4665/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und

Freunde, betreffend die Anzeigepflicht von Arbeitsunfällen und

den Unfallverhütungsdienst, Nr. 5024 /J.

 

 

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

 

Zu Frage 1:

 

Folgende Anzeigen über Arbeitsunfälle wurden getätigt:

 

              1993:         3 Arbeitsunfälle

              1994:         2 Arbeitsunfälle

              1995:         1 Arbeitsunfall

              1996:         1 Arbeitsunfall

              1997:         1 Arbeitsunfall

              1998 (bis zum 17. Juli): kein Arbeitsunfall

 

Unfälle aus der Zeit vor 1993 sind EDV - mäßig nicht erfaßt, so daß diesbezüglich

aufgrund des großen Verwaltungsaufwandes - rund 50.000 Unfallmeldungen pro

Jahr müßten händisch durchsucht werden - eine Beantwortung nicht erfolgen kann.

Laut Auskunft der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben die Naintscher

Mineralwerke jedoch schon seit den 80er Jahren regelmäßig Auszeichnungen

wegen der vorbildlich geringen Unfallzahlen erhalten.

 

 

Zu Frage 2:

 

Strafverfahren wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht wurden seitens der

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nicht eingeleitet, da kein Anlaß bestand, an

der Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit und Richtigkeit der Unfallanzeigen zu zweifeln.

Zu Frage 3:

 

Diese Meldung entspricht nicht den Tatsachen. Diesbezügliche Vorwürfe waren erst

den Medienberichten nach dem Unglück zu entnehmen.

 

 

Zu Frage 4

 

Betriebsbesichtigungen gemäß § 187 Abs. 2 ASVG durch die Allgemeine Unfall -

versicherungsanstalt erfolgten nicht, da die Präsenz der Bergbehörde gewährleistet

war und Zahl und Geringfügigkeit der Unfälle in keiner Weise Anlaß für eine zusätz -

liche Kontrolle gegeben haben.

Seitens des Unfallverhütungsdienstes der Hauptanstalt wurden - meist über Anfor -

derung durch die Bergbehörde - unter anderem in den Jahren 1986, 1989 und 1994

Lärmmessungen durchgeführt. 1990 erfolgte durch den Unfallverhütungsdienst der

Landesstelle eine Besichtigung von Mühle und Labor und in der Folge eine Vibrati -

onsmessung im Labor. Durch einen Mitarbeiter des Unfallverhütungsdienstes Kla -

genfurt gab es eine Befahrung anläßlich einer Bergbautagung.

 

 

Zu Frage 5:

 

Mein Ressort wurde zu keiner Stellungnahme aufgefordert.

 

Im Bereich der Arbeitsinspektion gilt seit Jahren - und mit Erfolg - der Grundsatz

"Qualität vor Quantität", den ich für wesentlich sinnvoller halte als eine starre

gesetzliche Vorgabe über die Häufigkeit von Kontrollen. In der Praxis sind die

tatsächlich erforderlichen Zeitabstände je nach den konkreten Verhältnissen von

Betrieb zu Betrieb äußerst unterschiedlich. Es hat sich sehr bewährt, daß Häufigkeit

und Zeitabstände der Kontrollen durch die Behörde selbst, eigenverantwortlich und

nach pflichtgemäßem Ermessen, beurteilt und festgelegt werden. Dies ermöglicht

flexible, den Einzelfall berücksichtigende Lösungen und führt zu besseren Ergebnis -

sen im Sinne der Unfallverhütung und eines wirksamen Schutzes von Leben und

Gesundheit der Arbeitnehmer als es undifferenziert vorgegebene Kontrollabstände

könnten.

 

 

Zu Frage 6:

 

Da nach dem 3. Satz des § 199 Abs. 2 BergG die Berghauptmannschaften dem

Ansinnen des Versicherungsträgers durch die Festsetzung des Zeitpunktes der

Besichtigung ohnehin v e r p f l i c h t e n d zu entsprechen haben, steht diese Norm in

keinem Widerspruch zu sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere

nicht zur Bestimmung des § 187 Abs. 2 ASVG. Vielmehr ist § 199 Abs. 2 BergG als

Ergänzung zu den dem Unfallversicherungsträger gegenüber dem Betrieb nach

dieser Bestimmung zustehenden Rechten zu sehen.

Zu Frage 7:

 

Ich verfüge über keine Hinweise, denen zufolge es in der Steiermark Praxis gewe -

sen wäre, daß Vertreter der Bergbehörde verlangt hätten, bei Betriebsbesichtigun -

gen anwesend zu sein. Hinsichtlich des Falles "Lassing" erübrigt sich eine solche

Spekulation schon in Hinblick auf die Beantwortung zur Frage 4.

 

 

Zu Frage 8:

 

Eine Übertragung der Kompetenzen betreffend die Überwachung des Arbeitnehmer -

schutzes in Bergbaubetrieben an die Arbeitsinspektion halte ich - unabhängig von

der Katastrophe von Lassing - grundsätzlich für sinnvoll, da die derzeit zersplitterte

Kompetenzlage in den Bereichen Arbeitnehmerschutz und Arbeitsaufsicht einer

Bereinigung dahingehend bedürfte, als diese Aufgaben langfristig bei der Arbeitsin -

spektion konzentriert werden sollten.

 

Der Bergbehörde obliegt derzeit die Überwachung des Arbeitnehmerschutzes nicht

nur bei der untertägigen Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, son -

dern auch in weiten Bereichen der obertägigen Gewinnung und Aufbereitung (z.B.

Steinbrüche) sowie in vielen Fällen auch bei der Veredelung und Weiterverarbeitung

bis zum verkaufsfähigen Produkt. Hinsichtlich dieser Bereiche halte ich die Übertra -

gung der Kompetenz zur Überwachung des Arbeitnehmerschutzes an die Arbeitsin -

spektion jedenfalls für sinnvoll und vordringlich, während bei der untertägigen

Gewinnung und Aufbereitung - also bei Bergbautätigkeiten im engeren Sinne - die

Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Bergbehörde als "Spezialbehörde" noch

sachlich vertreten werden kann.

 

Ich habe daher bereits im Vorfeld der Verhandlungen zu einer Novelle des Bergge -

setzes gefordert, zumindest alle über die Gewinnung und Aufbereitung hinausge -

henden Tätigkeiten der Arbeitsaufsicht durch die Arbeitsinspektion zu unterstellen,

was im Entwurf des Mineralrohstoffgesetzes auch berücksichtigt wurde. Darüber

hinaus habe ich zum Entwurf des Mineralrohstoffgesetzes im Ministerrat vom

8. Oktober 1998 die Maßgabe eingebracht, daß die Überwachung des Arbeitneh -

merschutzes auch bei der obertägigen Gewinnung und Aufbereitung weitgehend an

die Arbeitsinspektion übertragen werden soll, was vom Ministerrat auch einstimmig

beschlossen wurde.

 

Zu Frage 9:

 

Anfragen gemäß § 42 Abs. 1 ASVG (... Auskunft über alle für das Versiche -

rungsverhältnis maßgebenden Umstände...) bezüglich Unfallverhütung und

Prävention von Berufskrankheiten wurden seitens der Allgemeinen Unfallversiche -

rungsanstalt naturgemäß nicht gestellt. Auch gab es angesichts der geringen Zahl

von Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten auch keine sonstigen Anfragen zu die -

sem Bereich. Ein Verstoß gegen die Auskunftpflicht konnte somit nicht erfolgen.

Zu Frage 10:

 

Die Erteilung von Auskünften über verhängte Verwaltungsstrafen stellt einen Eingriff

in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz dar. Gemäß

§ 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes sind Beschränkungen dieses Rechtes zur

Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zulässig.

 

Das Recht des Nationalrates und des Bundesrates, die Geschäftsführung der Bun -

desregierung zu überprüfen, stellt ein solches berechtigtes Interesse dar. Dabei ist

jedoch zu beachten, daß bezüglich der Frage, ob ein berechtigtes Interesse eines

anderen eine Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz rechtfertigen kann,

eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Rechtsgüterabwägung stattzufinden hat.

Weiters räumt die genannte Verfassungsbestimmung der vertraulichen Behandlung

personenbezogener Daten Vorrang ein.

 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Auskunftserteilung über allenfalls

verhängte Verwaltungsstrafen wegen Meldepflichtverstößen, die in keinerlei

Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unglücksfall oder damit einhergehenden

Fragen aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes stehen, bei Vornahme der

erwähnten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zulässig und insoweit im Sinn des § 91

Abs. 4 GOG aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Hinsichtlich der Meldung von Arbeitsunfällen wird darauf verwiesen, daß - wie

bereits ausgeführt - keine unrichtigen Meldungen bzw. die Unterlassung von

Meldungen bekannt geworden sind und demnach auch keine Strafen verhängt

worden sein können.

 

 

Zu Frage 11:

 

Da die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt im Rahmen ihrer Tätigkeit zu keinem

begründeten Verdacht gelangte, ist auch keine Verständigung an die Bergbehörde

ergangen.