4679/AB XX.GP
In Beantwortung der schniflichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5028/3 betreffend
Berufsbezeichnungen in den Ausbildungsordnungen aufgrund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des
Berufsausbildungsgesetzes, welche die Abgeordneten Kier, Schaffenrath und PartnerInnen am
8. Oktober 1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt1 der Anfrage:
Gemäß § 7 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes ist in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen,
Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des
Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen. Aufgrund dieser Bestimmung ist in den
angeführten Urkunden und Dokumenten ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische
Bezeichnung des Lehrberufes jedenfalls möglich, sodaß auf diese Weise der Forderung nach
sprachlicher Gleichbehandlung in den Lehrberufsbezeichnungen durchaus Rechnung getragen
ist.
Bezeichnung des Lehrberufes jedenfalls möglich, sodaß auf diese Weise der Forderung nach
sprachlicher Gleichbehandlung in den Lehrberufsbezeichnungen durchaus Rechnung getragen
ist.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Formulierung geschlechtsspezifischer
Berufsbezeichnungen aus sprachlicher Sicht teilweise mit Komplikationen (z.B. beim
Lehrberuf "Zimmermann") verbunden ist.
Antwort zu den Punkten 2 bis 5 der Anfrage:
Mit der Schaffung neuer Lehrberufe strebt das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten das Ziel an, neue Wirtschaftsbranchen für die Lehrlingsausbildung zu
gewinnen und damit zur Schaffung zusätzlicher Lehrstellen und zur Beibehaltung der hohen
Jugendbeschäftigung in Österreich beizutragen. Diese neuen Lehrberufe stehen in gleicher
Weise Mädchen und Burschen offen. Wie auch aus beiliegendem Berufsbildungsbericht 1997
hervorgeht, wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Struktur
der Lehrlingsausbildung bei Mädchen und Burschen analysiert. Angesichts der Tatsache, daß
Mädchen überwiegend Lehrberufe in der Dienstleistungsbranche ergreifen (siehe
Berufsbildungsbericht 1997, S 23) und neue Lehrberufe ebenso in diesem Sektor geschaffen
wurden, ist von einer positiven Entwicklung bei der Lehrlingsausbildung bei Mädchen
auszugehen.
Ein wesentlicher Aspekt der Gestaltung der Rahmenbedingungen für den Arbeitsmarkt muß
die Sicherstellung einer möglichst hohen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sein. Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, muß grundsätzlich auch beachtet
werden, daß letztlich zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt eine weitgehende
Übereinstimmung besteht
Antwort zu den Punkten 6, 7 und 8 der Anfrage:
Es wird nochmals auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes
verwiesen, wonach in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen
und Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu
bezeichnen Ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist in den angeführten Urkunden und
Dokumenten ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische Bezeichnung des Lehrberufes
jedenfalls möglich, sodaß auf diese Weise der Forderung nach sprachlicher Gleichbehandlung
in den Lehrberufsbezeichnungen durchaus Rechnung getragen ist.
Im Zusammenhang mit der Fachkunde von Personalberatungs - und
Personalmanagementunternehmen kann daher davon ausgegangen werden daß die von diesen
Unternehmen formulierten Stellenausschreibungen dem Gleichbehandlungsgesetz entsprechen.
In Hinkunft wird aber auf eine geschlechterneutrale Bezeichnung in den
Ausbildungsverordnungen Rücksicht genommen werden.
Beilage konnte nicht gescannt werden!!