4665/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und
Freunde, betreffend die Anzeigepflicht von Arbeitsunfällen und
den Unfallverhütungsdienst, Nr. 5024 /J.
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Folgende Anzeigen über Arbeitsunfälle wurden getätigt:
1993: 3 Arbeitsunfälle
1994: 2 Arbeitsunfälle
1995: 1 Arbeitsunfall
1996: 1 Arbeitsunfall
1997: 1 Arbeitsunfall
1998 (bis zum 17. Juli): kein Arbeitsunfall
Unfälle aus der Zeit vor 1993 sind EDV - mäßig nicht erfaßt, so daß diesbezüglich
aufgrund des großen Verwaltungsaufwandes - rund 50.000 Unfallmeldungen pro
Jahr müßten händisch durchsucht werden - eine Beantwortung nicht erfolgen kann.
Laut Auskunft der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben die Naintscher
Mineralwerke jedoch schon seit den 80er Jahren regelmäßig Auszeichnungen
wegen der vorbildlich geringen Unfallzahlen erhalten.
Zu Frage 2:
Strafverfahren wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht wurden seitens der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht eingeleitet, da kein Anlaß bestand, an
der Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit
und Richtigkeit der Unfallanzeigen zu zweifeln.
Zu Frage 3:
Diese Meldung entspricht nicht den Tatsachen. Diesbezügliche Vorwürfe waren erst
den Medienberichten nach dem Unglück zu entnehmen.
Zu Frage 4
Betriebsbesichtigungen gemäß § 187 Abs. 2 ASVG durch die Allgemeine Unfall -
versicherungsanstalt erfolgten nicht, da die Präsenz der Bergbehörde gewährleistet
war und Zahl und Geringfügigkeit der Unfälle in keiner Weise Anlaß für eine zusätz -
liche Kontrolle gegeben haben.
Seitens des Unfallverhütungsdienstes der Hauptanstalt wurden - meist über Anfor -
derung durch die Bergbehörde - unter anderem in den Jahren 1986, 1989 und 1994
Lärmmessungen durchgeführt. 1990 erfolgte durch den Unfallverhütungsdienst der
Landesstelle eine Besichtigung von Mühle und Labor und in der Folge eine Vibrati -
onsmessung im Labor. Durch einen Mitarbeiter des Unfallverhütungsdienstes Kla -
genfurt gab es eine Befahrung anläßlich einer Bergbautagung.
Zu Frage 5:
Mein Ressort wurde zu keiner Stellungnahme aufgefordert.
Im Bereich der Arbeitsinspektion gilt seit Jahren - und mit Erfolg - der Grundsatz
"Qualität vor Quantität", den ich für wesentlich sinnvoller halte als eine starre
gesetzliche Vorgabe über die Häufigkeit von Kontrollen. In der Praxis sind die
tatsächlich erforderlichen Zeitabstände je nach den konkreten Verhältnissen von
Betrieb zu Betrieb äußerst unterschiedlich. Es hat sich sehr bewährt, daß Häufigkeit
und Zeitabstände der Kontrollen durch die Behörde selbst, eigenverantwortlich und
nach pflichtgemäßem Ermessen, beurteilt und festgelegt werden. Dies ermöglicht
flexible, den Einzelfall berücksichtigende Lösungen und führt zu besseren Ergebnis -
sen im Sinne der Unfallverhütung und eines wirksamen Schutzes von Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer als es undifferenziert vorgegebene Kontrollabstände
könnten.
Zu Frage 6:
Da nach dem 3. Satz des § 199 Abs. 2 BergG die Berghauptmannschaften dem
Ansinnen des Versicherungsträgers durch die Festsetzung des Zeitpunktes der
Besichtigung ohnehin v e r p f l i c h t e n d zu entsprechen haben, steht diese Norm in
keinem Widerspruch zu sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere
nicht zur Bestimmung des § 187 Abs. 2 ASVG. Vielmehr ist § 199 Abs. 2 BergG als
Ergänzung zu den dem Unfallversicherungsträger gegenüber dem Betrieb nach
dieser Bestimmung zustehenden Rechten zu
sehen.
Zu Frage 7:
Ich verfüge über keine Hinweise, denen zufolge es in der Steiermark Praxis gewe -
sen wäre, daß Vertreter der Bergbehörde verlangt hätten, bei Betriebsbesichtigun -
gen anwesend zu sein. Hinsichtlich des Falles "Lassing" erübrigt sich eine solche
Spekulation schon in Hinblick auf die Beantwortung zur Frage 4.
Zu Frage 8:
Eine Übertragung der Kompetenzen betreffend die Überwachung des Arbeitnehmer -
schutzes in Bergbaubetrieben an die Arbeitsinspektion halte ich - unabhängig von
der Katastrophe von Lassing - grundsätzlich für sinnvoll, da die derzeit zersplitterte
Kompetenzlage in den Bereichen Arbeitnehmerschutz und Arbeitsaufsicht einer
Bereinigung dahingehend bedürfte, als diese Aufgaben langfristig bei der Arbeitsin -
spektion konzentriert werden sollten.
Der Bergbehörde obliegt derzeit die Überwachung des Arbeitnehmerschutzes nicht
nur bei der untertägigen Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, son -
dern auch in weiten Bereichen der obertägigen Gewinnung und Aufbereitung (z.B.
Steinbrüche) sowie in vielen Fällen auch bei der Veredelung und Weiterverarbeitung
bis zum verkaufsfähigen Produkt. Hinsichtlich dieser Bereiche halte ich die Übertra -
gung der Kompetenz zur Überwachung des Arbeitnehmerschutzes an die Arbeitsin -
spektion jedenfalls für sinnvoll und vordringlich, während bei der untertägigen
Gewinnung und Aufbereitung - also bei Bergbautätigkeiten im engeren Sinne - die
Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Bergbehörde als "Spezialbehörde" noch
sachlich vertreten werden kann.
Ich habe daher bereits im Vorfeld der Verhandlungen zu einer Novelle des Bergge -
setzes gefordert, zumindest alle über die Gewinnung und Aufbereitung hinausge -
henden Tätigkeiten der Arbeitsaufsicht durch die Arbeitsinspektion zu unterstellen,
was im Entwurf des Mineralrohstoffgesetzes auch berücksichtigt wurde. Darüber
hinaus habe ich zum Entwurf des Mineralrohstoffgesetzes im Ministerrat vom
8. Oktober 1998 die Maßgabe eingebracht, daß die Überwachung des Arbeitneh -
merschutzes auch bei der obertägigen Gewinnung und Aufbereitung weitgehend an
die Arbeitsinspektion übertragen werden soll, was vom Ministerrat auch einstimmig
beschlossen wurde.
Zu Frage 9:
Anfragen gemäß § 42 Abs. 1 ASVG (... Auskunft über alle für das Versiche -
rungsverhältnis maßgebenden Umstände...) bezüglich Unfallverhütung und
Prävention von Berufskrankheiten wurden seitens der Allgemeinen Unfallversiche -
rungsanstalt naturgemäß nicht gestellt. Auch gab es angesichts der geringen Zahl
von Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten auch keine sonstigen Anfragen zu die -
sem Bereich. Ein Verstoß gegen die
Auskunftpflicht konnte somit nicht erfolgen.
Zu Frage 10:
Die Erteilung von Auskünften über verhängte Verwaltungsstrafen stellt einen Eingriff
in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz dar. Gemäß
§ 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes sind Beschränkungen dieses Rechtes zur
Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zulässig.
Das Recht des Nationalrates und des Bundesrates, die Geschäftsführung der Bun -
desregierung zu überprüfen, stellt ein solches berechtigtes Interesse dar. Dabei ist
jedoch zu beachten, daß bezüglich der Frage, ob ein berechtigtes Interesse eines
anderen eine Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz rechtfertigen kann,
eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Rechtsgüterabwägung stattzufinden hat.
Weiters räumt die genannte Verfassungsbestimmung der vertraulichen Behandlung
personenbezogener Daten Vorrang ein.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Auskunftserteilung über allenfalls
verhängte Verwaltungsstrafen wegen Meldepflichtverstößen, die in keinerlei
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unglücksfall oder damit einhergehenden
Fragen aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes stehen, bei Vornahme der
erwähnten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zulässig und insoweit im Sinn des § 91
Abs. 4 GOG aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Hinsichtlich der Meldung von Arbeitsunfällen wird darauf verwiesen, daß - wie
bereits ausgeführt - keine unrichtigen Meldungen bzw. die Unterlassung von
Meldungen bekannt geworden sind und demnach auch keine Strafen verhängt
worden sein können.
Zu Frage 11:
Da die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im Rahmen ihrer Tätigkeit zu keinem
begründeten Verdacht gelangte, ist auch keine Verständigung an die Bergbehörde
ergangen.