4680/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger u.a.

betreffend Rettungsassistenten und Rettungssanitäter

(Nr. 4992/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Das allgemeine Begutachungsverfahren betreffend des Entwurfes eines Sanitätergesetzes

ist nunmehr abgeschlossen. Nach Auswertung der eingelangten Stellungnahmen werden die

Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens die Grundlage für weitere Gespräche sowohl in

fachlicher als auch in finanzieller Hinsicht bilden. Voraussetzung für die Realisierung des

Entwurfes ist eine möglichst breite Zustimmung aller Betroffenen, die nur bei entsprechender

Kompromißbereitschaft erzielt werden kann.

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

 

Unter Bedachtnahme auf die Kompetenzrechtslage und den Kompetenztatbestand

"Rettungswesen", der im Bereich der Länder liegt, liegen uns diesbezüglich keine genauen

Zahlen vor.

 

Ergänzend ist zu Frage 5 festzuhalten: bei Ausarbeitung des Entwurfes wurde davon

ausgegangen, daß auf Basis der Übergangsbestimmungen und durch die Möglichkeit, daß

auch ehrenamtlich Tätige eine Ausbildung zum Notfallsanitäter absolvieren können, kein

Ersatz von ehrenamtlich Tätigen durch Hauptberufliche erforderlich ist.

 

Zu Frage 6:

 

Aus rechtlicher Sicht besteht derzeit gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des

medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF - SHD,

BGBl. Nr. 102/1961, lediglich der Beruf des Saniätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin, welcher

gemäß § 44 Abs. 1 lit. a leg. cit. nur zur Ausübung von Tätigkeiten, die der Leistung Erster

Hilfe dienen, berechtigt ist. Die Durchführung von Tätigkeiten an Notfallpatienten, die


 

grundsätzlich einem Arzt/einer Ärztin vorbehalten sind, ist dieser Berufsgruppe auf Grund der

derzeitigen Rechtslage verwehrt.

 

Zu Frage 7:

 

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum ÄrzteG 1998 wurden einige ergänzende

Inhalte der notärztlichen Ausbildung zur Diskussion gestellt. Diese Teile einer notärztlichen

Ausbildung sind von einer Ausbildung der Sanitäter zu unterscheiden, es ist nicht daran

gedacht, notärztliche Tätigkeiten Notfallsanitätern insgesamt zu übertragen.

 

Zu Frage 8:

 

Mangels spezieller europarechtlicher Richtlinien bezüglich des nichtärztlichen

Rettungspersonals sind Ausbildung und Berufsbild dem nationalen Recht vorbehalten.

Derzeit bestehen hinsichtlich der Ausbildungsvorschriften und Berufsbilder des

nichtärztlichen Rettungspersonals zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

gravierende Unterschiede. Selbstverständlich besteht jedoch für Angehörige der

Mitgliedstatten auch derzeit die Möglichkeit, nach Überprüfung und bescheidmäßiger

Zulassung den Beruf des Sanitätsgehilfen in Österreich auszuüben.

 

Zu Frage 9:

 

Derartige Zahlen konnten bislang von den Rettungsorganisationen nicht zur Verfügung

gestellt werden.

 

Zu Frage 10:

 

In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, daß mangels diesbezüglicher

Richtlinien keine einheitliche Ausbildung in Europa betreffend des nichtärztlichen

Rettungspersonals besteht. Gemäß § 45 MTF - SHD Gesetz steht es jedoch jedermann zu,

einen Kurs für die Ausbildung zum Sanitätsgehilfen in Verbindung mit einer Krankenanstalt

zu errichten.