4657/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Kollegen ha -
ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend verfahrensrechtliche Fragen des
Medienverfahrens.gerichtet und folgende Fragen gestellt:
“1. Wie viele Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes wurden von der
Generalprokuratur seit Inkrafttreten des Mediengesetzes erhoben gegen Ent -
scheidungen
a) in selbständigen Medienverfahren,
b) in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten?
2. Wie viele dieser Wahrungsbeschwerden wurden gegen den Medieninhalter un -
d/oder Beschuldigten beschwerende Entscheidungen (also zu Gunsten des
Medieninhabers), wie viele gegen den von der Medienberichterstattung Betrof -
fenen (Privatankläger, Antragsteller) beschwerende Beschlüsse erhoben (ge -
gliedert nach Strafverfahren und selbständigen Medienverfahren)?
3. Wie vielen der angeführten Wahrungsbeschwerden ist der Oberste Gerichtshof
nachgekommen (gegliedert nach Strafverfahren/Medienverfahren - zu Gunsten
des Medieninhaberslzu Gunsten des Betroffenen)?
4. Die Ansprüche nach §§ 6ff MedienG sind nach einhelliger Ansicht ihrem We -
sen nach zivilrechtlicher Natur.
a) Halten Sie es für zweckmäßig, daß Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche
im wesentlichen mit
strafprozessualen Verfahrensvorschriften geführt werden?
b) Verfügt das Ministerium diesbezüglich über entsprechende Erfahrungen?
c) Welcher Art sind diese?
5. Verfahren nach §§ 6ff MedienG werden erfahrungsgemäß häufig auf Sachver -
halte gestützt, die gleichzeitig nach Gegenstand von klagen nach § 1330
ABGB oder nach § 78 UrhG sind, sodaß auch ähnlich gelagerte Rechtsfragen
durch diese Gliederung jeweils in getrennten Verfahren vor den Straf - und Zi -
vilgerichten abgehandelt werden.
a) Halten Sie diese Doppelgleisigkeiten verfahrensrechtlicher Art für zweckmä -
ßig?
b) Beabsichtigten Sie eine Vereinheitlichung in diesem Bereich vorzunehmen?
c) Gibt es Vorarbeiten für Gesetzesvorhaben zur Vereinheitlichung des Per -
sönlichkeitsschutzes?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Die Generalprokuratur berichtete, daß sie seit Inkrafttreten des Mediengesetzes mit
1. Jänner 1982 39 - vom Obersten Gerichtshof bis Ende Oktober 1998 bereits ent -
schiedene - Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes in Strafverfahren
wegen Medieninhaltsdelikten sowie in selbständigen Verfahren nach dem Medien -
gesetz erhoben hat. Davon sind
24 Beschwerden in selbständigen Verfahren nach dem Mediengesetz und
15 Beschwerden in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten
eingebracht worden.
Von den in selbständigen Verfahren nach dem Mediengesetz erhobenen 24 Be -
schwerden betrafen sieben den Antragsteller belastende Entscheidungen bzw. Vor -
gänge; allen diesen Beschwerden wurde Folge gegeben. 16 betrafen den Antrags -
gegner belastende Entscheidungen bzw. Vorgänge; zehn dieser Beschwerden wur -
de Folge, sechs nicht Folge gegeben. Eine erfolgreiche Beschwerde wurde schließ -
lich gegen eine beide Parteien belastende Entscheidung erhoben.
Von den in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten erhobenen 15 Beschwerden
betrafen sieben den Privatankläger und sieben den Beschuldigten bzw. den Medien -
inhaber belastende Entscheidungen bzw. Vorgänge.
Von den erstgenannten Be -
schwerden gab der Oberste Gerichtshof allen zur Gänze Folge, von den zweitge -
nannten sechs zur Gänze und einer teilweise. Eine Beschwerde, der zur Gänze Fol -
ge gegeben wurde, betraf Dritte belastende Entscheidungen bzw. Vorgänge.
Zu 4:
Die Abwicklung der Verfahren über die zivilrechtlichen Ansprüche nach den §§ 6ff
Mediengesetz nach den strafprozessualen Vorschriften ist in der Entstehungsge -
schichte des Mediengesetzes begründet1 weil man bei der Umstellung auf das zivil -
rechtliche Entschädigungssystem auf die Erfahrungen der in Mediensachen speziali -
sierten Strafrichter zurückgreifen wollte. Die Erfahrungen dieser Prozeßgestaltung
sind nach den mir vorliegenden Informationen von den in diesem Bereich tätigen
Richtern durchaus positiv; die Verfahren werden rasch und effizient geführt. Da und
dort auftretende Inkonsistenzen zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht
werden in der Praxis vor allem im Wege von Analogieschlüssen ohne große Proble -
me bewältigt.
Zu 5:
Die angesprochene Doppelgleisigkeit von Straf - und Zivilverfahren ist sicherlich kri -
tisch zu hinterfragen. Ich gebe aber zu bedenken, daß neben den zivilrechtlichen
Ansprüchen nach den §§ 6ff Mediengesetz häufig auch Privatanklagen nach
§ 111 StGB erhoben werden, die in der Praxis zumeist mit dem Medienverfahren
zur gemeinsamen Verhandlung oder Entscheidung verbunden werden. Würde nun
das medienrechtliche Verfahren den Zivilgerichten überantwortet werden, so wäre
erst recht wieder eine Doppelgleisigkeit gegeben, weil das Strafverfahren nach
§ 111 StGB wohl jedenfalls bei den Strafgerichten zu verbleiben hat. Dieser Aspekt
hat in letzter Zeit durch die geänderte Auslieferungspraxis des Nationalrats noch an
Bedeutung gewonnen.
Was die Weiterentwicklung des Persönliöhkeitsschutzes und damit auch dessen
verfahrensrechtliche Durchsetzung anlangt, so habe ich mehrfach - insbesondere
anläßlich der parlamentarischen Enquete über "Aktuelle Fragen des Persönlichkeits -
schutzes in der Medienberichterstattung” vom 18. Juni1996 - betont, daß ich neue
Ansätze im Zivilrecht zur Vereinheitlichung des derzeit zwischen Medienrecht, Urhe -
berrechtsgesetz und ABG B aufgesplitterten Rechtsbereichs für grundsätzlich überle -
genswert erachte, wobei insbesondere an einen neuen Ansatz durch Ausbau des
zivilrechtlichen Instrumentariums zur Frage des Ersatzes immateriellen Schadens zu
denken wäre. Der immaterielle
Schadensersatz ist jedoch ein so generelles und
wichtiges Thema, daß die Sinnhaftigkeit punktueller Lösungen in Teilbereichen sehr
genau überlegt werden muß. Gerade im Zusammenhang mit dem Medienrecht be -
darf es einer ausführlichen fachlichen Diskussion, deren Einleitung und Fortführung
das Bundesministerium für Justiz im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt; so
bietet beispielsweise der Meinungsaustausch unter den Medienrichtern im Rahmen
der regelmäßig stattfindenden Medienrechtsseminare, zu denen zuletzt und auch
künftig Vertreter der Medien eingeladen werden, dafür eine gute Gelegenheit.