4683/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5007/J - NR/1998, betreffend Motorradlärm, die
die Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde am 8. Oktober 1998 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Gibt es Daten über die Kontrolltätigkeit auf dem Lärmsektor, auf welche Weise
können "Lärmrowdies" zur Raison gebracht werden?
Antwort:
Es bestehen zwei grundsätzliche Möglichkeiten, auf gesetzlicher Ebene Kontrollen durch -
zuführen:
Im Rahmen der technischen Fahrzeugüberprüfungen wird auf die Konformität der technischen
Fahrzeugausrüstung geachtet. Diese Kontrollen beziehen sich auf die Bauvorschriften der
Kraftfahrzeuge. Aus Erfahrung ist bekannt, daß vor allem bei Motorrädern Manipulationen, die
sich ungünstig auf den Lärm auswirken, vorgenommen werden.
Der zweite Bereich der Kontrolltätigkeit liegt im Bereich der Verhaltensweisen der Kraftfahr -
zeuglenker, insbesondere dort, wo diese die in der StVO festgelegte Pflicht der Unterlassung
von vermeidbarem Lärm nicht einhalten.
Die gesetzliche Basis ist jedenfalls ausreichend, daß lokale Behörden gezielt einschreiten
können.
2. Mit welchen Maßnahmen gedenken Sie den massiven Lärmbelästigungen ein -
zelner Motorradfahrer entgegenzuwirken?
Antwort:
Der Verkehrslärm ist ein allgemeines Problem der Lebensqualität und strategische Maß -
nahmen zur Senkung des Verkehrslärms müssen weiter reichen, als einzelne Motorradfahrer
zum Ziel solcher Überlegungen zu machen. Seitens meines Ressorts werden laufend die
gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert, um zur Senkung des Verkehrslärms beizutra -
gen. Die Überwachungskompetenzen dafür liegen bei den Landeshauptleuten und der Exeku -
tive. Eine spezielle Maßnahme gegen Motorradlärm ist, daß mit der Umstellung der Fahr -
zeugzulassungen eine zusätzliche Eintragung der Originalauspuffanlage in den Zulassungs -
schein verbunden ist. Damit wird der Exekutive ein Mittel in die Hand gegeben, Manipula -
tionen - z. B. an Motorrädern, bereits vor Ort aufzudecken. Bereits heute müssen Motorräder
mit Klebern ausgerüstet sein, welche die Originalauspuffanlagen ausweisen.
3. Durch welche Kontrollmechanismen ist eine Einschränkung der Lärmbelästi -
gung zu erzielen?
Antwort:
In erster Linie muß die Fahrzeugtechnik im Hinblick auf ihre Gesetzeskonformität flächen -
deckend kontrolliert werden. Dies kann sinnvollerweise am besten über die § 57a Begut -
achtung (Pickerl) vorgenommen werden. Im Nahbereich von Autobahnen, wo ein Zusam -
menhang zur gefahrenen Geschwindigkeit (vor allem beim LKW - Verkehr) besteht, wären
verstärkte Geschwindigkeitskontrollen
notwendig.
4. Welche legistischen Regelungen könnten zu einer Verbesserung führen? Wann
werden Sie geltend gemacht?
Antwort:
Neue Ansätze zur Lärmreduktion bestehen darin, StVO - Bestimmungen zu schaffen, die das
Ermitteln eines durchschnittlichen Lärmpegels ermöglichen. Gibt es dann meßtechnisch
nachgewiesene extreme Abweichungen von diesem durchschnittlichen Lärmpegel, dann wäre
der Tatbestand des vermeidbaren Lärms im Sinne der StVO und des übermäßigen Lärms im
Sinne des KFG nachweisbar. Forschungsaufträge, welche die skizzierte Kontrollmöglichkeit
technisch absichern und juristisch aufbereiten sollen, sind gegenwärtig im Laufen.
5. Wie hoch ist das Strafausmaß bei Verstößen gegen Lärmgrenzen? Wird es aus -
geschöpft?
Antwort:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. i StVO ist bei vermeidbarer Lärmerregung eine Geldstrafe bis zu 5
10.000,-- bzw. bei Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen vorgesehen.
Gemäß § 102 Abs. 4 KFG 1967 darf der Lenker mit einem Kraftfahrzeug nicht ungebühr -
lichen Lärm erregen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Verwaltungsübertre -
tung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.