4676/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend die Verweigerung des Vor -

schlags der Begnadigung eines § 209 - Opfers an den Herrn Bundespräsidenten, ge -

richtet und folgende Fragen gestellt:

 

 

 

"1.     Warum haben Sie in dem o.a. Fall dem Herrn Bundespräsidenten nicht die

          gnadenweise Tilgung der Verurteilung bzw. zumindest die Beschränkung der

         Auskunft aus dem Strafregister vorgeschlagen?

 

2.      Sie begründen Ihre Entscheidung gegenüber dem Verurteilten damit, daß erst

         ein Jahr der dreijährigen Probezeit bzw. der fünfjährigen Tilgungsfrist abgelau -

         fen sei. Haben Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß das Strafverfah -

         ren gegen den Gnadenwerber mehr als drei Jahre gedauert hat und die inkri -

         minierten "Taten" mittlerweile bereits 5 bis 10 Jahre zurückliegen, in denen

         sich der Gnadenwerber nichts zuschulden kommen ließ?

 

2.a.   Wenn ja, wie?

 

2.b.   Wenn nein, warum nicht?

3.      Ende vorigen Jahres haben Sie in einer Anfragebeantwortung anläßlich der

         Sutherland - Entscheidung der EKMR mitgeteilt wie folgt: "Die Frage, ob in Fäl -

         len einer Verurteilung nach § 209 StGB auf Grund eines Gnadengesuchs dem

         Herrn Bundespräsidenten ein Gnadenvorschlag erstattet wird, wird nach den

         Umständen des jeweiligen Einzelfalls nicht nur nach Maßgabe der Gnadenwür -

         digkeit und der Gnaden gründe, sondern auch im Lichte der in der allgemeinen

         Diskussion vorgetragenen Argumente und der in der erwähnten Entscheidung

         der Menschenrechtskommission in den Vordergrund gestellten Kriterien beur -

         teilt werden" (XX. GP - NR 3175/AB; 7209/1 - Pr 1/1997). Wieso haben Sie dies

         im vorliegenden Fall nicht getan, sondern den (ausschließlich) auf Grund des

         menschenrechtswidrigen § 209 StGB Verurteilten lediglich nach den allgemei -

         nen Kriterien und damit genauso behandelt wie jeden nach einem anderen, be -

         rechtigten Strafgesetz Verurteilten auch?

 

4.      Wieso haben Sie eine Entscheidung des Herrn Bundespräsidenten in dieser

          zutiefst menschenrechtlichen Frage abgeschnitten? Was hat dagegen ge -

         sprochen, dem Herrn Bundespräsidenten in dieser sensiblen Angelegenheit

         die Entscheidung zu ermöglichen?

 

5.      Kennen Sie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17.09.98,

         mit der Österreich aufgefordert wird, alle nach § 209 zu Freiheitsstrafen Ver -

         urteilten zu begnadigen?

 

5.a.   Werden Sie auf Grund dieser Entschließung Ihre Entscheidung noch einmal

         überdenken und dem Herrn Bundespräsidenten eine Entscheidung ermögli -

         chen?

 

5.aa. Wenn ja, wann?

 

5.bb. Wenn nein, warum nicht?

 

 

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

 

Zu 1 bis 3 und 5.a bis 5.bb:

 

Ich habe mir die Entscheidung der Frage, ob ein Gnadenvorschlag erstattet werden

soll, gerade in diesem Fall nicht leicht gemacht. Ich bin jedoch nach Abwägung aller

für und gegen einen solchen Schritt sprechenden Gesichtspunkte einschließlich der

in der Anfrage erwähnten Aspekte zu der Entscheidung gelangt, daß eine positive

Beurteilung der Gnadenfrage zum damaligen Zeitpunkt vor allem deswegen nicht

möglich war, weil erst ein geringer Teil der Probezeit und noch geringerer Teil der

Tilgungsfrist verstrichen war.

 

Einen Widerspruch zu meiner Anfragebeantwortung aus dem Vorjahr anläßlich der

Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte im Fall Sutherland

(zur Zahl 3170/J - NR/1997) sehe ich darin nicht. Die Behandlung von Gnadengesu -

chen hat auf dem Boden des geltenden Rechts stattzufinden. Es kann nicht die

Funktion der Gnadengewährung sein, den Willen des Gesetzgebers in Richtung ei -

ner Änderung der Rechtslage zu substituieren. Freilich kann die erwähnte Entschei -

dung der Europäischen Kommission Anlaß dafür geben, bei der Prüfung der - auch

in diesem Zusammenhang nach wie vor zu fordernden - Gnadenwürdigkeit und der

Gnadengründe einen großzügigeren Maßstab anzulegen.

 

 

 

Zu 4:

 

Nach meinem Verständnis des Gnadenverfahrens und seiner verfassungsrechtli -

chen Grundlagen kann ich mich bei Entscheidung der Frage, ob dem Herrn Bundes -

präsidenten ein Gnadenvorschlag erstattet werden soll oder nicht, nicht auf eine

gleichsam neutrale Haltung zurückziehen.

 

 

 

Zu 5:

 

Ich habe Kenntnis von dieser Entschließung des Europäischen Parlaments. Sie rich -

tet sich meiner Auffassung nach im gegebenen Zusammenhang an den Gesetzge -

ber. Meine eigene Meinung zur Frage des § 209 StGB, wie ich sie dem Parlament

gegenüber bereits zum Ausdruck gebracht habe, ist bekannt.