4686/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 7. Oktober

1998, Nr. 4967/J, betreffend Wassersituation in der Steiermark beehre ich mich nach

Befassung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich Ihre Fragen im Einzelnen beantworte, darf ich folgendes feststellen:

 

§ 30 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) legt vor dem Hintergrund der Sicher -

stellung einer auch künftigen befriedigenden (flächendeckenden) Wasserversorgung

als ein Ziel des Wasserrechtsgesetzes fest, daß Grundwasser so rein zu halten ist,

damit es als Trinkwasser verwendet werden kann.

Wenngleich ein enger Zusammenhang mit der im Wasserrechtsgesetz angesproche -

nen Sicherstellung einer angemessenen "Rohwasserqualität" besteht, obliegt die

Regelung der Trinkwasserqualität bzw. der Beschaffenheit von Trinkwasser an sich

dem Lebensmittelrecht, welches in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzler -

amtes fällt. Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft

besteht nur für den wasserrechtlichen Bereich, sodaß die vorliegende parlamentari -

sche Anfrage, insbesondere die Fragen 1, 12 und 14, nur unter diesem Aspekt be -

antwortet werden können.

 

Zu den Fragen 1. 2 und 3:

 

Mit der WRG - Novelle 1990 wurde die Bestimmung des § 33f geschaffen, die die Sa -

nierung belasteter Grundwassergebiete zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung

soll - entsprechend der eingangs erwähnten Zielbestimmung des § 30 WRG 1959 -

langfristig eine den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechende

Rohwasserqualität bewirkt werden, d.h. die Nutzbarkeit von Grundwasser als Trink -

wasser sichergestellt werden. Der in Frage 1 angesprochene konkrete Schutz von

Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung ist nicht Gegenstand des § 33f

WRG 1959, sondern in den §§ 34 und 35 WRG 1959 geregelt. Gemäß § 34 sind zum

Schutz bestehender Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigungen oder ge -

gen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit Anordnungen über die Bewirtschaftung

oder sonstige Nutzung von Grundstücken und Gewässern zu treffen bzw. kann mit -

tels Verordnung festgelegt werden, daß Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergie -

bigkeit oder Spiegellage von Wasservorkommen zu gefährden vermögen, nicht oder

nur in bestimmter Weise zulässig sind. Während § 34 den Schutz bestehender Was -

serversorgungsanlagen betrifft, ermöglicht § 35 vorausschauende "Planung" im Hin -

blick auf künftig nutzbare Wasservorkommen, insbesondere in Grundwasserhoff -

nungsgebieten. Daneben besteht aufgrund von § 54 WRG 1959 im Rahmen einer

vorausschauenden Gesamtplanung die Möglichkeit Rahmenverfügungen zu erlas -

sen, die den Schutz von Wasservorkommen zum Gegenstand haben. Aufgrund die -

ser Bestimmungen sind in den letzten Jahrzehnten zum Schutz von Grundwasser

bzw. insbesondere zur Sicherung des Trinkwasserbedarfes in allen Bundesländern

zahlreiche Regelungen in Form von Verordnungen und Bescheiden getroffen wor -

den. So wurden bzw. werden in der Steiermark auf der Grundlage von § 34 WRG

1959 eine Überarbeitung der Grundwasserschutzgebiete und eine Neuordnung der

Grundwasserschongebiete vorgenommen.

 

Da bislang keine Maßnahmen verordnet wurden, konnten auch keine Zahlungen im

Sinne Ihrer Anfragestellung geleistet werden.

 

Zu Frage 4:

 

Aufgrund der Bestimmungen der §§ 124 ff WRG 1959 besteht eine Verpflichtung zur

Führung von Wasserbüchern. Im Wasserbuch sind u.a. verliehene Rechte betreffend

Grundwasserentnahmen evident zu halten. Nachdem das "Wasserbuch" eine Evi -

denthaltung von verliehenen Wasserbenutzungsmengen (Maximalkonsensen) dar -

stellt, ist eine nutzungsbezogene "Abfrage" von tatsächlich entnommenen Wasser -

mengen gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Feststellung der zum betrieblichen Ge -

brauch entnommenen Grundwassermenge ist demzufolge nicht möglich. Es darf

hiefür um Verständnis ersucht werden.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bedürfen Grundwasserbe -

nutzungen, sofern sie sich nicht in dem für den Grundeigentümer gesetzlich vorge -

gebenen bewilligungsfreien Rahmen bewegen, einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist bei der Bestimmung

des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewilligungswerbers, sowie

die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach

Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasservorkommen mit Rücksicht auf den

wechselnden Wasserstand, auf die Erneuerung des Grundwassers, sowie auf die

möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus

ist im Rahmen der öffentlichen Interessen zu prüfen, ob zum Nachteil des Inlandes

Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll und kann ein Antrag auf Bewilligung auch

aus diesem Grund abgewiesen werden.

Laut Mitteilung des Bundeslandes Steiermark sind bei den zuständigen Abteilungen

weder bestehende Bewilligungen betreffend Wasserexporte noch Planungen und

Überlegungen für Wasserexporte bekannt.

 

Zu den Fragen 7. 8. 10 und 11:

 

Generell kann eine Verbesserung der Grundwasserbelastung durch Nitrat, Nitrit,

Atrazin und deren Abbauprodukten festgestellt werden. Es darf auf die Beilage 1

verwiesen werden.

 

Zu Frage 9:

 

Es darf auf die österreichweite Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher Pestizidun -

tersuchungen des Zeitraumes 1. Juli 1995 - 30. Juni 1997 verwiesen werden (Beila -

ge 2).

 

Zu Frage 12:

 

Es darf auf die Beilage 3 verwiesen werden.

 

Zu Frage 13:

 

Hinsichtlich der Führung von Wasserbüchern darf auf die grundsätzlichen Ausfüh -

rungen zu Frage 4 verwiesen werden.

 

Es wird derzeit vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan eine Fragebogenaktion

über den Stand der Trinkwasserversorgung in der Steiermark ausgewertet, die auch

den Haushaltswasserbedarf inklusive Kleingewerbebetriebe erfassen soll.

Zu Frage 14:

 

Hinsichtlich der Führung von Wasserbüchern darf auf die grundsätzlichen Ausfüh -

rungen zu Frage 4 verwiesen werden. Hinzuweisen ist im gegenständlichen Zusam -

menhang zusätzlich darauf, daß aufgrund des Wasserrechtsgesetzes Hausbrunnen

keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Derartige Anlagen scheinen daher

auch nicht im Wasserbuch auf. Daher gibt es auch keine Aufzeichnungen bzw. Mes -

sungen über Entnahmemengen bzw. Schadstoffe seitens der Wasserrechtsbehörde.

 

Gemäß der Volkszählung 1991 gab es in der Steiermark ca. 328.000 Personen (das

sind ca. 28 % der Bevölkerung), welche durch Einzelwasserversorgungsanlagen

(Brunnen, Quellen, Arteser) mit Trinkwasser versorgt werden. Vom August 1991 bis

Juni 1992 wurden in 9 Gemeinden des Bezirkes Radkersburg 557 Einzelwasserver -

sorgungsanlagen (überwiegend Hausbrunnen) chemisch und mikrobiologisch unter -

sucht. Die Ergebnisse zeigen, daß ca. 1,9 % der Nitratwerte und 23 % der Atrazin -

werte über den damals geltenden Grenzwerten lagen. Die Ergebnisse sind in einem

Bericht "Untersuchungen von Hausbrunnen im Bezirk Radkersburg" (1993) darge -

stellt. Im Sommer 1997 erfolgten in 11 Gemeinden des Unteren Feistritztals (St. Jo -

hann bei Herberstein bis Fürstenfeld) Grundwasseruntersuchungen bei 173 Haus -

brunnen, wovon 119 Stück zu Trinkwasserzwecken genutzt werden. Die Ergebnisse

zeigen, daß ca. 41 % der Proben NO3 - Werte über 50 mg/l aufweisen (Bericht

"Grundwasseruntersuchungen im Unteren Feistritztal 1997"). Seit 1991 sind Grund -

wasserschongebiete im Bereich zwischen Graz und Radkersburg eingerichtet. Ein -

schränkungen, vor allem im landwirtschaftlichen Bereich (zB bei Gülleaufbringung,

Atrazinverbot), sollen Verbesserungen der Grundwasserqualität bringen. Beispiels -

weise im Leibnitzerfeld (Grundwasserschongebiete Leibnitzerfeld West und nordöst -

liches Leibnitzerfeld) gelang es, vor allem bei den meisten kommunalen Brunnen,

den Gehalt an Nitrat auf unter 50 mg/l abzusenken. Der Gehalt an Atrazin lag zB

1995 bei 55,3 % der untersuchten Proben zwischen 0,1 und 0,5 µg/l, 1997 nur mehr

bei 4,2 % der Proben.

 

Anlage konnte nicht gescannt werden!!!