4666/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Nußbaumer, Pumberger und Kollegen
betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über
Beruf und Ausbildung der Sanitäter erlassen wird und mit dem das MTF - SHD - Gesetz
und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert werden soll
(Nr. 5050/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 10:
Ziel bei Erarbeitung des gegenständlichen Entwurfes war neben der Schaffung einer
qualitativen und praxisgerechten Ausbildung auch die Sicherung des Systems der
Ehrenamtlichkeit. Durch umfangreiche Übergangsbestimmungen einerseits und durch die
Schaffung einer modulartigen Ausbildung andererseits soll auch ehrenamtlichen Mitarbeitern
eine über die erste Ausbildungsstufe des Rettungssanitäters hinausgehende Weiterbildung
ermöglicht werden. Ich gehe daher davon aus, daß keine ins Gewicht fallende Aufstockung
hauptberuflich tätiger Sanitäter erforderlich sein wird. Im übrigen können auch auf
Landesebene bestehende Organisationsvorschriften auf dem Gebiet des "Rettungswesens"
zum Tragen kommen.
Eine Prognose hinsichtlich einer allfälligen Aufstockung des beruflichen Personals ist daher
hauptsächlich von den organisationsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer abhängig,
wobei jedoch festzuhalten ist, daß die Großzahl der Einsätze, nämlich Krankentransporte
und Einsätze im Notarztwagen weiterhin durch entsprechend ausgebildete ehrenamtliche
Mitarbeiter erfolgen werden.
Zu Frage 4:
Gemäß § 46 MTF - SHD - Gesetz sind derzeit die Kosten für Sanitätsgehilfenkurse von der
veranstaltenden Stelle zu tragen. Die durch den Entwurf enstehenden Ausbildungskosten
werden in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf detailliert dargestellt, welche nach
Auswertung der im allgemeinen Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen
ergänzt bzw. den weiteren Verhandlungsergebnissen entsprechend angepaßt werden.
Zu Frage 5:
Das "Vorbehaltsgesetz", gemeint ist wohl das Ausbildungsvorbehaltsgesetz,
BGBl. Nr. 379/1996, beinhaltet keinerlei Regelungen hinsichtlich einer Kostentragung.
Kosten nach diesem Gesetz entstehen daher keine.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Anerkennung von Rettungsorganisationen wird im Rahmen der Kompetenz
Rettungswesen in den Bundesländern verschieden gehandhabt (beispielsweise durch
Bescheid oder Verordnung).
Zu den Fragen 8 und 9:
Die Anforderungen bzw. fachliche Qualifikationen des Lehrpersonals werden abhängig vom
Ergebnis des Begutachtungsverfahrens durch Verordnung normiert werden. Der
Gesetzesentwurf in den finanziellen Erläuterungen geht davon aus, daß ein Großteil der
Ausbildung durch Akademiker (Ärzte, Juristen etc.) vermittelt werden soll.
Zu Frage 11:
Der Entwurf sieht für Personen, die einen Grundlehrgang für Zivildienstleistende gemäß der
Verordnung des Bundesministers für Inneres über Art, Umfang und Dauer des
Grundlehrganges für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 352/1989, erfolgreich absolviert haben,
eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter im Umfang von 60 Stunden Theorie und
160 Stunden Praktikum vor. Hierbei sind die bereits im Grundlehrgang für
Zivildienstleistende vermittelten
Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen.
Zu Frage 12:
Die Begriffsbestimmungen werden aufgrund des Begutachtungsverfahrens überarbeitet
werden.