zur Strukturverbesserung gesetzt werden können.

 

Zu Frage 4:

 

Nach Auskunft der Oberösterreichischen Landesregierung wird der Bescheid in Kürze erlas -

sen werden. Die abschließende Beurteilung im Verfahren wird anhand eines zusätzlich ein -

geholten Sachverständigengutachtens erfolgen.

Zu Frage 5:

 

Im Rahmen des Aufsichtsrechtes der Oberbehörde wird das Vorgehen der Unterbehörde

beobachtet und unterstützt werden.