4679/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schniflichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5028/3 betreffend

Berufsbezeichnungen in den Ausbildungsordnungen aufgrund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des

Berufsausbildungsgesetzes, welche die Abgeordneten Kier, Schaffenrath und PartnerInnen am

8. Oktober 1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt1 der Anfrage:

 

 

Gemäß § 7 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes ist in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen,

Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des

Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen. Aufgrund dieser Bestimmung ist in den

angeführten Urkunden und Dokumenten ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische

Bezeichnung des Lehrberufes jedenfalls möglich, sodaß auf diese Weise der Forderung nach

sprachlicher Gleichbehandlung in den Lehrberufsbezeichnungen durchaus Rechnung getragen

ist.

Bezeichnung des Lehrberufes jedenfalls möglich, sodaß auf diese Weise der Forderung nach

sprachlicher Gleichbehandlung in den Lehrberufsbezeichnungen durchaus Rechnung getragen

ist.

 

 

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Formulierung geschlechtsspezifischer

Berufsbezeichnungen aus sprachlicher Sicht teilweise mit Komplikationen (z.B. beim

Lehrberuf "Zimmermann") verbunden ist.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 5 der Anfrage:

 

 

Mit der Schaffung neuer Lehrberufe strebt das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten das Ziel an, neue Wirtschaftsbranchen für die Lehrlingsausbildung zu

gewinnen und damit zur Schaffung zusätzlicher Lehrstellen und zur Beibehaltung der hohen

Jugendbeschäftigung in Österreich beizutragen. Diese neuen Lehrberufe stehen in gleicher

Weise Mädchen und Burschen offen. Wie auch aus beiliegendem Berufsbildungsbericht 1997

hervorgeht, wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Struktur

der Lehrlingsausbildung bei Mädchen und Burschen analysiert. Angesichts der Tatsache, daß

Mädchen überwiegend Lehrberufe in der Dienstleistungsbranche ergreifen (siehe

Berufsbildungsbericht 1997, S 23) und neue Lehrberufe ebenso in diesem Sektor geschaffen

wurden, ist von einer positiven Entwicklung bei der Lehrlingsausbildung bei Mädchen

auszugehen.

 

 

Ein wesentlicher Aspekt der Gestaltung der Rahmenbedingungen für den Arbeitsmarkt muß

die Sicherstellung einer möglichst hohen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sein. Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, muß grundsätzlich auch beachtet

werden, daß letztlich zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt eine weitgehende

Übereinstimmung besteht

Antwort zu den Punkten 6, 7 und 8 der Anfrage:

 

 

Es wird nochmals auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes

verwiesen, wonach in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen

und Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu

bezeichnen Ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist in den angeführten Urkunden und

Dokumenten ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische Bezeichnung des Lehrberufes

jedenfalls möglich, sodaß auf diese Weise der Forderung nach sprachlicher Gleichbehandlung

in den Lehrberufsbezeichnungen durchaus Rechnung getragen ist.

 

Im Zusammenhang mit der Fachkunde von Personalberatungs - und

Personalmanagementunternehmen kann daher davon ausgegangen werden daß die von diesen

Unternehmen formulierten Stellenausschreibungen dem Gleichbehandlungsgesetz entsprechen.

In Hinkunft wird aber auf eine geschlechterneutrale Bezeichnung in den

Ausbildungsverordnungen Rücksicht genommen werden.

 

 

Beilage konnte nicht gescannt werden!!