4674/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Auslandsadoptionen, gerichtet

und folgende Fragen gestellt:

 

 

 

"1.     Wann ist mit einer Zuweisung der Haager Konvention zum Schutz des Kindes

           bei Auslandsadoptionen an den Nationalrat zwecks Beschlußfassung zu rech -

           nen?

 

2.        Wann wird der Entwurf für ein Durchführungsgesetz zu dieser Konvention in

           Begutachtung gehen?

 

3.        Welche konkreten Regelungen wird ein derartiges Durchführungsgesetz bein -

           halten?

 

4.        Warum wurde bis heute die Ratifizierung der Haager Konvention zum Schutz

           des Kindes bei Auslandsadoptionen nicht angestrebt bzw. verzögert?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

 

Zu 1:

 

Das Bundesministerium für Justiz übersendete dem Bundesministerium für auswärti -

ge Angelegenheiten Ende November 1998 Entwürfe eines Vortrags an den Minister -

rat zur Unterzeichnung und Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 29. Mai

1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der in -

ternationalen Adoption sowie der Erläuterungen für die zu erstellende Regierungs -

vorlage. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wurde ersucht,

den Ministerrat ehestmöglich zu befassen. Ich rechne damit, daß das Übereinkom -

men - nach seiner Unterzeichnung - in den ersten Monaten des Jahres 1999 dem

Nationalrat zur Genehmigung nach Art. 50 Abs. 1 B -VG zugeleitet werden wird.

 

 

Zu 2 und 3:

 

Nach eingehenden Erörterungen mit dem Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

kam das Bundesministerium für Justiz zur Auffassung, daß die Erlassung eines

Durchführungsgesetzes zu dem Übereinkommen entbehrlich ist. Die Landesregie -

rungen wurden über diese - gegenüber einem früheren Standpunkt geänderte  -

Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme hierzu gebeten. In der

Folge schlossen sich die Landesregierungen der gemeinsamen Rechtsmeinung des

Bundeskanzleramts - Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Justiz an.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Übereinkommen wird daher ausgeführt,

daß die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B - VG nicht erforderlich ist.

 

 

Zu 4:

 

Zunächst bestand aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz keine prioritäre

Notwendigkeit zur Ratifikation des Übereinkommens, zumal auch andere Staaten

das Übereinkommen nur sehr zögernd ratifiziert haben. Eine Reihe von Staaten, wie

etwa Deutschland Großbritannien, Italien, die Schweiz und die Vereinigten Staaten

von Amerika, bereitet die Ratifikation des Übereinkommens erst vor. Frankreich hat

das Übereinkommen erst in jüngster Zeit - mit Wirkung vom 1.10.1998 - ratifiziert.

 

Erst mit der unerwarteten Änderung des innerstaatlichen rumänischen Adoptions -

rechts und wegen der dadurch verursachten Problemlagen im Zusammenhang mit

der Adoption rumänischer Kinder durch österreichische Adoptiveltern wurde nun -

mehr die Ratifikation des Übereinkommens erforderlich. Da also aus österreichi -

scher Sicht ein praktischer Bedarf nach Ratifizierung des Übereinkommens erst in

letzter Zeit entstand, kann von einer diesbezüglichen Verzögerung nicht die Rede

sein. Es darf schließlich auch nicht übersehen werden, daß das Übereinkommen,

besonders im Verhältnis zu den Nachbarstaaten Österreichs, zu einer Verkomplizie -

rung der internationalen Adoptionen führen wird.