4682/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Murauer u.a.

betreffend Ausbildungserfordernisse für Rettungssanitäter

(Nr. 5055/J)

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Ziel bei Erarbeitung des gegenständlichen Entwurfes war neben der Schaffung einer

qualitativen und praxisgerechten Ausbildung auch die Sicherung des Systems der

Ehrenamtlichkeit. Durch umfangreiche Übergangsbestimmungen einerseits und durch die

Schaffung einer modulartigen Ausbildung andererseits soll auch ehrenamtlichen Mitarbeitern

eine über die erste Ausbildungsstufe des Rettungssanitäters hinausgehende Weiterbildung

ermöglicht werden. Ich gehe daher davon aus, daß keine ins Gewicht fallende Aufstockung

hauptberuflich tätiger Sanitäter erforderlich sein wird. Im übrigen können auch auf

Landesebene bestehende Organisationsvorschriften auf dem Gebiet des "Rettungswesens"

zum Tragen kommen.

 

Eine Prognose hinsichtlich einer allfälligen Aufstockung des beruflichen Personals ist daher

hauptsächlich von den organisationsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer abhängig,

wobei jedoch festzuhalten ist, daß die Großzahl der Einsätze, nämlich Krankentransporte

und Einsätze im Notarztwagen weiterhin durch entsprechend ausgebildete ehrenamtliche

Mitarbeiter erfolgen werden.

Zu den Fragen 4 bis 5:

 

Die finanziellen Auswirkungen des Entwurfes sind in den finanziellen Erläuterungen detailliert

dargestellt. Da ehrenamtliche Mitarbeiter durch die Neuregelung keineswegs "verdrängt"

werden sollen, ist aus diesem Grund auch nicht mit Mehrkosten zu rechnen.

 

Zu Frage 6:

 

Der Entwurf sieht für Personen, die einen Grundlehrgang für Zivildienstleistende gemäß der

Verordnung des Bundesministers für Inneres über Art, Umfang und Dauer des

Grundlehrganges für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 352/1989, erfolgreich absolviert haben,

eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter im Umfang von 60 Stunden Theorie und

160 Stunden Praktikum vor. Hierbei sind die bereits im Grundlehrgang für Zivildienstleistende

vermittelten Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen.