4680/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger u.a.
betreffend Rettungsassistenten und Rettungssanitäter
(Nr. 4992/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Das allgemeine Begutachungsverfahren betreffend des Entwurfes eines Sanitätergesetzes
ist nunmehr abgeschlossen. Nach Auswertung der eingelangten Stellungnahmen werden die
Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens die Grundlage für weitere Gespräche sowohl in
fachlicher als auch in finanzieller Hinsicht bilden. Voraussetzung für die Realisierung des
Entwurfes ist eine möglichst breite Zustimmung aller Betroffenen, die nur bei entsprechender
Kompromißbereitschaft erzielt werden kann.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Unter Bedachtnahme auf die Kompetenzrechtslage und den Kompetenztatbestand
"Rettungswesen", der im Bereich der Länder liegt, liegen uns diesbezüglich keine genauen
Zahlen vor.
Ergänzend ist zu Frage 5 festzuhalten: bei Ausarbeitung des Entwurfes wurde davon
ausgegangen, daß auf Basis der Übergangsbestimmungen und durch die Möglichkeit, daß
auch ehrenamtlich Tätige eine Ausbildung zum Notfallsanitäter absolvieren können, kein
Ersatz von ehrenamtlich Tätigen durch Hauptberufliche erforderlich ist.
Zu Frage 6:
Aus rechtlicher Sicht besteht derzeit gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des
medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD,
BGBl. Nr. 102/1961, lediglich der Beruf des Saniätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin, welcher
gemäß § 44 Abs. 1 lit. a leg. cit. nur zur Ausübung von Tätigkeiten, die der Leistung Erster
Hilfe dienen, berechtigt ist. Die Durchführung von Tätigkeiten an Notfallpatienten, die
grundsätzlich einem Arzt/einer Ärztin vorbehalten sind, ist dieser Berufsgruppe auf Grund der
derzeitigen Rechtslage verwehrt.
Zu Frage 7:
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum ÄrzteG 1998 wurden einige ergänzende
Inhalte der notärztlichen Ausbildung zur Diskussion gestellt. Diese Teile einer notärztlichen
Ausbildung sind von einer Ausbildung der Sanitäter zu unterscheiden, es ist nicht daran
gedacht, notärztliche Tätigkeiten Notfallsanitätern insgesamt zu übertragen.
Zu Frage 8:
Mangels spezieller europarechtlicher Richtlinien bezüglich des nichtärztlichen
Rettungspersonals sind Ausbildung und Berufsbild dem nationalen Recht vorbehalten.
Derzeit bestehen hinsichtlich der Ausbildungsvorschriften und Berufsbilder des
nichtärztlichen Rettungspersonals zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gravierende Unterschiede. Selbstverständlich besteht jedoch für Angehörige der
Mitgliedstatten auch derzeit die Möglichkeit, nach Überprüfung und bescheidmäßiger
Zulassung den Beruf des Sanitätsgehilfen in Österreich auszuüben.
Zu Frage 9:
Derartige Zahlen konnten bislang von den Rettungsorganisationen nicht zur Verfügung
gestellt werden.
Zu Frage 10:
In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, daß mangels diesbezüglicher
Richtlinien keine einheitliche Ausbildung in Europa betreffend des nichtärztlichen
Rettungspersonals besteht. Gemäß § 45 MTF - SHD Gesetz steht es jedoch jedermann zu,
einen Kurs für die Ausbildung zum Sanitätsgehilfen in Verbindung mit einer Krankenanstalt
zu errichten.