4685/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 7. Oktober
1995, Nr. 4968/J, betreffend Wassersituation in Salzburg beehre ich mich nach Be -
fassung des Amtes der Salzburger Landesregierung folgendes mitzuteilen:
Bevor ich Ihre Fragen im Einzelnen beantworte, darf ich folgendes feststellen:
§ 30 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) legt vor dem Hintergrund der Sicher -
stellung einer auch künftigen befriedigenden (flächendeckenden) Wasserversorgung
als ein Ziel des Wasserrechtsgesetzes fest, daß Grundwasser so rein zu halten ist,
damit es als Trinkwasser verwendet werden kann.
Die Regelung der Trinkwasserqualität und –beschaffenheit obliegt aber, wie bereits
in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J ausgeführt, dem Le -
bensmittelrecht, welches in die
Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fällt.
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Hinsichtlich der Bedeutung des Schutzes von Wasserversorgungsanlagen darf auf
die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4967/J verwiesen werden.
Der in Frage 1 angesprochene konkrete Schutz von Wasserversorgungsanlagen ge -
gen Verunreinigung ist nicht Gegenstand des § 33f WRG 1959 sondern in den §§ 34
und 35 WRG 1959 geregelt.
Bisher waren aufgrund der günstigen Grundwasserverhältnisse im Land Salzburg
noch keine Maßnahmen zur Sanierung des Grundwassers gemäß § 33f WRG 1959
einzuleiten. Zahlungen im Sinne Ihrer Anfragestellung waren daher nicht erforderlich.
Zu Frage 4:
Aufgrund der Bestimmungen der §§ 124 ff WRG 1959 besteht eine Verpflichtung zur
Führung von Wasserbüchern. Im Wasserbuch sind u.a. verliehene Rechte (Beschei -
de) betreffend Grundwasserentnahmen evident zu halten. Nachdem das "Wasser -
buch" somit eine Evidenthaltung von verliehenen Wasserbenutzungsmengen (Maxi -
malkonsensen) darstellt ist eine nutzungsbezogene "Abfrage" von tatsächlich ent -
nommenen Wassermengen gesetzlich nicht vorgesehen. Demzufolge ist eine Anga -
be der tatsächlich entnommenen Grundwassermenge nicht möglich. Es darf hiefür
um Verständnis ersucht werden.
Zu den Fragen 5 und 6:
Es darf auf die grundsätzlichen Ausführungen betreffend Wasserexporte in der Be -
antwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 4967/J verwiesen werden.
Laut Mitteilung des Bundeslandes Salzburg sind bei den zuständigen Abteilungen
weder bestehende Bewilligungen betreffend Wasserexporte noch Planungen und
Überlegungen für Wasserexporte bekannt.
Zu den Fragen 7, 8, 10 und 11:
Es darf auf die Beilage 1 verwiesen werden.
Zu Frage 9:
Es darf auf die österreichweite Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher Pestizidun -
tersuchungen des Zeitraumes 1. Juli 1995 - 30. Juni 1997 verwiesen werden (Beila -
ge 2).
Zu Frage 12:
Auf Grund der günstigen Grundwasserverhältnisse in Salzburg gibt es weder potenti -
ell gefährdete noch voraussichtlich potentiell gefährdete Grundwassergebiete. Es
darf auf die Beilage 3 verwiesen werden.
Zu Frage 13:
Hinsichtlich der Führung von Wasserbüchern darf auf die grundsätzlichen Ausfüh -
rungen zu Frage 4 verwiesen werden.
Diesbezügliche Angaben betreffend das Bundesland Salzburg liegen dem Bundes -
ministerium für Land - und Forstwirtschaft nicht vor.
Zu Frage 14:
Hinsichtlich der Führung von Wasserbüchern darf auf die grundsätzlichen Ausfüh -
rungen zu Frage 4 verwiesen werden. Zusätzlich ist im gegenständlichen Zusam -
menhang darauf hinzuweisen, daß aufgrund des Wasserrechtsgesetzes Hausbrun -
nen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Derartige Anlagen scheinen da -
her auch nicht im Wasserbuch auf, und es gibt auch keine Aufzeichnungen bzw.
Messungen über Entnahmemengen bzw. Schadstoffe seitens der Wasserrechtsbe -
hörde. Da die Eigenversorgung wie oben angeführt, nicht der wasserrechtlichen Be -
willigung unterliegt und dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft keine
Untersuchungen des Landes Salzburg vorliegen, kann seitens der Obersten Wasser -
rechtsbehörde keine Aussage getroffen werden. Es darf hiefür um Verständnis er -
sucht werden.
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!