4678/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5004/J betreffend Ihre
Verordnungen 288/1998, 294/1998 und 295/1998 betreffend Ausbildungen zum
Medienfachmann, Straßenerhaltungsfachmann bzw. zum Systemgastronomiefachmann welche
die Abgeordneten Petrovic, Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde am 8. Oktober
1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Gemäß § 7 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes ist in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen,
Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des
Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen Aufgrund dieser Bestimmung ist in den
angeführten Urkunden und Dokumenten ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische
Bezeichnung des Lehrberufes jedenfalls möglich, sodaß auf diese Weise der Forderung nach
sprachlicher Gleichbehandlung in den Lehrberufsbezeichnungen durchaus Rechnung getragen
ist.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Formulierung geschlechtsspezifischer
Berufsbezeichnungen aus sprachlicher Sicht teilweise mit Komplikationen (z.B. der Lehrberuf
"Zimmermann") verbunden ist.
Im Hinblick auf die zuvor dargelegte Sicherstellung der geschlechtsspezifischer
Lehrberufsbezeichnungen in den genannten Urkunden und Dokumenten ist eine Änderung der
Verordnungen nicht erforderlich.
Die Verwendung des Begriffes "Spezialist" in Lehrberufsbezeichnungen ist insofern keine
wirklich geeignete Alternative, als dieser Begriff in sprachlicher Hinsicht vorwiegend im
wissenschaftlichen bzw. auch medizinischen Bereich (z.B. Herzspezialist oder
Lungenspezialist) zur Anwendung kommt.
In Hinkunft wird aber auf eine geschlechterneutrale Bezeichnung in den
Ausbildungsverordnungen Rücksicht genommen werden.