4659/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4977/3 - NR/1998, betreffend Einhaltung des
Binnenschiffahrtsgesetzes, die die Abgeordneten Ing. Maderthaner und Kollegen am 7. Oktober
1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Ist Ihnen bekannt, daß Transporte, deren Quell - und Zielpunkte in Österreich
gelegen sind, auch mit Schiffen durchgeführt werden, die nicht vom Anwen -
dungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.3921/91 des Rates (Kabotagever -
ordnung) abgedeckt sind und die nicht in einem EWR - Staat zugelassen sind?
Antwort:
Derartige Transporte bedürfen einer österreichischen Schiffahrtskonzession nach dem Teil
"Schiffahrtsgewerberecht” des Schiffahrtsgesetzes, BGBI. 1 Nr.62/1997, wobei hinsichtlich der
Zulassung in einem EWR - Staat darauf hinzuweisen ist, daß diese Voraussetzung nur für
Motorfahrzeuge oder für Fahrzeuge, die für den Transport gefährlicher Güter bestimmt sind,
gilt.
Fallweise wird die Durchführung unzulässiger “Kabotagefahrten” auch der Obersten Schiff -
fahrtsbehörde zur Kenntnis gebracht, die derartige Sachverhalte zur weiteren Aufklärung und
allfälligen Ahndung an die zuständigen Verwaltungsstratbehörden weiterleitet.
Von derartigen Verletzungen des Schiffahrtsgewerberechts zu trennen sind jene Fälle, in denen
ein österreichisches Schiffahrtsunternehmen angemietete ausländische Fahrzeuge im Rahmen
seiner Konzession rechtmäßig zum Einsatz bringt. Dies können entweder gecharterte, nicht -
motorisierte Fahrzeuge (Bargen) oder - wie zuvor bereits erläutert - motorisierte Fahrzeuge oder
Gefahrgut - Fahrzeuge sein, die über die entsprechende EWR - Zulassung verfügen.
2. Wenn ja, wieviele derartige Transportfälle sind Ihnen bekannt?
Antwort:
Eine Aufstellung von unzulässigen "Kabotagefahrten” kann beim Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr nicht aufliegen, weil die Unzulässigkeit von Transportfällen nur mit
einem rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungstrafverfallren festgestellt wird; für die
Durchführung derartiger Verwaltungsstrafverfahren sind seit der 1992 ergangenen Novelle zum
seinerzeitigen Schiffahrtsgesetz 1990 die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden zuständig -
eine zentrale “Strafkompetenz” besteht somit nicht.
3., 4. u. 5. Welche Maßnahmen wurden in der Vergangenheit in bezug auf diese Trans -
porte gesetzt?
Wurden die in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Möglich -
keiten zur Ahndung derartiger Übertretungen ausgeschöpft?
Wenn keine Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, warum nicht?
Antwort:
Sofern Sachverhalte einen Verdacht auf unzulässige “Kabotagefahrten” ergeben haben, wurden
diese zur weiteren Klärung und allfälligen Ahndung den oben genannten Bezirksverwaltungs -
behörden als
Verwaltungsstrafbehörden unverzüglich weitergeleitet.
6. Welche Kontrollmaßnahmen werden zum Schutz der österreichischen Unter -
nehmen in Zukunft durchgeführt werden?
Antwort:
Ankßlich der von der Schiffahrtspolizei durchgeführten Schiffskontrollen werden künftig
verstärkt Überprüfungen hinsichtlich des Quell - und Zielpunkts der durchgeführten Transporte
und der gewerberechtlichen Befügnisse der beteiligten Unternehmen vorgenommen werden.