4678/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5004/J betreffend Ihre

Verordnungen 288/1998, 294/1998 und 295/1998 betreffend Ausbildungen zum

Medienfachmann, Straßenerhaltungsfachmann bzw. zum Systemgastronomiefachmann welche

die Abgeordneten Petrovic, Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde am 8. Oktober

1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

 

Gemäß § 7 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes ist in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen,

Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des

Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen Aufgrund dieser Bestimmung ist in den

angeführten Urkunden und Dokumenten ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische

Bezeichnung des Lehrberufes jedenfalls möglich, sodaß auf diese Weise der Forderung nach

sprachlicher Gleichbehandlung in den Lehrberufsbezeichnungen durchaus Rechnung getragen

ist.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Formulierung geschlechtsspezifischer

Berufsbezeichnungen aus sprachlicher Sicht teilweise mit Komplikationen (z.B. der Lehrberuf

"Zimmermann") verbunden ist.

 

 

Im Hinblick auf die zuvor dargelegte Sicherstellung der geschlechtsspezifischer

Lehrberufsbezeichnungen in den genannten Urkunden und Dokumenten ist eine Änderung der

Verordnungen nicht erforderlich.

 

Die Verwendung des Begriffes "Spezialist" in Lehrberufsbezeichnungen ist insofern keine

wirklich geeignete Alternative, als dieser Begriff in sprachlicher Hinsicht vorwiegend im

wissenschaftlichen bzw. auch medizinischen Bereich (z.B. Herzspezialist oder

Lungenspezialist) zur Anwendung kommt.

 

In Hinkunft wird aber auf eine geschlechterneutrale Bezeichnung in den

Ausbildungsverordnungen Rücksicht genommen werden.