4666/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Nußbaumer, Pumberger und Kollegen

betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über

Beruf und Ausbildung der Sanitäter erlassen wird und mit dem das MTF - SHD - Gesetz

und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert werden soll

(Nr. 5050/J)

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 10:

 

Ziel bei Erarbeitung des gegenständlichen Entwurfes war neben der Schaffung einer

qualitativen und praxisgerechten Ausbildung auch die Sicherung des Systems der

Ehrenamtlichkeit. Durch umfangreiche Übergangsbestimmungen einerseits und durch die

Schaffung einer modulartigen Ausbildung andererseits soll auch ehrenamtlichen Mitarbeitern

eine über die erste Ausbildungsstufe des Rettungssanitäters hinausgehende Weiterbildung

ermöglicht werden. Ich gehe daher davon aus, daß keine ins Gewicht fallende Aufstockung

hauptberuflich tätiger Sanitäter erforderlich sein wird. Im übrigen können auch auf

Landesebene bestehende Organisationsvorschriften auf dem Gebiet des "Rettungswesens"

zum Tragen kommen.

 

Eine Prognose hinsichtlich einer allfälligen Aufstockung des beruflichen Personals ist daher

hauptsächlich von den organisationsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer abhängig,

wobei jedoch festzuhalten ist, daß die Großzahl der Einsätze, nämlich Krankentransporte

und Einsätze im Notarztwagen weiterhin durch entsprechend ausgebildete ehrenamtliche

Mitarbeiter erfolgen werden.

Zu Frage 4:

 

Gemäß § 46 MTF - SHD - Gesetz sind derzeit die Kosten für Sanitätsgehilfenkurse von der

veranstaltenden Stelle zu tragen. Die durch den Entwurf enstehenden Ausbildungskosten

werden in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf detailliert dargestellt, welche nach

Auswertung der im allgemeinen Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen

ergänzt bzw. den weiteren Verhandlungsergebnissen entsprechend angepaßt werden.

 

 

Zu Frage 5:

 

Das "Vorbehaltsgesetz", gemeint ist wohl das Ausbildungsvorbehaltsgesetz,

BGBl. Nr. 379/1996, beinhaltet keinerlei Regelungen hinsichtlich einer Kostentragung.

Kosten nach diesem Gesetz entstehen daher keine.

 

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Die Anerkennung von Rettungsorganisationen wird im Rahmen der Kompetenz

Rettungswesen in den Bundesländern verschieden gehandhabt (beispielsweise durch

Bescheid oder Verordnung).

 

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Die Anforderungen bzw. fachliche Qualifikationen des Lehrpersonals werden abhängig vom

Ergebnis des Begutachtungsverfahrens durch Verordnung normiert werden. Der

Gesetzesentwurf in den finanziellen Erläuterungen geht davon aus, daß ein Großteil der

Ausbildung durch Akademiker (Ärzte, Juristen etc.) vermittelt werden soll.

 

 

Zu Frage 11:

 

Der Entwurf sieht für Personen, die einen Grundlehrgang für Zivildienstleistende gemäß der

Verordnung des Bundesministers für Inneres über Art, Umfang und Dauer des

Grundlehrganges für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 352/1989, erfolgreich absolviert haben,

eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter im Umfang von 60 Stunden Theorie und

160 Stunden Praktikum vor. Hierbei sind die bereits im Grundlehrgang für

Zivildienstleistende vermittelten Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen.

Zu Frage 12:

 

Die Begriffsbestimmungen werden aufgrund des Begutachtungsverfahrens überarbeitet

werden.